15.11.2024
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Dokument-Nr. 3556

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Beschluss21.12.2006Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen20 B 2452/06.AK
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss21.12.2006

Kein Eilrechtsschutz für die Nachbarn des Flughafens Düsseldorf gegen Überko­or­di­nierung des Flugverkehrs im Winterflugplan 2006/2007 für die erste NachtstundeÜberschreitung der Luftbewegungen ist für eine Übergangszeit hinzunehmen

Das Oberver­wal­tungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat die Anträge von mehreren Flugha­fen­nachbarn auf Gewährung von Eilrechtsschutz gegen den Umfang, in dem für den Winterflugplan 2006/2007 bezogen auf die erste Nachtstunde (22.00 Uhr bis 23.00 Uhr) Landungen koordiniert worden sind, abgelehnt.

Die Antragsteller sind Anwohner des Flughafens, die beim Oberver­wal­tungs­gericht Klagen gegen die Änderung der Betriebsgenehmigung vom 9. November 2005 erhoben haben. Danach ist eine Erweiterung des Flugbetriebs vorgesehen, u.a. für die erste Nachtstunde von 25 Landungen für den Sommerflugplan und 15 für den Winterflugplan auf durchgängig 36 Landungen. Mit Beschluss vom 26. Juni 2006 hatte der 20. Senat des Oberver­wal­tungs­ge­richts die aufschiebende Wirkung der Klagen u.a. der Antragsteller des jetzigen Verfahrens hinsichtlich dieser Erhöhung wieder hergestellt. Es verblieb also geneh­mi­gungs­rechtlich vorläufig bei den bisherigen Vorgaben für die erste Nachtstunde. Der Flugverkehr für den Sommerflugplan 2006 und den Winterflugplan 2006/2007 war zuvor aber noch ausgehend von dem neu genehmigten höheren Wert koordiniert worden. Dementsprechend sind für die erste Nachtstunde von den zuständigen Stellen mehr "Slots" an Flugge­sell­schaften vergeben worden als von der maßgeblichen Geneh­mi­gungslage gedeckt. Slots sind Erlaubnisse, die für den Betrieb eines Luftver­kehrs­dienstes erforderliche Flugha­fe­nin­fra­s­truktur eines koordinierten Flughafens an einem bestimmten Tag und zu einer bestimmten Uhrzeit, die von dem Koordinator zugewiesen wurden, in vollem Umfang zum Starten oder Landen zu nutzen.

Im Hinblick auf den Beschluss des Oberver­wal­tungs­ge­richts vom 26. Juni 2006 wurden vom zuständigen Flugha­fen­ko­or­dinator die von Flugge­sell­schaften in der nachfolgenden Zeit zurückgegebenen Slots - soweit überzählig - nicht erneut vergeben. Von einer Entziehung der über die Vorgaben der jetzt wieder aktuellen Geneh­mi­gungslage hinaus zugeteilten Slots wurde abgesehen.

Die Antragsteller wollten mit ihrem Begehren erreichen, dass für den Winterflugplan 2006/2007 der Flugverkehr in jedem Falle entsprechend der bisherigen Regelung auf 15 Landungen eingeschränkt wird. Das Oberver­wal­tungs­gericht hat das Antragsbegehren mit dem o.g. Beschluss abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die für die verbleibende Zeit des Winterflugplans absehbaren tatsächlichen Überschrei­tungen seien im Verhältnis zu dem bei der Koordinierung des Flugplans noch zugrunde gelegten Wert relativ gering und eine weitere Reduzierung sei zu erwarten. Die Zahl der noch vergebenen Slots liege im Wesentlichen unter 20 und damit unter der für die Sommerzeit maßgeblichen Zahl von 25, ohne dass insofern belastbare Anhaltspunkte für eine hiermit überschrittene Gefahrengrenze gegeben seien. Zudem sei der zeitliche Rahmen der zusätzlichen Belastung auf den Winterflugplan beschränkt. Für den Sommerflugplan 2007 seien Überschrei­tungen nicht mehr zu erwarten. Auch sei mit einer weiteren Verringerung zu rechnen, da zurückgegebene Slots nicht neu vergeben würden. Im übrigen bemühten sich die zuständigen Stellen auch um den Rücklauf von überzähligen Slots. Damit sei für die Übergangszeit eine den beteiligten Interessen - zu denen auch die der begünstigten Luftfahrt­un­ter­nehmen gehörten - in noch vertretbarer Weise Rechnung getragen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 22.12.2006

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