15.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil24.08.2006

Entschädigung für Rücktritt von einem Grundstückskauf ist nicht zu versteuernSogenanntes Reugeld ist eine bloße Folge­ver­ein­barung des Kaufvertrags

Die Entschädigung für den Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Grundstück des Privatvermögens (so genanntes Reugeld) braucht der Verkäufer nicht zu versteuern. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Im Streitfall hatten die Kläger zwei Grundstücke des Privatvermögens veräußert. Der Käufer hatte sich im Kaufvertrag vorbehalten, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn die Grundstücke nicht bis zum Ende des folgenden Jahres durch rechtswirksamen Bebauungsplan als Gewerbegebiet ausgewiesen waren. Für den Fall des Rücktritts verpflichtete er sich, einen Betrag von 10 % des Kaufpreises zu zahlen. Da es bis zu dem genannten Termin nicht zum Ausweis des Gewerbegebietes kam, trat der Käufer vom Kaufvertrag zurück und entrichtete das Reugeld. Das Finanzamt sah darin Einkünfte der Verkäufer aus sonstigen Leistungen im Sinne von § 22 Nr. 3 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG).

Das Finanzgericht und der Bundesfinanzhof gaben hingegen den Klägern Recht. Eine Leistung im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG sei jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und das eine Gegenleistung auslöst. Allerdings führe nicht jede Einnahme, der eine Tätigkeit gegenüber steht, zu solchen Einkünften; die Vorschrift des § 22 Nr. 3 EStG erfasse zur Ergänzung der übrigen Einkunftsarten das Ergebnis einer Erwer­b­s­tä­tigkeit oder Vermö­gens­nutzung. Nicht erfasst würden danach Veräu­ße­rungs­vorgänge oder veräu­ße­rung­s­ähnliche Vorgänge im privaten Bereich. Vereinbarung und Vereinnahmung eines Reugeldes seien keine Elemente einer erwer­bs­wirt­schaft­lichen Tätigkeit. Das Reugeld sei bloße Folge­ver­ein­barung des - dem nicht steuerbaren Vermö­gens­bereich zuzuordnenden - Kaufvertrages.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 62/06 des BFH vom 08.11.2006

der Leitsatz

EStG § 22 Nr. 3, § 2 Abs. 1 Nr. 7

Die Vereinnahmung eines Reugeldes für den Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Grundstück des Privatvermögens ist nicht steuerbar.

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