21.11.2024
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Verwaltungsgericht Trier Urteil24.10.2006

Heimleitung nicht verantwortlich für Bestat­tungs­kostenVersor­gungs­ver­pflichtung endet mit dem Tod des Heimbewohners

Die Leiterin eines Alten- und Pflegeheims braucht für die Kosten der Bestattung eines früheren Heimbewohners nicht aufzukommen, wenn sie eine solche Verpflichtung nicht ausdrücklich vertraglich übernommen hat. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Trier entschieden.

Der Entscheidung lag die Klage der Inhaberin eines Alten- und Pflegeheims in Mehren gegen die Verbands­ge­meinde Daun zugrunde, in deren Auftrag ein früherer Heimbewohner der Klägerin eingeäschert und beigesetzt worden war. Sowohl die Betreuerin als auch der für den Verstorbenen zuständige Sozia­l­hil­fe­träger hatten eine Kostenübernahme abgelehnt. Verwandte und Nachlass waren nicht vorhanden. Aus diesem Grunde verlangte die beklagte Verbands­ge­meinde von der Klägerin mit der Begründung die Kosten der Bestattung in Höhe von 1.200,00 €, diese sei „sonstige Sorge­be­rechtigte" i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 4 des rheinland-pfälzischen Bestat­tungs­ge­setzes.

Zu Unrecht, so die Richter der 2. Kammer. Zur Urteils­be­gründung führten sie aus, der Begriff des „sonstigen Sorge­be­rech­tigten" sei einer derart weiten Auslegung nicht zugänglich. Der Gesetzgeber habe mit diesem Begriff vielmehr lediglich Personen in den Blick nehmen wollen, die in einem persönlichen Näheverhältnis zu dem Verstorbenen gestanden hätten, wie beispielsweise die Partner einer Lebens­ge­mein­schaft. Dass der Gesetzgeber mit § 9 Abs. 1 Nr. 4 Bestat­tungs­gesetz nicht auch außenstehende Dritte in den Kreis der Verant­wort­lichen habe einbeziehen wollen, zeige sich bereits daran, dass der „sonstige Sorge­be­richtigte" in der Liste der im Gesetz genannten verant­wort­lichen Personen zwischen den Eltern des Verstorbenen und dessen Geschwistern eingeordnet sei. Lediglich in § 9 Abs. 2 Bestat­tungs­gesetz sei eine Regelung für außenstehende Dritte getroffen, die danach nur dann bestat­tungs­rechtlich verantwortlich seien, wenn sie eine entsprechende vertragliche Verpflichtung übernommen hätten, was bei der Klägerin jedoch nicht der Fall sei. Deren vertraglich übernommene (Versorgungs-)Verpflichtung gegenüber dem früheren Heimbewohner habe vielmehr mit dessen Tod geendet.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 10/06 des VG Trier vom 08.11.2006

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