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Dokument-Nr. 25705

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Hinweisbeschluss14.10.2016Landgericht München I17 S 6473/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2017, 42Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2017, Seite: 42
  • ZD 2017, 36Zeitschrift für Datenschutz (ZD), Jahrgang: 2017, Seite: 36
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Landgericht München I Hinweisbeschluss14.10.2016

Dashcam-Aufzeichnungen können für Gerichts­ver­fahren anlässlich eines Verkehrsunfalls verwertet werdenEntscheidend für Verwertbarkeit ist Vorliegen einer anlassbezogenen Aufzeichnung und Löschung bzw. Überschreibung der Aufzeichnungen

Dashcam-Aufzeichnungen können im Rahmen eines Gerichts­ver­fahrens anlässlich eines Verkehrsunfalls als Beweismittel grundsätzlich verwendet werden. Entscheidend kommt es darauf an, ob eine permanente oder anlassbezogene Aufzeichnung stattfindet und ob die Aufzeichnungen nach einer bestimmten Zeit automatisch gelöscht oder überschrieben werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts München I hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall kam es im Rahmen eines Spurwechsels zu einer Kollision zwischen zwei Fahrzeugen. Im nachfolgenden Gerichts­ver­fahren ging es unter anderem um die Frage der Verwertbarkeit der Aufzeichnungen einer Dashcam. Das Amtsgericht verneinte die Verwertbarkeit. Im nachfolgenden Berufungs­ver­fahren musste das Landgericht München I eine Entscheidung treffen.

Grundsätzliche Verwertbarkeit von Dashcam-Aufzeichnungen

Das Landgericht München I hält Dashcam-Aufzeichnungen im Rahmen eines Gerichts­ver­fahrens nach einem Verkehrsunfall für grundsätzlich verwertbar. Solche Aufnahmen können ein zulässiges Beweismittel darstellen, das in Augenschein genommen werden könne und im Rahmen eines unfal­l­a­na­ly­tischen Gutachtens Berück­sich­tigung finden dürfe. § 22 des Kunst­ur­he­ber­ge­setzes sei nicht betroffen, da die Aufzeichnungen nicht in der Öffentlichkeit verbreitet, sondern lediglich in einer öffentlichen Verhandlung in Augenschein genommen werden soll.

Kein zwingender Verstoß gegen Bundes­da­ten­schutz­gesetz

Zudem könne nach § 6 b des Bundes­da­ten­schutz­ge­setzes die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume und die nachfolgende Nutzung der Aufnahmen bei Vorliegen eines berechtigten Interesses erlaubt sein, so das Landgericht. Das berechtigte Interesse liege in der Sicherung von Beweismitteln im Fall eines möglichen Verkehrsunfalls. Es komme somit auf eine Abwägung zwischen dem Interesse des Abgebildeten am Schutz seiner perso­nen­be­zogenen Daten und dem Beweis­si­che­rungs­in­teresse an. Dabei sei zu beachten, dass nicht der Kernbereich der privaten Lebensführung durch die Aufzeichnung betroffen sei. Demgegenüber komme dem Beweis­si­che­rungs­in­teresse aufgrund der Schnelle und Unvor­her­seh­barkeit von Unfal­le­r­eig­nissen angesichts des Rechts­s­taats­prinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) sowie dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) eine große Bedeutung zu.

Vorliegen einer anlassbezogenen Aufzeichnung und Löschung bzw. Überschreibung der Aufzeichnungen entscheidende Fragen

Nach Auffassung des Landgerichts sei es im Einzelfall entscheidend, ob eine permanente oder anlassbezogene Aufzeichnung stattfinde und ob die Aufzeichnungen nach einer bestimmten Zeit automatisch gelöscht oder überschrieben werden.

Quelle: Landgericht München I, ra-online (vt/rb)

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