18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 160

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Urteil16.11.2003Oberlandesgericht Frankfurt am Main21 U 38/03
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2004, 312Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2004, Seite: 312
  • NZM 2004, 144Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2004, Seite: 144
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht Hanau, Urteil19.03.2003, 1 O 892/01
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil16.11.2003

Streupflicht: Wege auch nachts von Eis und Schnee freihaltenOLG Frankfurt zur vorbeugenden Streupflicht

Ein Wohnungs­ei­gentümer muss auch außerhalb der festgelegten Zeiten der Räum- und Streupflicht Siche­rungs­maß­nahmen treffen, wenn bereits vor Beginn der Streupflicht mit an Sicherheit grenzender Wahrschein­lichkeit die Entstehung von Gefahrenquellen zu erwarten ist. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Frankfurt.

Unterlässt er diese Siche­rungs­maß­nahmen, die auch im Räumen und Streuen der Straße bestehen können, so verstößt er gegen seine Verkehrs­si­che­rungs­pflichten und muss gegebenenfalls Schadensersatz zahlen.

Im zugrunde liegenden Fall konnte eine Passantin, die sich bei einem Sturz verletzte, Schadenersatz von einem Hauseigentümer verlangen, weil dieser nicht vorbeugend gestreut hatte.

Quelle: ra-online

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