Bei der Strafzumessung wurde u. a. berücksichtigt, dass es sich bei "Ahrar al-Sham" um eine besonders schlagkräftige terroristische Vereinigung handelt und die Lieferung der Militärkleidung einen erheblichen Umfang hatte. Strafmildernd wertete der Senat bei allen Angeklagten, dass die Vereinigung die Militärkleidung nur kurze Zeit in Besitz hatte. Zugunsten des Angeklagten Nuran B. wertete der Senat insbesondere, dass dieser bereits am ersten Verhandlungstag ein Geständnis ablegte und - anders als die anderen Angeklagten - nicht genau wusste, für welche Rebellengruppe die Warenlieferung bestimmt war. Bei dem Angeklagten Kassem El R. ordnete der Senat die Fortdauer der Untersuchungshaft an (vgl. § 268 b StPO).
Erläuterungen
Relevante Normen:
§ 129 b Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB)
Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.
§ 129 a Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) - Auszug
Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) ... zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
§ 129 a Abs. 5 Strafgesetzbuch (StGB) - Auszug
Wer eine in Absatz 1 (...) bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird (...) mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (...) bestraft.
§ 268 b Strafprozessordnung (StPO)
Bei der Urteilsfällung ist zugleich von Amts wegen über die Fortdauer der Untersuchungshaft oder einstweiligen Unterbringung zu entscheiden. Der Beschluss ist mit dem Urteil zu verkünden.