18.10.2024
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Oberlandesgericht Naumburg Beschluss18.10.2006

Urkun­den­fäl­schung und Aufent­haltsrecht für Asylbewerber

Das Oberlan­des­gericht Naumburg hat ausgeführt, unter welchen Voraussetzungen eine Strafbarkeit eines Asylbewerbers wegen einer sogenannten mittelbaren Falsch­be­ur­kundung (§ 271 Abs.1 StGB) in Betracht kommt.

Zur Erfüllung des Tatbestandes des § 271 StGB muss der Täter bewirken, dass z.B. unrichtige Erklärungen oder Tatsachen, die für Rechte oder Rechts­ver­hältnisse erheblich sind, in öffentlichen Urkunden als abgegeben oder geschehen beurkundet oder gespeichert werden.

Früher machte sich ein Ausländer, der zum Zwecke der Erzielung einer (vorübergehenden) Aufent­halts­ge­stattung für die Dauer seines Asylverfahrens unrichtige Angaben über seine Identität (falscher Name, Geburtsland, Alter etc.) machte, der mittelbaren Falsch­be­ur­kundung strafbar. Die Aufent­halts­ge­stattung nach dem Asylver­fah­rens­gesetz wurde nämlich als öffentliche Urkunde auch über die darin vermerkten Personalien des Asylbewerbers angesehen.

Seit Januar 2002 bestimmt das Ausländerrecht aber, dass die Personalangaben des Ausländers, der eine Aufent­halts­ge­stattung für die Dauer des Asylverfahrens beantragt, nur auf seinen eigenen Angaben beruhen. Entsprechend befindet sich auf Aufent­halts­ge­stat­tungen der Hinweis: "Die Angaben zur Person beruhen auf den eigenen Angaben des Inhabers/der Inhaberin." Unter Berück­sich­tigung eines solchen Hinweises genießen die Angaben in der Aufent­halts­ge­stattung zur Person des Asylbewerbers keinen öffentlichen Glauben; für sie wird die erhöhte Beweiswirkung, die einer öffentlichen Urkunde zukommt, gerade nicht beansprucht. Liegt ein oben zitierter Hinweis auf der Aufent­halts­ge­stat­tungs­be­schei­nigung vor, erbringt die Urkunde nur Beweis dafür, dass der auf dem anzuheftenden Lichtbild dargestellten, unter dem genannten Namen, Alter und Herkunftsort auftretenden Person der Aufenthalt zur Durchführung des Asylverfahrens gestattet ist. Mit ihr kann der Inhaber aber nicht beweisen, dass die angegebenen Personalien zutreffen.

Aus diesen Gründen kommt eine Strafbarkeit eines Asylbewerbers wegen mittelbarer Falsch­be­ur­kundung dann nicht in Betracht, wenn er gegenüber der Auslän­der­behörde falsche Angaben zu seiner Person macht, diese aber auf der Aufent­halts­ge­stattung den oben dargelegten einschränkenden Hinweis anbringt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Naumburg vom 08.11.2006

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