21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil14.06.2007

Heim muss nicht für Beerdigung zahlenKeine enge persönliche Nähe zum Verstorbenen

Die Betreiberin eines Alten- und Pflegeheims muss die Kosten der Bestattung eines mittellosen früheren Bewohners nicht tragen. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Nach dem Tod eines Heimbewohners, der mittellos war und keine Verwandten hatte, forderte die beklagte Verbands­ge­meinde die Leiterin des Alten- und Pflegeheims auf, die Beerdi­gungs­kosten in Höhe von 1.200,-- € zu erstatten. Der hiergegen erhobenen Klage gab das Verwal­tungs­gericht statt. Das Oberver­wal­tungs­gericht bestätigte nun diese Entscheidung.

Die Pflicht, Bestat­tungs­kosten zu tragen, setze eine enge persönliche Nähe zu dem Verstorbenen voraus, die über den Tod hinaus wirke. Ein solches Näheverhältnis bestehe zu Erben und Verwandten, nicht hingegen zu der Betreiberin eines Alten- und Pflegeheims, in dem der Verstorbene bis zu seinem Tod gelebt habe. Das Heim erbringe aufgrund vertraglicher Verpflichtung gegenüber dem Heimbewohner zu dessen Lebzeiten entgeltliche Hilfeleistungen, die zudem keine persönlichen Bindungen voraussetzten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 32/07 des OVG Rheinland-Pfalz

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