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19.10.2026 
Sie sehen eine traurige Lehrerin in einem Klassenzimmer.KI generated picture

Dokument-Nr. 36319

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Beschluss16.10.2026Verwaltungsgericht Düsseldorf18 L 2932/26
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss16.10.2026

Lehrer dürfen Angriffe von Schülern abwehrenKörperliches Eingreifen und Verweisen aus dem Klassenraum bei akutem Ausraster als Notwehr und Nothilfe rechtmäßig

Nach einem massiven Impuls­kon­troll­verlust eines Grundschülers aus Monheim, in dessen Rahmen er sowohl Mitschüler beschimpfte und bedrohte, mit Gegenständen um sich warf, wild um sich schlug und trat sowie seine Lehrerin attackierte, beleidigte und bespuckte, hatte die Lehrerin den Schüler an den Armen festgehalten und ihn mithilfe einer weiteren Lehrerin - ohne Körperkontakt - zur Beruhigung der Lage aus dem Klassenraum auf den Flur geleitet, um sich und die Mitschüler vor dem Neunjährigen zu schützen. Zu Recht, wie das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf entschieden und damit den Eilantrag des Grundschülers abgelehnt hat, mit dem er verlangt hatte, dass das Land Nordrhein-Westfalen ihn vor der Lehrerin schützt.

Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt: Zwar haben Schüler einen verfas­sungs­rechtlich geschützten Anspruch auf gewaltfreie Unter­richt­s­er­teilung. Schulen sind daher Orte, an denen physische und psychische Gewalt keinen Platz haben dürfen. Außerdem gilt seit der Abschaffung der Prügelstrafe an Schulen in Nordrhein-Westfalen im Jahr 1971 ein Verbot der körperlichen Züchtigung und Gewalt. Hiervon zu unterscheiden sind aber Handlungen, die eine Lehrkraft zur Abwehr einer von einem Schüler ausgehenden akuten Gefahr ergreift. Greift ein Schüler eine Lehrkraft oder einen Mitschüler tätlich an, so ist eine Lehrkraft berechtigt, sich zu verteidigen. Das Notwehr- bzw. Nothilferecht (§ 32 StGB) gilt für Lehrkräfte wie für jeden anderen Bürger. Die Lehrkraft muss dabei die Verhält­nis­mä­ßigkeit wahren, d.h. sie muss von mehreren zur Abwehr des Angriffs gleich geeigneten Vertei­di­gungs­hand­lungen die mildeste ergreifen. Auch das Alter des angreifenden Schülers, die Einsichts­fä­higkeit, etwaige Einschränkungen des Schülers und die konkrete Angriffs­si­tuation sind zu berücksichtigen. Bei einer Nothil­fe­si­tuation (Angriff eines Schülers auf seine Mitschüler) ist eine Lehrkraft zugleich regelmäßig dienstlich zum Eingreifen verpflichtet, weil sie eine Aufsichts- und Fürsorgepflicht hat. Einzig in Fällen der erheblichen Eigengefährdung kann ein unmittelbares körperliches Eingreifen der Lehrkraft im Einzelfall unzumutbar sein. In einem solchen Fall ist die Lehrkraft verpflichtet, andere geeignete Maßnahmen einzuleiten, etwa weitere Unterstützung herbeizuholen.

Packen an den Armen zum Schutz der Mitschüler rechtmäßig

In dem von der 18. Kammer entschiedenen Fall war das Eingreifen der Lehrerin auf den Grundschüler von der Rechtsordnung gedeckt. Die Lehrerin durfte sich gegen die massiven Gewalt­tä­tig­keiten des Schülers auf sie selbst zur Wehr setzen (Notwehr) und den Schüler an den Armen packen und festhalten. Zugleich war sie angesichts der gravierenden Übergriffe des Schülers verpflichtet, Gefahren für Mitschüler abzuwehren (Nothilfe). Hätte sie die Grenz­über­schrei­tungen und Attacken des Schülers hingenommen, wäre sie selbst wie auch die Mitschüler weiteren erheblichen Gefahren ausgesetzt gewesen.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/pt)

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