21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Urteil27.08.2008

Keine Änderung der Betrie­bs­ge­neh­migung für den Flughafen DüsseldorfFlugha­fen­nachbarn scheitern erneut vor Gericht

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat die beiden Klageverfahren (von 31 Privatpersonen einerseits und der Stadt Krefeld andererseits) gegen die Änderung der Betrie­bs­ge­neh­migung für den Verkehrs­flughafen Düsseldorf beendet, die nach einem andere Verfahren abschließenden Urteil aus Mai 2007 (vgl. Flughafen Düsseldorf: Nachbarklage gegen die Änderung der Betrie­bs­ge­neh­migung abgewiesen) noch verblieben waren. Wie in jenem inzwischen nach Entscheidungen des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts rechtskräftigen Urteil wurden auch diese Klagen abgewiesen.

In Kenntnis des Urteils des Senats, nach dem das Verkehrs­mi­nis­terium des Landes Nordrhein-Westfalen die angegriffene Änderung der Betriebsgenehmigung ohne Fehler zu Lasten von Privatpersonen oder Gemeinden der Umgebung des Flughafens erlassen habe, haben die Klägerinnen und Kläger ihre Beanstandungen und Einwände weiter vertieft, präzisiert und untermauert. Das Gericht hat sich in der über zwei Verhand­lungstage erstreckten mündlichen Verhandlung mit den Argumenten befasst, jedoch im Ergebnis keinen Anlass gesehen, den streitigen Bescheid des Verkehrs­mi­nis­terium nunmehr zu beanstanden. Erneut aufzugreifen waren vor allem die Grundlagen für die Abschätzung des künftigen Verkehrs und der daraus zu erwartenden Zunahme des Lärms insgesamt und speziell in der Zeit nach 22.00 Uhr sowie die Aussagen und Annahmen zur Kapazität des Bahnsystems des Flughafens Düsseldorf. Weiter war nochmals Unterschieden nachzugehen zwischen den Ergebnissen von Berechnungen und Messungen vor allem im Bereich Essen-Kettwig und waren die Darstellung von Gebieten für eine Erstattung von Kosten für Schallschutz sowie die Behandlung von Sonderfällen bei Grundstücken außerhalb der Gebiete zu erörtern. Nach Überzeugung des Gerichts führte das umfangreich zusam­men­ge­stellte Material der Klägerinnen und Kläger letztlich auf keine andere Bewertung als diejenige aus dem Mai 2007. In den unterbreiteten Details und in den Anforderungen an einzelne Feststellungen ging vieles an den maßgeblichen rechtlichen Kriterien, wie das Gericht sie sieht, vorbei.

Gericht: Flughafen Düsseldorf ist von besonderer Bedeutung

Der Senat gelangte daher wiederum zu der Anerkennung der Bedeutung des Flughafens Düsseldorf für das Verkehrs­ge­schehen im Wirtschaftsraum Rhein-Ruhr, die die Änderung der Betrie­bs­ge­neh­migung rechtfertige, um den Flughafen nicht von der allgemeinen Entwicklung des Luftverkehrs zu lösen und die Nachfrage von Luftfahrt­un­ter­nehmen nach Start- und Landemög­lich­keiten teilweise unbefriedigt zu lassen. Die Zumutbarkeit der Wirkungen des Luftverkehrs in der Flugha­fe­num­gebung habe das Verkehrs­mi­nis­terium anhand anerkannter Grundsätze sichergestellt. Das Regelungsmodell mit der Koste­n­er­stattung für Maßnahmen des passiven Schallschutzes und Entschä­di­gungs­leis­tungen sei insgesamt akzeptabel; insbesondere sei auch die Berück­sich­tigung von Belastungen außerhalb der errechneten Lärmschutz­gebiete hinreichend gewährleistet.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG NOrdrhein-Westfalen vom 27.08.2008

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