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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil03.12.2015

Nacht­flug­verkehr am Flughafen Dortmund gerichtlich gestopptGenehmigung für Flugverkehr zu Nachtzeiten liegt fehlerhafte Abwägung wider­strei­tender Interessen zugrunde

Das Ober­verwaltungs­gerichts Nordrhein-Westfalen hat die von der Bezirks­re­gierung Münster erteilte Genehmigung für den Flughafen Dortmund, mit der erstmals planmäßiger Flugverkehr in der Nachtzeit zugelassen worden war, für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Mit der Genehmigung der Bezirks­re­gierung Münster war die allgemeine Betriebszeit des Flughafens auf 6.00 bis 22.30 Uhr festgelegt worden, für planmäßige Landungen galt eine Betriebszeit bis 23.00 Uhr. Zusätzlich waren planmäßige Starts im Fall einer Verspätung bis 23.00 Uhr zulässig, verspätete Landungen bis 23.30 Uhr. Gegen die Genehmigung hatten mehrere in Unna und Dortmund wohnende Anwohner sowie die Stadt Unna geklagt.

Bei Zulassung von Nacht­flug­verkehr sind besondere Anforderungen zu erfüllen

In der Entschei­dungs­be­gründung führte das Oberlan­des­gericht Nordrhein-Westfalen im Wesentlichen aus, dass die Genehmigung zwar nicht gegen Ziele der Raumordnung verstoße. Auch der für den derzeitigen Ausbau des Flughafens Dortmund maßgebliche Planfest­stel­lungs­be­schluss aus Januar 2000 stehe der Genehmigung nicht entgegen. Der Genehmigung liege aber eine fehlerhafte Abwägung der wider­strei­tenden Interessen zugrunde. Zum einen seien die für die Verlängerung der Betriebszeit sprechenden öffentlichen Verkehr­s­in­teressen unzutreffend gewichtet worden. Mit Blick auf die gesetzliche Vorgabe, auf die Nachtruhe der Bevölkerung in besonderem Maße Rücksicht zu nehmen, seien an die Zulassung von Nacht­flug­verkehr besondere Anforderungen zu stellen. Erforderlich sei die plausible Darlegung, dass der in der Nacht geplante Verkehr nicht befriedigend während der Tagesstunden abgewickelt werden könne. Die von der Bezirks­re­gierung nach der Begründung der Genehmigung angeführten Gründe der Anbindung des Flughafens Dortmund an Drehkreuz­flughäfen und der Effektivität der Umlaufplanungen der Flugge­sell­schaften stellten zwar vom Grundsatz her einen tragfähigen Grund für die Zulassung von Flugbetrieb in den Nachtrand­s­tunden dar, müssten aber im Rahmen der Abwägung unter Berück­sich­tigung der Umstände des Einzelfalls gewichtet werden. Vorliegend habe die Bezirks­re­gierung aber schon allein wegen des Vorliegens dieser Gründe ein hohes, die Lärmschut­z­in­teressen der Anwohner überwiegendes Gewicht angenommen, ohne eine nähere Gewichtung vorzunehmen.

Flughafen verfügt bereits über Anbindung an Drehkreuz­flughafen

Ein hohes Gewicht der öffentlichen Verkehr­s­in­teressen sei auch nicht offensichtlich, weil im Rahmen der Gewichtung jedenfalls auch hätte berücksichtigt werden müssen, dass es sich um die erstmalige Zulassung von Nacht­flug­betrieb am Flughafen Dortmund handele. Im Weiteren hätte eingestellt werden müssen, dass der Flughafen Dortmund schon über eine Anbindung an ein Drehkreuz (Flughafen München) verfüge und die bisher am Flughafen Dortmund operierenden Flugge­sell­schaften mit den bisherigen Betriebszeiten zurecht gekommen seien, auch wenn unter Effek­ti­vi­täts­ge­sichts­punkten Verbesserungen gewünscht würden. Von Relevanz sei ferner die Frage, ob und inwieweit die (Passagier-)Nachfrage etwa von einem anderen Flughafen wie beispielsweise dem Flughafen Düsseldorf gedeckt werden könne.

Lärmschut­z­in­teressen der Anwohner falsch gewichtet

Zum anderen habe die Bezirks­re­gierung die Lärmschut­z­in­teressen der Anwohner insoweit falsch gewichtet, als sie sämtliche Lärmbelastungen der Anwohner, die unterhalb der fachpla­nungs­recht­lichen Unzumut­ba­r­keits­schwelle blieben, ohne diesbezügliche Ermittlungen im Ergebnis pauschal als unerheblich angesehen habe.

Aufhebung der Genehmigung kommt nicht in Betracht

Eine Aufhebung der Genehmigung komme allerdings nicht in Betracht, weil nicht auszuschließen sei, dass die Abwägungsmängel in einem ergänzenden Verfahren behoben werden könnten.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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