18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen die Außenfassade einer Niederlassung des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit dem Bundesadler und passendem Schriftzug der Behörde.
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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil12.05.2011

Verdacht der Manipulation von Fingerkuppen: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge darf erken­nungs­dienstliche Behandlung von Asylbewerbern anordnenEinstellung des Asylverfahrens bei verweigerter Mithilfe des Asylbewerbers gerechtfertigt

Asylan­trag­steller sind verpflichtet, Manipulationen ihrer Fingerkuppen zu unterlassen, die den Erfolg erken­nungs­dienst­licher Behandlungen vereiteln. Verweigern sie dies, ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge berechtigt, das Asylverfahren einzustellen. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Karlsruhe.

Im den zu verhandelnden Fällen hatte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellt, dass in vergangenen Monaten viele Asylbewerber aus Somalia Fingerkuppen aufweisen, die im Rahmen der erken­nungs­dienst­lichen Behandlung keine verwertbaren Ergebnisse liefern. Das Bundesamt vermutete, dass Asylbewerber mit solchen Manipulationen verschleiern wollten, dass sie aus anderen europäischen Ländern - vor allem aus Italien - in der Erwartung besserer Sozia­l­leis­tungen nach Deutschland weitergewandert sind. Das Bundesamt ordnete daher an, dass diese Antragsteller sich binnen eines Monats auswertbare Fingerabdrücke abnehmen lassen oder schriftlich darlegen müssen, warum dies nicht möglich ist. Kamen sie dem nicht nach, stellte das Bundesamt ihre Asylverfahren ein.

Asylbewerber halten erken­nungs­dienst­lichen Behandlung für rechtswidrig

Gegen die Verfah­ren­s­ein­stellung wandten sich mehrere Asylbewerber. Sie machten geltend, die Anordnung des Bundesamtes zur erken­nungs­dienst­lichen Behandlung sei rechtswidrig und sie seien zu den angeordneten Terminen erschienen.

Beschädigung der Fingerkuppen begründet grundsätzlich Verdacht der Manipulation zum Zwecke der Identi­täts­ver­schleierung

Das Verwal­tungs­gericht Karlsruhe hat die Klage des Asylbewerbers, der den Anordnungen des Bundesamtes nicht nachgekommen ist, abgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass Asylan­trag­steller gesetzlich verpflichtet seien, erken­nungs­dienstliche Behandlungen zu dulden. Daher hätten sie auch Manipulationen zu unterlassen, die den Erfolg dieser Behandlungen vereitelten. Die Beschädigung der Fingerkuppen begründe grundsätzlich den Verdacht der Manipulation zum Zwecke der Identi­täts­ver­schleierung. Das Bundesamt dürfe in solchen Fällen daher anordnen, dass die Asylbewerber erneut zur Abgabe auswertbarer Fingerabdrücke erscheinen und die Gründe bei einem erneuten Scheitern der erken­nungs­dienst­lichen Behandlung erläutern müssten. Erscheine der Asylbewerber zu einem solchen Termin nicht, dürfe das Bundesamt bereits deswegen das Asylverfahren einstellen.

Aufhebung der Verfah­ren­s­ein­stellung nach erneuter Abnahme von Fingerabdrücken

Den Klagen der Asylbewerber, die die angeordneten Termine wahrnahmen, gab die Kammer statt und hob die Verfah­ren­s­ein­stellung durch das Bundesamt auf. Mit dem Erscheinen zum erneuten Abnehmen der Fingerabdrücke seien die Kläger ihren Pflichten nachgekommen. Da ihnen nicht mitgeteilt worden sei, dass diese Fingerabdrücke wieder nicht auswertbar waren, hätten sie auch nicht darlegen müssen, warum es ihnen nicht möglich sei, sich auswertbare Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Quelle: Verwaltungsgericht Karlsruhe/ra-online

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