21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Amtsgericht Nürnberg Urteil08.05.2015

Dash-Cam-Aufzeichnungen können im Rahmen eines Schaden­ersatz­prozesses aufgrund Verkehrsunfalls zulässig seinInteresse an Aufklärung des Unfall­ge­schehens wiegt schwerer als Persönlich­keits­recht des Unfall­ve­r­ur­sachers

Ist ein Unfallgeschehen nur mit Hilfe einer angefertigten Dash-Cam-Aufzeichnung möglich, so kann diese im Rahmen des Schaden­ersatz­prozesses verwertet werden. Denn in diesem Fall wiegt das Interesse an der Aufklärung des Unfall­ge­schehens schwerer als das nur gering beeinträchtigte Persönlich­keits­recht des gefilmten Unfall­ve­r­ur­sachers. Dies hat das Amtsgericht Nürnberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2014 kam es in einem Kreuzungs­bereich zu einem Verkehrsunfall. Einer der beteiligten Autofahrer warf dem anderen Autofahrer einen unvorsichtigen Spurwechsel vor, der eine Kollision beider Fahrzeuge nach sich zog, und klagte auf Zahlung von Schadenersatz. Der beklagte Autofahrer wies den Vorwurf zurück. Nicht er, sondern der klägerische Fahrzeugführer habe einen wider­recht­lichen Spurwechsel vorgenommen. Dem trat der Kläger mit dem Hinweis entgegen, er könne seine Schilderung des Unfall­ge­schehens mit Hilfe der von seiner Dash-Cam angefertigten Aufzeichnungen beweisen. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Anspruch auf Schadenersatz aufgrund unvorsichtigen Spurwechsels durch Beklagten

Das Amtsgericht Nürnberg entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm habe ein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden. Denn aufgrund der Dash-Cam-Aufzeichnungen habe festgestanden, dass der Unfall durch einen unvorsichtigen Spurwechsel des Beklagten verursacht worden sei. Ein Verbot der Verwertung der Aufzeichnungen sei zu verneinen gewesen.

Kein Beweis­ver­wer­tungs­verbot aufgrund Verstoßes gegen Bundes­da­ten­schutz­gesetz

Nach Ansicht des Amtsgerichts habe sich ein Beweisverwertungsverbot nicht aus einem Verstoß gegen § 6 b Abs. 1 Nr. 3 des Bundes­da­ten­schutz­ge­setzes (BDSG) ergeben. So sei bereits die Anwendung der Vorschrift zweifelhaft. Denn aus dem Wortlaut der Regelung habe sich ergeben, dass diese Vorschrift auf die Überwachung öffentlicher Flächen durch stationäre Anlagen ausgerichtet sei. Die Aufzeichnung aus einem fahrenden Fahrzeug werde dagegen nicht erfasst, da die Öffentlichkeit dabei schwerlich auf die Beobachtung hingewiesen werden könne. Selbst ein Verstoß gegen die Regelung führe nicht zu einem Beweis­ver­wer­tungs­verbot, da ein solches Verbot in Zivilverfahren das BDSG nicht regle.

Keine Unzulässigkeit der Verwertbarkeit der Aufzeichnungen wegen Kunst­ur­he­ber­gesetz

§ 22 Satz 1 des Kunst­ur­he­ber­ge­setzes (KUG) habe ebenfalls nicht der Verwertung der Aufzeichnungen entge­gen­ge­standen, so das Amtsgericht. Die Vorschrift gewähre nur einen Schutz gegen die unzulässige Verbreitung oder öffentlichen Zuschaustellung von Bildern. Nach § 24 KUG dürfen aber Bilder ohne Einwilligung des Betroffenen öffentlich zu Schau gestellt werden, wenn dies der Rechtspflege dient. Davon umfasst sei die Inaugen­scheinnahme von Aufzeichnungen im Rahmen eines Schaden­er­satz­pro­zesses. Zudem enthalte auf das KUG kein ausdrückliches Verwer­tungs­verbot. Darüber hinaus sei die Anfertigung von Fotos nach dem Unfall zu Zwecken der Beweissicherung unproblematisch. Nichts anderes müsse für Video­auf­zeich­nungen gelten.

Persön­lich­keits­ver­letzung führt nicht zur Unzulässigkeit der Verwertung

Zwar könne nach Auffassung des Amtsgerichts die Verletzung des allgemeinen Persön­lich­keits­rechts die Unzulässigkeit der Verwertung der Video­auf­zeich­nungen rechtfertigen. In Betracht sei insofern nur eine Verletzung des Persön­lich­keits­rechts des Beklagten gekommen. Eine Persön­lich­keits­ver­letzung von unbeteiligten Personen, die als Passanten oder sonstige Verkehrs­teil­nehmer mitgefilmt werden, sei schon fraglich. Denn aufgrund der Anonymität der Personen liege ein nur geringer Eingriff vor. Außerdem fertigen Sachverständige regemäßig Aufzeichnungen vom Unfallbereich an, auf denen unbeteiligte Personen zu sehen seien. Das Abspielen dieser Aufzeichnungen sei bisher nicht beanstandet worden.

Interesse an Aufklärung des Unfall­ge­schehens wiegt schwerer als Persön­lich­keitsrecht

Das insofern in Betracht kommende Persön­lich­keitsrecht des Beklagten habe nach Überzeugung des Amtsgerichts hinter das Interesse des Klägers an der Aufklärung des Unfall­ge­schehens zurücktreten müssen. Nachdem der Unfallhergang vom Beklagten anders geschildert wurde, Zeugenaussagen nur bedingt den Unfallhergang haben aufklären haben können und auch der Sachverständige keine sicheren Angaben habe machen können, habe der Kläger ein erhebliches und legitimes Interesse an der Verwertung der Dash-Cam-Aufzeichnungen zugestanden, um sein Schaden­er­satz­an­spruch durchzusetzen. Hinzu sei gekommen, dass die Video­auf­zeich­nungen ebenso dazu gedient haben, dem Gericht ein mit dem wirklichen Sachverhalt überein­stimmende Entscheidung zu ermöglichen.

Quelle: Amtsgericht Nürnberg, ra-online (vt/rb)

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