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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil09.07.2014

Nacht­flug­betrieb auf dem Flughafen Hannover-Langenhagen weiterhin zulässigAnhaltspunkte für Gesundheits­gefährdungen der Bewohner durch nächtlichen Fluglärm nicht ersichtlich

Das Nieder­säch­sische Ober­verwaltungs­gericht hat die Klage einer Anwohnerin auf Verschärfung der Nacht­flu­g­re­ge­lungen auf dem Flughafen Hannover-Langenhagen abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts gibt keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Gesundheit der Bewohner des klägerischen Grundstücks durch nächtlichen Fluglärm, da der gebotene Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen am Wohngebäude auf Kosten des Flugha­fen­be­treibers ausreichend gewährleistet wurde.

Im zugrunde liegenden Streitfall klagte eine Anwohnerin auf Verschärfung der Nacht­flu­g­re­ge­lungen auf dem Flughafen Hannover-Langenhagen.

Lärmschutz wird durch bauliche Maßnahmen am Wohngebäude auf Kosten des Flugha­fen­be­treibers ausreichend gewährleistet

Die Klage blieb vor dem Nieder­säch­sischen Oberver­wal­tungs­gericht allerdings erfolglos. Das Gericht entschied, dass der Klägerin ein derartiger Anspruch derzeit nicht zusteht. Durch die Nacht­flu­g­re­gelung des Nieder­säch­sischen Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vom 26. Oktober 2009, die bis zum 31. Dezember 2019 gilt, wird die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Es gibt keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Gesundheit der Bewohner des klägerischen Grundstücks durch nächtlichen Fluglärm. Das Grundstück liegt innerhalb der durch Rechts­ver­ordnung vom 14. September 2010 ausgewiesenen Nachtschutzzone des Flughafens. Der danach gebotene Lärmschutz wird durch so genannten passiven Lärmschutz, d.h. bauliche Maßnahmen am Wohngebäude auf Kosten des Flugha­fen­be­treibers, gewährleistet.

Nächtlicher Flugbetrieb wurde nicht wesentlich erweitert oder geändert

Entgegen der Auffassung der Klägerin musste die Luftauf­sichts­behörde nicht in eine fachplanerische Abwägung zwischen den Lärmschutz­be­langen der Anwohner und einem Bedürfnis für Nachtflüge über den bisherigen Umfang hinaus eintreten. Dies wäre nur erforderlich und zulässig, wenn der nächtliche Flugbetrieb wesentlich erweitert oder geändert worden wäre oder die Flugha­fe­n­anlagen derart erweitert worden wären, dass eine förmliche Planungs­ent­scheidung erforderlich wäre. Dies ist hier aber nicht der Fall.

Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

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