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Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil13.05.2014

Haftstrafe wegen Unterstützung der terroristischen Vereinigung "Islamische Bewegung Usbekistans" (IBU)Geldtransfers und Übermittlung von Informationen über politische Lage in Deutschland

Wegen Unterstützung der ausländischen terroristischen Vereinigung "Islamische Bewegung Usbekistans" (IBU) wurde ein deutsch/lybischer Staats­an­ge­höriger zu einer Gesamt­frei­heits­strafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Dies hat das Oberlan­des­gericht Düsseldorf in seiner Entscheidung bekanntgegeben.

Im vorliegenden Fall steht für den Staats­schutzsenat fest, dass der Angeklagte spätestens seit Ende des Jahres 2010 die Arbeit der islamistisch geprägten ausländischen Terro­r­or­ga­ni­sation "IBU" mit Sitz in Waziristan, dem Grenzgebiet zwischen Afghanistan und Pakistan, unterstützt hat. So veranlasste der in Libyen geborene und ab seinem zehnten Lebensjahr in Deutschland aufgewachsene Ahmed K. Geldtransfers an die IBU in Pakistan in einer Gesamthöhe von 3.500,00 €. Darüber hinaus beteiligte sich der Angeklagte an der Propa­gan­da­arbeit der "IBU". Er übermittelte auf Anforderung Informationen z. B. über die aktuelle politische Lage in Deutschland an seinen gesondert verfolgten Schwager Monir C., der vielfach in Propa­gan­da­videos der Organisation auftrat. Diese Taten sind strafbar gem. §§ 129 a Abs. 1 Nr. 1, 5 i. V. m. 129b Abs. 1 Satz 1 StGB.

IBU besonders gefährliche Vereinigung

Bei der Strafzumessung hat der Senat berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht vorbestraft war, es sich bei den Geldtransfers um relativ geringe Summen handelte und die der IBU übermittelten Informationen über die politische Lage in Deutschland frei verfügbar waren. Andererseits handele es sich bei der IBU um eine besonders gefährliche Vereinigung, aus deren Sicht der Angeklagte wiederholt wichtige Beiträge für die Arbeit der Organisation leistete.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf/ ra-online

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