In dem zugrunde liegenden Fall legte die Klägerin in einem Schadenersatzprozess wegen eines Verkehrsunfalls Filmaufnahmen einer im Fahrzeug angebrachten Dashcam vor. Dadurch sollte der von der Klägerin behauptete Unfallhergang bewiesen werden. Das Amtsgericht Besigheim ließ die Verwertung der Filmaufnahmen jedoch nicht zu und entschied auf Basis der sonstigen Beweismittel, dass die Klägerin für die Unfallfolgen allein hafte. Dagegen richtete sich ihre Berufung.
Das Landgericht Heilbronn bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Berufung der Klägerin daher zurück. Es führte dazu aus, dass die Verwertung von ohne Kenntnis der Betroffenen angefertigten Filmaufnahmen nur ausnahmsweise zulässig sein kann. Es sei eine einzelfallabhängige umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Auf Seiten der Betroffenen stehe das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und damit das Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG), welches durch die Videoaufnahmen verletzt wird. Auf Seiten der Klägerin stünden ihr legitimes Interesse an einer Beweissicherung und der Grundsatz, dass die Gerichte angebotene Beweise berücksichtigen müssen.
Nach Auffassung des Landgerichts sei das Interesse der Klägerin an einer Beweissicherung nicht höher zu bewerten als das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen. Es sei zu beachten gewesen, dass durch die Dashcam eine heimliche und großflächige Überwachung der öffentlichen Straßen stattgefunden hat. Durch die permanente Aufzeichnung sei eine Vielzahl von Personen innerhalb kurzer Zeit in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt worden. Dies habe einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen begründet. Zudem habe der Bundesgerichtshof entschieden, dass bereits eine stationäre, dauerhafte und verdachtslose Überwachung ohne Veröffentlichungswillen grundsätzlich unzulässig sei (BGH, NJW 1995, 1955). Es dürfe daher nichts anderes für den Fall gelten, dass die Absicht besteht, die Aufnahmen zu veröffentlichen.
Es sei darüber hinaus unerheblich gewesen, so das Landgericht, dass die Klägerin die Aufnahmen löscht, wenn sie nicht gebraucht werden. Dadurch sei die Verletzung des Persönlichkeitsrechts nicht weniger schwer gewesen. Denn darin liege eine erhebliche Missachtung der Befugnis der Betroffenen, selbst über die Preisgabe und Verwendung ihrer persönlichen Daten zu entscheiden.
Zudem verwies das Landgericht auf die Bedenken des Amtsgerichts München. Würde man nämlich Videoaufnahmen allein aus Gründen der Beweissicherung zulassen, so das Amtsgericht, könne dies zu einer permanenten Videoüberwachung durch jedermann führen. Damit würde das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aufgegeben (AG München, Beschl. v. 13.08.2014 - 345 C 5551/14 -).
Das Landgericht sah in der Videoaufnahme durch Dashcams ferner einen Verstoß gegen § 6 b Abs. 1 Nr. 3 Bundesdatenschutzgesetz sowie gegen § 22 Satz 1 Kunsturhebergesetz.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.02.2015
Quelle: Landgericht Heilbronn, ra-online (vt/rb)