Dokument-Nr. 19070
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- NJW-Spezial 2014, 570 (Klaus Leipold und Stephan Beukelmann)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2014, Seite: 570, Entscheidungsbesprechung von Klaus Leipold und Stephan Beukelmann
- Landgericht Aurich, Urteil11.11.2013
Bundesgerichtshof Beschluss10.07.2014
Ein nicht der deutschen Sprache mächtiger Angeklagter hat Anspruch auf übersetzte AnklageschriftÜbersetzung für Ausübung der strafprozessualen Rechte des Angeklagten notwendig
Ein nicht der deutschen Sprache mächtiger Angeklagte hat ein Anspruch darauf noch vor Beginn der Hauptverhandlung eine in seiner Sprache übersetzte Anklageschrift ausgehändigt zu bekommen. Denn nur so kann der Angeklagte seine strafprozessualen Rechte als Angeklagter wahrnehmen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall beanstandete ein Angeklagter, der nicht der deutschen Sprache mächtig war, dass ihm vom Landgericht Aurich die Anklageschrift nicht in einer ihm verständlichen Sprache überlassen worden sei. Die mündliche Übersetzung habe seiner Meinung nach nicht ausgereicht.
Überlassen einer schriftlichen Übersetzung regelmäßig erforderlich
Der Bundesgerichtshof entschied, dass ein Angeklagter nach Art. 6 Abs. 3 a) der Europäischen Menschenrechtskonvention das Recht zustehe, innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihm verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung informiert zu werden. Dieses Recht schließe grundsätzlich mit ein, dass einem nicht der deutschen Sprache mächtiger Beschuldigter eine übersetzte Anklageschrift überlassen wird. Dies müsse in der Regel vor Beginn der Hauptverhandlung geschehen. Zudem ordne § 187 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes an, dass zur Ausübung der strafprozessualen Rechte durch ein nicht der deutschen Sprache mächtiger Beschuldigter erforderlich sei, dass die Anklageschrift schriftlich übersetzt wird.
Mündliche Übersetzung genügt nur in Ausnahmefällen
Eine mündliche Übersetzung genüge demgegenüber nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nur in Ausnahmefällen. Dies sei etwa dann anzunehmen, wenn der Strafvorwurf vom Sachverhalt und von der rechtlichen Seite überschaubar ist.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.10.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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