21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 5465

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Urteil18.01.2007Oberlandesgericht Brandenburg5 U 86/06
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2007, 974Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2007, Seite: 974
  • NZM 2007, 583Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2007, Seite: 583
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht Potsdam, Urteil13.04.2006, 12 O 20/06
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Brandenburg Urteil18.01.2007

Vermieter muss nicht generell vorbeugend streuen - Keine Streupflicht vor Einsetzen des üblichen TagesverkehrsZur Räum- und Streupflicht

Immer wieder gibt es Unsicherheit und Streit um die Frage, wann im Winter gestreut werden muss. Einem Urteil des Oberlan­des­ge­richts Brandenburg ist zu entnehmen, dass vorbeugend gestreut werden muss, wenn es konkrete Anhaltspunkte für eine Glatteisbildung gibt. Besteht keine Pflicht zum "vorbeugenden Streuen", muss nicht "vor Einsetzen des üblichen Tagesverkehrs" gestreut werden.

Im zugrunde liegenden Fall verließ die Mieterin eines Mehrfa­mi­li­en­hauses im Februar 2005 morgens gegen 4.45 Uhr das. Haus, um zur Arbeit zu gehen. Beim Öffnen der Hauseingangstür stellte sie fest, dass der betonierte Vorplatz und die Treppenstufen äußerst glatt waren. Sie hielt sich am Treppengeländer fest und wollte langsam hinuntergehen. Wegen der vorhandenen Glätte rutschte sie schon auf der ersten Stufe aus und stürzte. Sie erlitt eine Fraktur des Sprunggelenks im rechten Fuß.

Die Frau verklagt ihren Vermieter auf Schadensersatz. Sie war der Ansicht, dass der Vermieter aufgrund der Wetter­vor­hersage verpflichtet gewesen sei vorbeugend zu streuen und somit seine Verkehrssicherungspflicht verletzt habe. Das Oberlan­des­gericht Brandenburg wies die Klage ab.

Keine Streupflicht vor Einsetzen des üblichen Tagesverkehrs (Haupt­be­rufs­verkehrs)

Die Richter waren der Ansicht, dass der Vermieter die Verkehrs­si­che­rungs­pflicht (hier: Streupflicht) nicht verletzt habe. Maßgeblich für Beginn und Ende der Streupflicht sei neben dem Eintritt der Gefährdungslage (mit angemessener Reaktionszeit) das Einsetzten des üblichen Tagesverkehrs. Streumaßnahmen müssten danach morgens so rechtzeitig durchgeführt werden, dass auch der vor dem allgemeinen Tagesverkehr liegende Haupt­be­rufs­verkehrs geschützt werde. Dass der Haupt­be­rufs­verkehr hier im Fall schon um 4.45 Uhr eingesetzt habe, sei nicht erkennbar.

Vorbeugende Streupflicht nur bei konkreten Hinweisen auf Glättegefahr

Auch eine Verletzung der Pflicht zum sog. "vorbeugenden Streuen" sei nicht festzustellen. Vorbeugende Maßnahmen müssten nur getroffen werden, wenn mit hinreichender Sicherheit absehbar sei, dass es in den nächsten Stunden zum Auftreten von Glätte kommen wird. Dies sei am Vorabend nicht hinreichend erkennbar gewesen - auch nicht aus den von der Mieterin zitierten Wetterberichten der Tagesschau.

Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Brandenburg (vt/pt)

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