21.11.2024
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Dokument-Nr. 18664

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Urteil12.08.2014Verwaltungsgericht AnsbachAN 4 K 13.01634
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • CR 2014, 746Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2014, Seite: 746
  • DAR 2014, 663Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2014, Seite: 663
  • K&R 2014, 758Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2014, Seite: 758
  • ZD 2014, 590Zeitschrift für Datenschutz (ZD), Jahrgang: 2014, Seite: 590
  • zfs 2014, 687Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2014, Seite: 687
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ergänzende Informationen

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil12.08.2014

"Dashcam"-Verfahren: Heimliche Aufnahmen unbeteiligter Dritter grundsätzlich nicht zulässigRechtsanwalt gewinnt dennoch wegen eines Formfehlers

Eine Dashcam, die während der Autofahrt permanente Aufnahmen vom befahrenen öffentlichen Bereich macht, ist unzulässig. Aus formalen Gründen musste der Klage gegen die Untersagungs­verfügung jedoch stattgegeben werden. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Ansbach nunmehr in seiner Entscheidung bekanntgegeben.

Der Kläger im vorliegenden Fall, ein Rechtsanwalt aus Mittelfranken, wandte sich im gegen einen Bescheid des Bayerischen Landesamtes für Daten­schutz­aufsicht (nachfolgend: Landesamt) mit Sitz in Ansbach, mit welchem dem Kläger untersagt worden war, mit der im Fahrzeug des Klägers eingebauten On-Board-Kamera während der Autofahrt permanente Aufnahmen des vom Kläger befahrenen öffentlichen Bereichs zu machen. Zugleich wurde dem Kläger aufgegeben, Aufnahmen, die mit der Kamera gemacht wurden, zu löschen.

Ermes­sungs­ent­scheidung durch Landesamt nicht ordnungsgemäß ausgeübt

Das Gericht hat der Klage aus formalen Gründen stattgegeben. Das Gericht bemängelte, dass das Landesamt das ihm eröffnete Ermessen für die Entscheidung, gegen den Kläger eine Unter­sa­gungs­ver­fügung zu erlassen, nicht ordnungsgemäß ausgeübt habe. Das Landesamt sei zu Unrecht davon ausgegangen, bei einem Verstoß gegen Bestimmungen des Bundes­da­ten­schutz­ge­setzes liege ein Fall des „intendierten Ermessens“ vor, so dass ohne weitere Ermes­sen­s­er­wä­gungen ein Einschreiten (hier durch Erlass der Unter­sa­gungs­ver­fügung) zulässig sei.

Zwangsweise Durchsetzung des Verbots wegen ungenauer Bezeichnung nicht möglich

Die Kammer ist zudem zu der Auffassung gelangt, dass die Unter­sa­gungs­ver­fügung nicht dem verwal­tungs­recht­lichen Bestimmt­heits­grundsatz genüge, da zwar dem Kläger (nur) die Verwendung seiner, bei Bescheidserlass im Fahrzeug „eingebauten“ Kamera, untersagt werde, aber im Bescheid nicht konkret angegeben sei, der Einsatz welcher konkreten Kamera (genaue Bezeichnung) untersagt werde, womit eine zwangsweise Durchsetzung des Verbots nicht möglich sei.

Permanenter Einsatz der Kamera nach Bundes­da­ten­schutz­gesetz nicht zulässig

Andererseits wurde in der Verhandlung aber auch deutlich gemacht, dass der permanente Einsatz einer Dashcam zu dem vom Kläger verfolgten Zweck, die Aufnahmen im Falle einer Verwicklung des Klägers in verkehrs­rechtliche Streitigkeiten oder in einen Unfall an die Polizei weiterzugeben, nach dem Bundesdatenschutzgesetz nicht zulässig sei.

Verarbeitung von perso­nen­be­zogenen Daten durch Videoaufnahmen möglich

Der Kläger verlasse mit dem Zweck der Aufnahmen den persönlichen oder familiären Bereich, womit das Bundes­da­ten­schutz­gesetz Anwendung finde. Seine Dashcam stelle eine optisch- elektronische Einrichtung im Sinne dieses Gesetzes dar. Der Kläger verarbeite mit den Videoaufnahmen auch perso­nen­be­zogene Daten, da es möglich sei, die gefilmten Personen zu identifizieren.

Erheblicher Eingriff in das Persön­lich­keitsrecht

Die deshalb nach dem Bundes­da­ten­schutz vorzunehmende Abwägung zwischen den Interessen des Klägers, die Aufnahmen zu den von ihm genannten Zwecken zu fertigen, und den Interessen der Personen, die ohne ihr Wissen von der Dashcam des Klägers erfasst werden, fällt nach Auffassung des Gerichts zu Ungunsten des Klägers aus. Maßgebend hierfür ist, dass das Bundes­da­ten­schutz­gesetz heimliche Aufnahmen unbeteiligter Dritter grundsätzlich nicht zulässt und solche Aufnahmen einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der von den Filmaufnahmen betroffenen Personen darstellen. Das Interesse dieser Personen überwiege deshalb das geltend gemachte Interesse des Klägers an der Fertigung von Aufnahmen mit einer Dashcam.

Quelle: Verwaltungsgericht Ansbach/ ra-online

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