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04.11.2026 

Dokument-Nr. 36349

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Beschluss26.08.2026Bundesgerichtshof2 StR 469/25
Vorinstanz:
  • Landgericht Aachen, Urteil10.02.2025, 68 KLs 5/24 (121 Js 104/23)
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss26.08.2026

Bundes­ge­richtshof entscheidet zum straf­recht­lichen Recht­mä­ßig­keits­begriff bei der Körper­ver­letzung im AmtBGH bestätigt Schuldspruch nach gewaltsamem Polizeieinsatz gegen psychisch erkrankten Autofahrer

Der Bundes­ge­richtshof hat mit Beschluss vom 26. August 2026 die Verurteilung eines Polizei­o­ber­kom­missars durch Urteil des Landgerichts Aachen vom 10. Februar 2025 wegen gefährlicher Körper­ver­letzung im Amt im Schuldspruch bestätigt und im Strafausspruch aufgehoben.

Nach den Feststellungen des Landgerichts zerschlug der Angeklagte, der sich zuvor in den Dienst versetzt hatte, im Zuge eines Polizei­ein­satzes gegen den mit ihm persönlich verfeindeten und psychisch erkrankten Geschädigten, nachdem es mit anderen Mitteln nicht gelungen war, ihn zum Verlassen seines Fahrzeugs zu bewegen, die Seitenscheibe an der von innen verschlossenen Fahrertür des Fahrzeugs, um eine Fortsetzung seiner Fahrt ohne Fahrerlaubnis zu verhindern. Da es dem Angeklagten und zwei hinzugerufenen Beamten nicht gelang, den Geschädigten mittels Einsatzes einfacher körperlicher Gewalt aus dem Fahrzeug zu bringen, ließ sich der Angeklagte von einem der Beamten ein Reizstoffsprühgerät aushändigen und setzte es nach vorheriger Androhung gegen den Geschädigten ein. Da auch dies den Geschädigten nicht zum Verlassen seines Fahrzeugs veranlasste, trat der Angeklagte ihn zwei- bis dreimal gegen die Kniekehle und schlug ihn dreimal mit dem Einsatz­mehr­zweckstock wuchtig gegen die Außenseite seines linken Knies, um ihn von seinem Fahrzeug zu lösen. Zur Unterstützung der beiden Beamten, die ebenfalls versuchten, den Geschädigten auf der Fahrerseite aus dem Fahrzeug zu ziehen, trat der Angeklagte anschließend von der Beifahrerseite mindestens zweimal gegen den rechten Oberarm des Geschädigten, um ihn in Richtung Fahrertür zu drängen. Dabei traf er auch dessen Kopf.

Der 2. Strafsenat des Bundes­ge­richtshofs hat die rechtliche Wertung des Landgerichts, der Angeklagte habe sich zum Nachteil des Geschädigten der gefährlichen Körper­ver­letzung im Amt gemäß § 340 Abs. 1 und 3, § 224 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, auf die Revision des Angeklagten im Ergebnis bestätigt. Das Verhalten des Angeklagten ist anhand des straf­recht­lichen Recht­mä­ßig­keits­be­griffs zu bewerten. Danach hängt die Rechtmäßigkeit des hoheitlichen Handelns in einem straf­recht­lichen Sinne auch bei der Beurteilung einer Diensthandlung als Körper­ver­letzung im Amt davon ab, dass die äußeren Voraussetzungen zum Eingreifen des Beamten gegeben sind, er also örtlich und sachlich zuständig ist, er die vorge­schriebenen wesentlichen Förmlichkeiten einhält und entweder aufgrund einer wirksamen Anordnung eines Weisungs­be­rech­tigten handelt oder sein ihm gegebenenfalls eingeräumtes Ermessen pflichtgemäß ausübt. Eine vorwerfbare Ermes­sens­über­schreitung liegt jedenfalls dann vor, wenn der Beamte - wie hier - unter offen­sicht­lichem Verstoß gegen das Verhält­nis­mä­ßig­keits­prinzip handelt.

Der Strafausspruch hatte dagegen keinen Bestand, weil das Landgericht die besonderen Belastungen des Angeklagten durch die Dauer des Strafverfahrens und einen von ihm behaupteten, jedoch in jedem Fall vermeidbaren Irrtum über die rechtliche Zulässigkeit seines Handelns nicht geprüft und bewertet hat. Über die gegen den Angeklagten zu verhängende Strafe muss daher neu verhandelt und entschieden werden. Im Übrigen ist die landge­richtliche Entscheidung rechtskräftig.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/pt)

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