18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen vier Hände, die ineinander greifen.
ergänzende Informationen

Sozialgericht Gießen Urteil17.01.2017

Sozia­l­hil­fe­träger muss Pflegeheim Kosten für Bestattung einer mittellosen Bewohnerin erstattenAusgleichs­ansprüche können nicht gegen selbst hilfebedürftige Angehörige der Verstorbenen geltend gemacht werden

Das Sozialgericht Gießen hat entschieden, dass ein Pflegeheim nach §§ 74, 98 Abs. 3 SGB XII dann die Übernahme der Kosten für die Bestattung einer Bewohnerin verlangen kann, wenn die Bewohnerin im Heim mittellos verstorben ist und ihre Angehörigen selbst unter Betreuung stehen.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens, ein Pflegeheim, begehrt von dem beklagten Landes­wohl­fahrts­verband Erstattung der von ihr verauslagten Kosten für die Bestattung einer in ihrem Gießener Pflegeheim im November 2013 verstorbenen Bewohnerin. Der Heimleiter hatte ein Bestat­tungs­un­ter­nehmen mit der Durchführung der Bestattung beauftragt. Dieses stellte der Klägerin hierfür 2.857,69 Euro in Rechnung. Die Klägerin verlangte mit Schreiben vom 21. Januar 2014 von dem Beklagten Erstattung dieses Betrages abzüglich eines noch vorhandenen Vermögens in Höhe von 599,81 Euro. Da der Beklagte diesem Begehren mit den angefochtenen Bescheiden unter Hinweis auf vorrangig in Anspruch zu nehmende Angehörige nicht entsprach, erhob der Heimträger Klage bei dem Sozialgericht Gießen. Die Klägerin führte aus, dass sie nach § 13 Abs. 3 des Hessischen Friedhofs- und Bestat­tungs­ge­setzes verpflichtet gewesen sei, die Bestattung in Auftrag zu geben. Es sei ihr nicht zuzumuten, diese Kosten zu tragen.

Kostenübernahme für Pflegeheim nicht zumutbar

Die Klage auf Erstattung der Aufwendungen für die Bestattung hatte Erfolg. Zur Entschei­dungs­be­gründung nahm das Sozialgericht Gießen zunächst auf § 74 SGB XII Bezug. Danach sind im Rahmen der Sozialhilfe die erforderlichen Kosten einer Bestattung zu übernehmen, soweit dem hierzu verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Der Klägerin stehe ein solcher Anspruch zu. Ein Anspruch auf Kostenübernahme aus § 74 SGB XII könne auch einer juristischen Person zustehen. Die Klägerin sei "Verpflichtete" im Sinne des § 74 SGB XII gewesen. Die Verpflichtung beziehe sich auf die Tragung der Bestattungskosten und rühre aus den landes­recht­lichen Bestat­tungs­pflichten des Friedhofs- und Bestat­tungs­ge­setzes her. Eine solche Pflicht habe für die Klägerin bestanden. Auch könne der Klägerin nicht zugemutet werden, die Kosten zu tragen. Der Begriff der Zumutbarkeit im Sinne von § 74 SGB XII sei nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalles ausfül­lungs­be­dürftig. Dabei könnten auch Maßstäbe und Umstände eine Rolle spielen, die als solche im Allgemeinen sozia­l­hil­fe­rechtlich unbeachtet seien, denen aber vor dem Hintergrund des Zwecks des § 74 SGB XII Rechnung getragen werden müsse. Dabei sei zum einen an die persönliche und rechtliche Nähe zur Verstorbenen anzuknüpfen und zum anderen daran, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang es dem Verpflichteten möglich sei, selbst für eine anderweitige Entlastung zu sorgen. Im Übrigen dürfe der Sozialhilfeträger dem Bestat­tungs­pflichtigen nicht Ausgleichs­ansprüche gegenüber Angehörigen entgegenhalten, wenn diese selbst hilfebedürftig seien und eine Betreuung bestehe.

Quelle: Sozialgericht Gießen/ra-online

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil23813

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI