21.11.2024
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil24.09.2018

32-Jähriger wegen Beihilfe zum Kriegs­ver­brechen und mit­glied­schaftlicher Beteiligung an ausländischer terroristischer Vereinigung "ISIG" verurteiltGrausame und unmenschliche Behandlung einer anderen Person nicht als mit­täter­schaftliches Handeln sondern als Beihilfe zu Kriegs­ver­brechen zu werten

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main hat den 32-jährigen deutschen Staats­an­ge­hörigen Abdelkarim E. B. wegen Beihilfe zu einem Kriegs­ver­brechen gegen Personen in Tateinheit mit mit­glied­schaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland schuldig gesprochen und - unter Einbeziehung einer rechtskräftigen Vorverurteilung - zu einer Gesamt­freiheits­strafe von zehn Jahren verurteilt.

Der Angeklagte des zugrunde liegenden Verfahrens ist bereits durch - rechtskräftiges - Urteil des Oberlan­des­ge­richts vom 8. November 2016 wegen der mitglied­s­chaft­lichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Kriegs­waf­fen­kon­troll­gesetz, davon in einem Fall zudem in Tateinheit mit einem Kriegsverbrechen gegen Personen, zu einer Gesamt­frei­heits­strafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Unter Einbeziehung dieser Strafe hat das Oberlan­des­gericht ihn nunmehr wegen weiterer Taten zu einer Gesamt­frei­heits­strafe von zehn Jahren verurteilt.

Angeklagter radikalisiert sich und gelangt zu salafistisch-islamistischer Sicht seiner Religion

Aufgrund der Haupt­ver­handlung stellte das Gericht folgenden Sachverhalt fest: Der in Frankfurt am Main geborene Angeklagte wuchs mit drei Brüdern bei seinen Eltern auf und erlernte seinen Angaben nach den Beruf des Bürokaufmanns. Er ist ledig, aber mit der gesondert verfolgten Angelique Shira H. liiert. Mit ihr hat er eine gemeinsame Tochter. Der Angeklagte lebte zuletzt von Sozia­l­leis­tungen und ist Moslem. Spätestens seit Dezember 2012 radikalisierte er sich und gelangte zu einer salafistisch-islamistischen Sicht seiner Religion, der zufolge er es als seine religiöse Pflicht als gläubiger Moslem empfand, in den bewaffneten "Heiligen Krieg" ("Jihad") zu ziehen, um gegen die "Ungläubigen" zu kämpfen.

Beteiligung an grausamer und unmenschlicher Behandlung anderer Personen

Er hielt sich von September 2013 bis Anfang Februar 2014 in Syrien auf. Am 9. November 2013 beteiligte er sich als Mitglied des sogenannten ISIG an der grausamen und unmenschlichen Behandlung einer nach dem humanitären Völkerrecht geschützten Person. Er begab sich auf Anweisung eines "Emir" genannten Anführers in ein Gebäude an einem nicht genau bekannten Ort in oder in der Nähe von Aleppo. Dort wollten mindestens sieben Mitglieder des "ISIG" einen in ihrer Gewalt befindlichen Mann, den sie einer in Gegnerschaft zum "ISIG" stehenden Organisation zuordneten, durch Schläge und Tritte sowie durch die Drohung, ihn mit Stromschlägen zu foltern, zu einer Aussage veranlassen. Der Angeklagte filmte auf Befehl des "Emirs" das mindestens zehn Minuten dauernde Geschehen mit seinem Mobiltelefon.

OLG: Handlung stellt Beihilfe zu Kriegs­ver­brechen dar

Das Oberlan­des­gericht wertet das Verhalten des Angeklagten - abweichend von der Anklageschrift und dem Eröff­nungs­be­schluss - nicht als mittä­ter­schaft­liches Handeln, sondern als Beihilfe zu einem Kriegs­ver­brechen gegen Personen. Bedeutung erlangt dabei insbesondere, dass nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden konnte, dass der Angeklagte sich an den Drohungen mit Stromfolter beteiligte, indem er "dhou, dhou!", d.h. "Strom, Strom!" rief.

Seit seiner Rückkehr nach Deutschland am 25. Februar 2015 befindet sich der Angeklagte in Haft.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online

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