15.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil22.03.2017

Keine weiteren Einschränkungen des nächtlichen Flugverkehrs am Flughafen DüsseldorfPrivatkläger scheitern mit Klage auf Rückgän­gig­machung der Erhöhung der Flugbewegungen in der Zeit von 22.00 bis 23.00 Uhr

Das Ober­verwaltungs­gericht Düsseldorf hat die von drei Privatklägern begehrte Aufhebung von Betrie­bs­re­ge­lungen für den nächtlichen Flugverkehr auf dem Flughafen Düsseldorf abgelehnt.

Durch Genehmigung vom 9. November 2005, ergänzt durch einen Bescheid vom 7. Mai 2007, war vom beklagten Land für Flüge im Linien- und Charterverkehr am Flughafen Düsseldorf die Anzahl der im Voraus planbaren Zeitnischen (sogenannte Koordi­nie­rungs­eckwerte, auch als Slots bezeichnet) für einzelne Zeiträume festgelegt worden. In der Zeit von 22.00 bis 23.00 Uhr darf danach die Zahl von 33 koordinierten Landungen nicht überschritten werden (zuvor galt für diese Zeit in der Winter­flug­plan­periode ein Koordi­nie­rungs­eckwert von 15 Landungen und in der Sommer­flug­plan­periode von 25 Landungen). Unter anderem diese Regelung der Genehmigung war seinerzeit Gegenstand von Klagen von Anwohner des Flughafens und benachbarter Gemeinden, die aber sämtlich erfolglos blieben (vgl. Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 16.05.2007 - 20 D 128/05.AK u.a.) und Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 27.08.2008 - 20 D 5/06.AK, 20 D 13/06.AK -).

Kläger beantragen Rückgän­gig­machung der Erhöhung der Flugbewegungen in der Zeit von 22.00 bis 23.00 Uhr

Im Zusammenhang mit der beabsichtigten Anlegung von weiteren Abstell­po­si­tionen auf dem Flughafen hatten drei Privatpersonen im Mai 2013 und Februar 2014 beantragt, die durch die Genehmigung vom 9. November 2005/7. Mai 2007 erfolgte Erhöhung der Flugbewegungen in der Zeit von 22.00 bis 23.00 Uhr rückgängig zu machen. Nachdem das beklagte Land ihren Anträgen nicht nachgekommen war bzw. diese abgelehnt hatte, verfolgten sie dieses Begehren im Klagewege weiter.

Klägern steht geltend gemachter Anspruch auf Aufhebung der Genehmigung nicht zu

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen wies diese Klagen ab und führte zur Begründung der Entscheidung im Wesentlichen aus, dass den Klägern der geltend gemachte Anspruch auf Aufhebung der mit der Genehmigung vom 9. November 2005/7. Mai 2007 erfolgten Erhöhung der Koordi­na­ti­o­ns­eckwerte für die Zeit von 22.00 bis 23.00 Uhr nicht zustehe.

Voraussetzungen für Erteilung der Genehmigung lagen zum damaligen Zeitpunkt vor

Eine Rücknahme der Genehmigung komme in Betracht, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung zum damaligen Zeitpunkt nicht vorgelegen hätten. Daran fehle es aber. Zum einen sei die Planrecht­fer­tigung für die Zulassung von 33 koordinierten Landungen gegeben gewesen. Für die Ausweitung der Zahl der zulässigen Flugbewegungen habe ein Bedarf bestanden und der damals vorhandene Bestand an Abstell­po­si­tionen habe kein nicht überwindbares Hindernis für die Realisierung der Landungen in dieser Anzahl gebildet. Zum anderen beruhe die Regelung in der Genehmigung nicht auf einem im Anfech­tungs­streit zur Aufhebung führenden Mangel der Abwägung. Von einem derartigen Mangel könne nur bei die Gesamt­kon­zeption der Planung in Frage stellenden Defiziten ausgegangen werden. Solche seien nicht festzustellen. Insbesondere habe keine evidente Fehlein­schätzung der gesund­heit­lichen Auswirkungen des Flugverkehrs und der Maßnahmen zum Schutz vor Fluglärm vorgelegen.

Widerruf der Genehmigung nicht möglich

Auch ein Widerruf der Genehmigung scheide aus. Ein solcher sei möglich, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nachträglich entfallen seien. Davon könne nicht ausgegangen werden. Weder sei die Planrecht­fer­tigung weggefallen noch stünden heute der Abwicklung der zugelassenen Landungen unüberwindbare Hindernisse entgegen. Auch hätten sich seit Erteilung der Genehmigung weder die betrieblichen Gegebenheiten noch die rechtlichen Rahmen­be­din­gungen oder die wissen­schaftliche Beurteilung der nachteiligen Auswirkungen von Flugverkehr auf gesundheitliche Belange oder sonstige entschei­dungs­er­hebliche Gesichtspunkte derart verändert, dass die Genehmigung mit dem grundrechtlich gebotenen Schutz der Gesundheit der Kläger unvereinbar sei.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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