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06.11.2026 

Dokument-Nr. 36353

Sie sehen die Außenfassade einer Niederlassung des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit dem Bundesadler und passendem Schriftzug der Behörde.
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Urteil13.10.2026Verwaltungsgericht Trier1 K 1905/26.TR
ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Trier Urteil13.10.2026

Reisen ins Heimatland trotz Schutzstatus: TikTok-Videos führen zu Widerruf der Flücht­lings­ei­gen­schaft einer SomalierinVerwal­tungs­gericht sieht nach Aufenthalten in Somalia und veränderter Lebenssituation keine Verfol­gungs­gefahr wegen drohender Genita­l­ver­stüm­melung mehr.

Der Widerruf der Flücht­lings­ei­gen­schaft einer somalischen Staats­an­ge­hörigen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge war rechtmäßig. Dies hat die 1. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Trier mit Urteil vom 13. Oktober 2026 entschieden.

Der Klägerin war im Jahr 2017 wegen der Gefahr drohender Genitalverstümmelung die Flücht­lings­ei­gen­schaft zuerkannt worden. Ende des Jahres 2025 erhielt das Bundesamt Kenntnis von Aktivitäten der Klägerin auf dem Portal TikTok, die den Verdacht aufkommen ließen, dass diese regelmäßig nach Somalia reise und dort auch politisch aktiv sei. So befand sich auf ihrem öffentlich zugänglichen Profil u.a. ein Beitrag, in welchem die Klägerin bei einem Treffen mit dem "Außenminister" von Somaliland, welches völkerrechtlich zu Somalia gehöre, zu sehen war. Das Bundesamt leitete daraufhin ein Wider­rufs­ver­fahren ein, in welchem die Klägerin vortrug, lediglich ihre in Äthiopien im Grenzgebiet zu Somaliland lebenden Kinder besucht zu haben. Aufgrund der unklaren Grenzen sei es allenfalls möglich, dass sie sich kurzzeitig unwissentlich in Somalia aufgehalten habe. Dies überzeugte das Bundesamt nicht, welches die der Klägerin zuerkannte Flücht­lings­ei­gen­schaft mit Bescheid vom 23. März 2026 widerrief. Hiergegen erhob die Klägerin beim Verwal­tungs­gericht Trier Klage und stellte einen Eilantrag, welcher im April 2026 mit der Begründung, dass sich die Wider­ruf­s­ent­scheidung voraussichtlich als rechtmäßig erweise, abgelehnt wurde.

Diese Einschätzung im Eilverfahren bestätigte die 1. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts nunmehr im Klageverfahren. Ein wesentliches Indiz für den nachträglichen Wegfall der Umstände, aufgrund derer die Klägerin als Flüchtling anerkannt worden sei, ergebe sich bereits aus den mehrfachen und öffent­lich­keits­wirksamen Reisen der Klägerin in ihr Heimatland. Derartige Rückreisen, insbesondere unter Beachtung der Länge und des Zwecks des Aufenthalts, ließen im konkreten Einzelfall Rückschlüsse auf eine Verfolgungsgefahr bzw. -furcht des Betroffenen zu. So habe sich die Klägerin mehrfach innerhalb von drei Monaten in Somaliland aufgehalten und habe zudem ihren dortigen Aufenthalt über ihr reich­wei­ten­starkes TikTok-Profil publiziert, ohne einer erkennbaren asylrelevanten Gefahr ausgesetzt gewesen zu sein. Eine Verfol­gungs­gefahr lasse sich auch nicht aus der vorgetragenen politischen Tätigkeit ableiten, zumal die Klägerin zu einer konkret oppositionellen Haltung nichts Belastbares vorgetragen habe. Hinzu komme, dass nunmehr stichhaltige Gründe gegen eine erneut drohende Genita­l­ver­stüm­melung der Klägerin vorlägen. Die Gefahr einer Genita­l­ver­stüm­melung korreliere insbesondere mit der Ausübung entsprechenden sozialen Drucks gerade auch im Zusammenhang mit einer Heirat. Aufgrund der veränderten Lebenssituation der Klägerin sei sie jedoch weder wirtschaftlich auf eine erneute Heirat und damit einhergehender Genita­l­ver­stüm­melung angewiesen noch sei seitens der somalischen Gesellschaft und ihres Umfelds ein entsprechender sozialer Druck zu erwarten. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass die Verfol­gungs­furcht der Klägerin entfallen und ihr eine Rückkehr jedenfalls nach Somaliland zumutbar sei.

Gegen das Urteil können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier, ra-online (pm/pt)

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