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Dokument-Nr. 9634

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Urteil12.05.2010BundesgerichtshofI ZR 121/08
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • AfP 2010, 373Zeitschrift für Medien- und Kommunikationsrecht (AfP), Jahrgang: 2010, Seite: 373
  • BGHZ 185, 330Sammlung: Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen (BGHZ), Band: 185, Seite: 330
  • CR 2010, 458Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2010, Seite: 458
  • GRUR 2010, 633Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), Jahrgang: 2010, Seite: 633
  • JR 2011, 347Zeitschrift: Juristische Rundschau (JR), Jahrgang: 2011, Seite: 347
  • MDR 2010, 882Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2010, Seite: 882
  • MMR 2010, 565Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2010, Seite: 565
  • NJ 2010, 351Zeitschrift: Neue Justiz (NJ), Jahrgang: 2010, Seite: 351
  • NJW 2010, 2061Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2010, Seite: 2061
  • VersR 2010, 1050Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2010, Seite: 1050
  • WRP 2010, 912Zeitschrift: Wettbewerb in Recht und Praxis (WRP), Jahrgang: 2010, Seite: 912
  • ZUM 2010, 696Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (ZUM), Jahrgang: 2010, Seite: 696
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil12.05.2010

"Sommer unseres Lebens"-Fall: Inhaber eines Inter­ne­t­an­schlusses muss für ausreichende Sicherung seines WLAN-Anschlusses sorgenInternetnutzer kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden – Anspruch auf Schadensersatz besteht nicht

Privatpersonen können auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechts­verletzungen im Internet genutzt wird. Das hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel "Sommer unseres Lebens". Mit Hilfe der Staats­an­walt­schaft wurde ermittelt, dass dieser Titel vom Internetanschluss des Beklagten aus auf einer Tauschbörse zum Herunterladen im Internet angeboten worden war. Der Beklagte war in der fraglichen Zeit jedoch in Urlaub. Die Klägerin begehrt vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten.

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Berufungs­gericht hat die Klage abgewiesen.

Privater Betreiber eines WLAN-Netzes muss Netzwerk­si­cherheit nicht fortlaufend dem neuesten Technikstand anpassen

Der Bundes­ge­richtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben, soweit das Berufungs­gericht die Klage mit dem Unter­las­sungs­antrag und mit dem Antrag auf Zahlung der Abmahnkosten abgewiesen hatte. Der Bundes­ge­richtshof hat angenommen, dass eine Haftung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nicht in Betracht kommt. Auch privaten Anschluss­in­habern obliegt aber eine Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Siche­rungs­maß­nahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheber­rechts­ver­let­zungen missbraucht zu werden. Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes kann jedoch nicht zugemutet werden, ihre Netzwerk­si­cherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Ihre Prüfpflicht bezieht sich daher auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen.

Sichern des WLAN-Routers durch ein Passwort für jeden zumutbar

Diese Pflicht hatte der Beklagte nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs verletzt. Er hatte es bei den werkseitigen Standa­rd­si­cher­heits­ein­stel­lungen des WLAN-Routers belassen und das Passwort nicht durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort ersetzt. Ein solcher Passwortschutz war auch für private WLAN-Nutzer bereits im Jahre 2006 üblich und zumutbar. Er lag im vitalen Eigeninteresse aller berechtigten Nutzer und war mit keinen Mehrkosten verbunden.

BGH verneint Haftung als Täter einer Urheber­rechts­ver­letzung

Der Beklagte haftet deshalb nach den Rechts­grund­sätzen der so genannten Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen insofern maximal 100,- € an). Diese Haftung besteht schon nach der ersten über seinen WLAN-Anschluss begangenen Urheber­rechts­ver­letzung. Hingegen ist der Beklagte nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Eine Haftung als Täter einer Urheber­rechts­ver­letzung hat der Bundes­ge­richtshof verneint, weil nicht der Beklagte den fraglichen Musiktitel im Internet zugänglich gemacht hat. Eine Haftung als Gehilfe bei der fremden Urheber­rechts­ver­letzung hätte Vorsatz vorausgesetzt, an dem es im Streitfall fehlte.

Quelle: ra-online, BGH

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