18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Landgericht Coburg Urteil11.05.2011

LG Coburg zum Umfang der Räum- und Streupflicht auf einem Hallen­bad­pa­rkplatzParkplatz eines Hallenbades stellt nur untergeordnete Verkehrsfläche dar

Die Räum- und Streupflicht einer Stadt richtet sich grundsätzlich nach Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges. Stürzt jemand im Winter auf dem Parkplatz eines Hallenbades, hat er daher nicht unbedingt Anspruch auf Schmerzensgeld, da es sich bei einem Hallen­bad­pa­rkplatz im Verhältnis zu den Straßen um eine untergeordnete Verkehrsfläche handelt. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Coburg hervor.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls kam nach einem Hallenbadbesuch auf dem Parkplatz des Hallenbades unmittelbar im Heckbereich ihres Autos wegen einer Glatteisstelle zu Fall. Dabei brach sie sich das rechte Handgelenk. Für Hin- und Rückweg zum Hallenbad hatte sie einen Weg über verschiedene Parkflächen genutzt. Die Parkflächen waren zuletzt fünf Tage vor dem Unfall geräumt und mit abstufenden Mitteln gestreut worden. Daneben gab es einen Verbindungsweg vom Parkplatz zur Schwimmhalle der letztmalig am Unfalltag geräumt und gestreut worden war.

Geschädigte bemängelt Verletzung der Räum- und Streupflicht und verlangt Schmerzensgeld

Die Klägerin gab an, aufgrund leichten Schneefalls am Unfalltag die Glatteisfläche nicht gesehen zu haben. Sie meinte, dass die Stadt gegen ihre Räum- und Streupflicht auf dem Parkplatz verstoßen hatte. Daher wollte die Hallen­bad­be­su­cherin 2.500 Euro Schmerzensgeld.

Parkplatzfläche hat nur untergeordnete Verkehrs­be­deutung

Die beklagte Stadt wandte ein, dass der Klägerin bei ihrer Ankunft auf dem Parkplatz die Glatteisfläche hätte auffallen müssen. Sie hätte sich auf dem Rückweg zu ihrem Fahrzeug darauf einstellen können. Auch meinte die Stadt, der Parkplatz sei eine Verkehrsfläche von nur untergeordneter Verkehrs­be­deutung. Mit nur wenigen Schritten hätte der am Unfalltag geräumte und gestreute Weg zur Schwimmhalle erreicht werden können.

Unmittelbar neben dem Parkplatz liegender geräumter und gestreuter Fußweg wäre in wenigen Schritten erreichbar gewesen

Das Landgericht Coburg wies die Klage ab, da es eine Verletzung der Räum- und Streupflicht durch die Stadt nicht feststellen konnte. Grundsätzlich richtet sich die Räum- und Streupflicht einer Stadt nach Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges. Es kommt dabei auch auf die Leistungs­fä­higkeit der Stadt an. Grundsätzlich müssen im Winter sämtliche am Verkehr Beteiligten sich den gegebenen Straßen­ver­hält­nissen anpassen. Für den Bereich der öffentlichen Parkplätze bedeutet nach der Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs dies, dass die von Kraftfahrzeugen befahrenen Teile im Interesse der Fahrzeugführer nur gestreut werden müssen, wenn die Fahrzeug­be­nutzer diese Flächen nicht nur für wenige Schritte als Fußgänger betreten müssen und es sich um einen belebten Parkplatz handelt. Das Gericht konnte offen lassen, ob es sich bei dem Hallen­bad­pa­rkplatz um eine belebte Parkfläche handelt. Vorliegend war es nämlich so, dass unmittelbar neben der Parkplatzfläche ein geräumter und gestreuter Gehweg vorhanden war, der zum Hallenbad führte. Diesen konnte man mit nur wenigen Schritten erreichen. Daher war es nicht notwendig, den Weg über Parkplatz­flächen zum Hallenbad zu wählen. Zudem stellte das Gericht fest, dass die Klägerin, als sie auf dem Parkplatz ankam, in der Lage war die Gefahrenstelle ohne Unfall zu umgehen. Selbst falls es während des Schwimm­bad­besuchs leicht zu schneien begonnen haben sollte, war die Stadt nicht verpflichtet innerhalb dieser Zeitspanne den Parkplatz zu räumen und zu streuen. Denn im Verhältnis zu den Straßen handelt es sich bei dem Hallen­bad­pa­rkplatz um eine untergeordnete Verkehrsfläche. Daher war nach Auffassung des Gerichts die beklagte Stadt für den Sturz der Klägerin nicht verantwortlich.

Quelle: Landgericht Coburg/ra-online

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