Sozialrecht
ALG II Empfänger muss im Regelfall nicht in andere Gemeinde umziehen Grundsätzlich keine neue Übergangsfrist für Suche nach einer angemessenen Wohnung bei Arbeitslosengeld II-Empfängern
Ein ALG II Empfänger darf in der Regel nicht gedrängt werden, in einen anderen Ort umzuziehen. Das hat das Bundessozialgericht entschieden und ausgeführt, anhand welcher Faktoren zu beurteilen ist, ob eine Wohnung angemessen ist oder nicht. Die Angemessenheit kann nicht allein aus der Wohngröße abgeleitet werden. Vielmehr ist bei der Angemessenheit auf die landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen über die Förderung des sozialen Wohnungsbaus zurückzugreifen. Sodann ist der Wohnstandard festzustellen. Anspruch besteht auf einen Ausstattungsstandard im unteren Segment, wobei als Vergleichsmaßstab auf den Wohnungsstandard am konkreten Wohnort abzustellen ist. Schließlich ist zu prüfen, ob das Produkt aus Wohnstandard/Wohnlage und Preis der Wohnung im Bereich der Angemessenheit liegt. Danach kann die Tabelle zu § 8 Wohngeldgesetz Berücksichtung finden.mehr
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