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Dokument-Nr. 19230

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Landgericht München I Beschluss18.09.2014

LG München I legt EuGH Frage zur Haftung eines Gewer­be­trei­benden wegen Bereitstellen eines öffentlich zugänglich nicht gesicherten WLAN-Netzes vorLandgericht verneint wegen § 8 Abs. 1 Satz 1 TMG und Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 EG Haftung wegen Urheber­rechts­verletzung

Das Landgericht München I hat dem Gerichtshof der Europäischen Union mehrere Fragen zur Haftung eines Gewer­be­trei­benden für über sein öffentlich zugängliches und nicht gesichertes WLAN-Netz durch unbekannte Dritte begangene Urheber­rechts­verletzungen vorgelegt. Das Landgericht geht wegen § 8 Abs. 1 Satz 1 TMG und Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 EG von keiner Haftung aus.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2010 wurde über ein öffentlich zugängliches und ungesichertes WLAN-Netz ein Musikwerk über eine Internet-Tauschbörse illegal zum Herunterladen angeboten. Die Rechteinhaberin mahnte daraufhin den Inhaber des Inter­ne­t­an­schlusses ab. Dieser sah sich für die Urheberrechtsverletzung nicht verantwortlich. Er habe im Rahmen seines Gewerbes das WLAN-Netz der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt. Wenn unbekannte Dritte darüber Urheber­rechts­ver­let­zungen begangen haben sollen, sei er dafür nicht haftbar zu machen. Er berief sich insofern auf § 8 Abs. 1 Satz 1 TMG. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Landgericht verneinte Haftung des Gewer­be­trei­benden

Das Landgericht München I führte zum Fall aus, dass grundsätzlich derjenige für Urheber­rechts­ver­let­zungen hafte, der ohne angemessene und gebotene Siche­rungs­maß­nahmen ein offenes WLAN-Netz betreibt. Für Privatpersonen stehe dies zweifelsfrei fest. Erst recht müsse dies auch für Gewer­be­treibende gelten. An diesem seien regelmäßig höhere Prüfungs- und Sorgfalts­pflichten zu stellen, als an einer unter Umständen fahrlässig handelnden Privatperson. Eine Haftung sei aber ausgeschlossen, wenn sich der Gewer­be­treibende auf § 8 Abs. 1 Satz 1 TMG und dem zugrun­de­lie­genden Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 EG berufen kann. Zur Klärung unter welchen Voraussetzungen dies zulässig ist, setzte das Landgericht das Verfahren aus und legte dem EuGH mehrere Fragen vor.

Erfordernis des entgeltlichen Bereitstellens des offenen WLAN-Zugangs?

Nach Ansicht des Landgerichts sei das Bereitstellen eines offenen WLAN-Zugangs durch einen Gewer­be­trei­benden ein im Sinne von Art. 2a der Richtlinie 2000/31 EG, Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 98/34/EG "in der Regel gegen Entgelt" erbrachter "Dienst der Infor­ma­ti­o­ns­ge­sell­schaft". Das Gericht stellte sich aber die Frage, ob dies so zu verstehen sei, dass der konkrete Gewer­be­treibende den offenen WLAN-Zugang in der Regel entgeltlich anbieten muss, ob überhaupt Anbieter auf dem Markt einen offenen WLAN-Zugang entgeltlich bereitstellen müssen oder ob die Mehrheit der Anbieter einen offenen WLAN-Zugang gegen Entgelt zur Verfügung stellen müssen?

Notwendigkeit des Anpreisens des offenen WLAN-Netzes?

Weiterhin stellte sich das Landgericht die Frage, ob für die Anwendung der Richtlinie das rein tatsächliche und auch still­schweigende Anbieten des offenen WLAN-Netzes genügt oder ob nicht weitere Voraussetzungen zu erfüllen sind. Nach Ansicht des Landgerichts sei dies zu verneinen. Dennoch fragte es nach der Notwendigkeit, ob der Gewer­be­treibende als Inhaber des WLAN-Anschlusses nach außen treten und dieses zum Beispiel anpreisen oder bewerben muss?

Begründet Anwendung der Richtlinie völligen Haftungs­aus­schluss?

Des Weiteren fragte das Landgericht, ob die Anwendung des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 EG dazu führt, dass der Gewer­be­treibende wegen der über seinen Anschluss getätigten Urheber­rechts­ver­letzung nicht auf Unterlassung, Schadenersatz, Zahlung der Abmahnkosten sowie der Gerichts­ge­bühren haftbar ist? In einem weiteren Schritt stellt sich für das Landgericht die Frage, ob der Gewer­be­treibende nach Kenntnis der Rechts­ver­letzung für unterlassende Maßnahmen zur Verhinderung zukünftiger Rechts­ver­let­zungen haftbar gemacht werden kann.

Maßnahmen zum Schutz der Rechteinhaber?

Das Landgericht gab schließlich zu bedenken, dass die Verneinung einer völligen Haftung des Gewer­be­trei­benden dazu führen würde, dass illegales Filesharing faktisch nicht verfolgt und unterbunden werden kann. Denn während die Haftung des Anschluss­in­habers ausgeschlossen sei, können die unmittelbaren Täter mangels Feststellung ihrer Identität nicht aufgefunden werden. Es stellt sich für das Landgericht daher die Frage, ob nicht Maßnahmen zum Schutz der Rechteinhaber zu treffen sind. Zu fragen sei etwa nach einer zusätzlichen ungeschriebenen Voraussetzung, wonach zwischen dem Geschäftszweck des Gewer­be­trei­benden und dem Bereitstellen des offenen WLAN-Zugangs ein innerer Zusammenhang bestehen muss.

Quelle: Landgericht München I, ra-online (vt/rb)

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