Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der in Frankfurt am Main geborene Angeklagte wuchs mit drei Brüdern bei seinen Eltern auf und erlernte seinen Angaben zufolge den Beruf des Bürokaufmanns. Er ist ledig, aber mit der gesondert verfolgten Angelique Shira H. liiert, mit der eine vier Jahre alte Tochter hat. Der nicht vorbestrafte Angeklagte, der zuletzt von Sozialleistungen lebte, ist Moslem. Spätestens seit Dezember 2012 radikalisierte er sich bis er eine "salafistisch-islamistische" Sicht seiner Religion hatte, der zufolge es seine religiöse Pflicht als gläubiger Moslem sei, in den bewaffneten "Heiligen Krieg" ("Jihad") zu ziehen, um gegen die "Ungläubigen" zu kämpfen.
Der Angeklagte reiste am 15. September 2013 über die Türkei nach Nord-Syrien, wo er am 17. September 2013 im von der ausländischen terroristischen Vereinigung "Islamischer Staat im Irak und in Syrien" (ISIS) kontrollierten Gebiet ankam. Er schloss sich dieser Vereinigung als Mitglied an und verschaffte sich ein vollautomatisches Sturmgewehr der Marke Kalaschnikow AK 47. Nach einer bis Anfang Oktober 2013 dauernden Ausbildung, zu der auch Schießübungen zählten, hielt sich der Angeklagte bis zum 8. Februar 2014 als Kämpfer des "ISIS" in der Provinz Aleppo bereit. Am 10. Oktober 2013 sowie am 6., 7. und 8. November 2013 beteiligte er sich an Kampfhandlungen des "ISIS" im Osten von Aleppo. Der Angeklagte war dabei Mitglied eines aus mindestens fünf Personen bestehenden Kampfverbundes, der Aleppo "von den Kuffar (den Ungläubigen) befreien" sollte. Bei den Kampfeinsätzen im November 2013 führte der Angeklagte das vollautomatische Sturmgewehr der Marke Kalaschnikow mit sich. Diese Kampfeinsätze dokumentierte er durch Videoaufzeichnungen, die er mit seinem Mobiltelefon anfertigte. Am 7. November 2013 zog der Angeklagte mit mindestens vier Kampfgefährten in ein vom "ISIS" erobertes Gebiet ein, in dem sie bei der Suche nach Kriegsbeute die Leiche eines gefallenen Soldaten oder Milizionärs der syrischen Armee fanden. Um den Toten herabzuwürdigen und dadurch die eigene Stärke zu demonstrieren, schändeten sie aufgrund eines gemeinsam gefassten Tatentschlusses den Leichnam, indem sie ihm beide Ohren und die Nase abschnitten, in das Gesicht des Leichnams traten und ihm in den Kopf schossen, so dass Gehirnmasse austrat, wovon der Angeklagte ebenfalls mittels seines Mobiltelefons Videoaufnahmen fertigte.
Soweit dem Angeklagten weiter vorgeworfen worden war, am 9. Februar 2014 am Flughafen von Gaziantep/Türkei der gesondert verfolgten H. eine Sprengstoffvorrichtung übergeben zu haben, hat das Oberlandesgericht das Verfahren auf die vorgenannten Straftaten des Angeklagten beschränkt, weil die Aufklärung dieses Tatkomplexes Ermittlungen in der Türkei erfordert hätte, die zu einer unangemessen langen Verzögerung des Verfahrens geführt hätten und das Oberlandesgericht die Strafe, zu der der Angeklagte verurteilt wurde, für ausreichend erachtet hat.
Der Angeklagte wurde am 10. Februar 2014 in der Türkei festgenommen und befand sich dort vom 13. Februar 2014 bis zum 22. Januar 2015 in Haft. Er wurde bei seiner Ankunft in Deutschland am 25. Februar 2015 festgenommen und befindet sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft. Das Gericht hat die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.11.2016
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online