18.10.2024
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Dokument-Nr. 16285

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Landgericht Köln Urteil14.03.2013

Filesharing: Keine Haftung des Hauptmieters für Urheberrechts­verletzungen der UntermieterEbenfalls bestehen keine Prüf- und Kontroll­pflichten gegenüber Untermietern

Hat ein Untermieter mittels eines Filesharing­programms Musiktitel zum Download bereitgestellt, so haftet der nicht mehr in der Wohnung wohnende Hauptmieter für die Urheberrechts­verletzung nicht. Insbesondere treffen ihn keine Prüf- und Kontroll­pflichten. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Köln hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Rechteinhaber mehrerer Musiktitel mahnten den Inhaber eines Inter­ne­t­an­schlusses wegen über seinen Anschluss begangener Urheber­rechts­ver­let­zungen ab. Über seinen Anschluss wurden im November 2007 über ein Files­ha­ring­programm 522 Musiktitel zum Download zur Verfügung gestellt. Der Anschlussinhaber wehrte sich gegen die Inanspruchnahme mit der Begründung, dass er seit September 2007 nicht mehr in der Wohnung in Potsdam wohnte. Vielmehr habe er die Wohnung an drei Personen untervermietet. Diese nutzten nunmehr den Inter­ne­t­an­schluss. Den Rechteinhabern war dies egal und erhoben gegen den Anschluss­inhaber Klage auf Zahlung von Schadenersatz von 200 € je Musiktitel und Ersatz vorge­richt­licher Anwaltskosten von etwa 2.300 €.

Kein Schaden­er­satz­an­spruch mangels Täterschaft und Teilnahme des Anschluss­in­habers

Das Landgericht Köln entschied gegen die Rechteinhaber. Zunächst habe mangels Täterschaft und Teilnahme des Anschluss­in­habers an der Urheberrechtsverletzung kein Anspruch auf Schadenersatz nach §§ 97, 19a UrhG bestanden. Zwar spreche eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft eines Anschluss­in­habers, wenn über seinen Anschluss eine Urheber­rechts­ver­letzung begangen wurde. Da der Anschluss­inhaber zum Tatzeitpunkt jedoch nicht in Potsdam war und somit keinen Zugriff auf den Inter­ne­t­an­schluss hatte, sei die Vermutung erschüttert worden. Ebenso habe er auch nicht wegen einer Teilnahme gehaftet. Denn weder habe er gewusst noch gebilligt, dass die Untermieter den Internetzugang zur Teilnahme an Peer-to-Peer-Netzwerken nutzten.

Anschluss­inhaber trafen keine Aufsichts­pflichten

Weiterhin habe keine Haftung wegen der Verletzung von Aufsichts­pflichten bestanden (§ 832 BGB), so das Landgericht. Denn eine solche Aufsichts­pflicht habe gegenüber den Untermietern nicht bestanden. Insbesondere habe sich eine solche nicht aus dem Unter­miet­ver­hältnis ergeben.

Keine Haftung des Anschluss­in­habers als Haushalts­vorstand...

Aus Sicht der Richter kam auch kein Schaden­er­satz­an­spruch unter dem Gesichtspunkt der Haftung als Haushalts­vorstand in Betracht (§ 823 BGB). Die hätte vorausgesetzt, dass der Anschluss­inhaber den Mitgliedern seines Haushalts den Zugang zum Inter­ne­t­an­schluss gewährt hätte, ohne seinen Aufsichts­pflichten nachzukommen. Die Untermieter seien jedoch nicht Mitglieder seines Haushalts gewesen. Der Anschluss­inhaber wohnte nicht mehr in der Wohnung.

…sowie als Störer oder wegen Verletzung von Verkehrs­si­che­rungs­pflichten

Die Richter führten zudem aus, dass der Anschluss­inhaber nicht als Störer oder wegen einer Verletzung der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht haften müsse. Denn dies hätte wiederum die Verletzung von Prüfpflichten vorausgesetzt. Eine solche Prüfpflicht wurde etwa bei minderjährigen Kindern (vgl. OLG Köln, Urt. v. 23.03.2012 - 6 U 67/11, allerdings aufgehoben durch: BGH, Urt. v. 15.11.2012 - I ZR 74/12) und volljährigen Kindern (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 04.06.2012 - 6 W 81/12) angenommen. Gegenüber seinem Ehegatten wurden Kontroll- und Überwa­chungs­pflichten des Anschluss­in­habers nicht angenommen (vgl. OLG Köln, Urt. v. 16.05.2012 - 6 U 239/11). Nichts anderes solle nach Einschätzung des Landgerichts für den Hauptmieter gegenüber seinen Untermietern gelten.

Keine Überwa­chungs­pflichten des Hauptmieters

Nach Auffassung des Landgerichts bestehen keine anlasslosen Überwachungs- oder Beleh­rungs­pflichten des Hauptmieters gegenüber seinen Untermietern, die nicht in seinem Haushalt wohnen. Dieser Pflicht könne der Hauptmieter nämlich gar nicht nachkommen. Denn mit der Überlassung der Räume und des Inter­ne­t­an­schlusses, haben die Untermieter Anspruch auf Unver­letz­lichkeit ihrer Privatsphäre. Darüber hinaus bestehen ohne Anlass keine gesonderten Beleh­rungs­pflichten. Denn bereits aus dem Unter­miet­ver­hältnis folgen Schutz- und Rücksichts­nah­me­pflichten der Untermieter. Diese Pflichten umfassen auch die ordnungsgemäße und rechtmäßige Nutzung des Inter­ne­t­an­schlusses.

Quelle: Landgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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