21.11.2024
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Dokument-Nr. 6331

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Urteil01.07.2008Oberlandesgericht Frankfurt am Main11 U 52/07
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GRUR-RR 2008, 279Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungs-Report (GRUR-RR), Jahrgang: 2008, Seite: 279
  • MMR 2008, 603Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2008, Seite: 603
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil01.07.2008

Keine Einstands­pflicht des Inhabers eines Inter­ne­t­an­schlusses für die unberechtigte Nutzung einer WLAN-VerbindungIm privaten Bereich keine Haftung für eine abstrakte Gefahr

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt hat zu der Frage Stellung genommen, inwieweit der Inhaber eines Inter­ne­t­an­schlusses für die unberechtigte Nutzung einer WLAN-Verbindung durch Dritte einzustehen hat.

Die Klägerin hatte festgestellt, dass ein Nutzer unter der IP-Adresse des Beklagten einen ihrer Tonträger auf einer Internet-Tauschbörse zum Download anbot. Mit der Klage hat sie Unterlassung sowie Schadensersatz begehrt. Sie hatte geltend gemacht, der Beklagte eröffne als Inhaber eines Inter­ne­t­an­schlusses eine Gefahrenquelle und habe daher sicherzustellen, dass sein Anschluss nicht durch Dritte für Rechts­ver­let­zungen genutzt werde. In den Medien werde immer wieder über die missbräuchliche Nutzung von WLAN-Verbindungen berichtet. Der Beklagte hätte daher Sicher­heits­vor­keh­rungen treffen müssen, wie die Sicherung des Routers durch ein indivi­du­a­li­siertes Passwort, den Einsatz der besonderen Verschlüs­se­lungs­methode WPA 2 und den Verzicht einer Aufstellung des Routers am Fenster oder Außenwänden. Der Beklagte hatte sich dahin eingelassen, er sei zum Zeitpunkt des Vorfalls urlaubsabwesend gewesen und kein Dritter habe Zugang zu seinem PC gehabt.

Landgericht: WLAN-Betreiber hat für Rechts­ver­letzung durch Dritte einzustehen

Das Landgericht hatte der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Es hatte dahinstehen lassen, ob der Beklagte die Verlet­zungs­handlung selbst begangen hat, weil nicht auszuschließen sei, dass die Rechts­ver­letzung durch andere, nicht bekannte Dritte erfolgt sei. Für diese habe der Beklagte aber einzustehen.

OLG hebt Landgericht-Urteil auf

Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlan­des­gericht dieses Urteil nun aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es vertritt die Auffassung, dass der Beklagte nicht als Störer hafte. Selbst wenn man - wie ein Teil der Rechtsprechung - eine anlas­su­n­ab­hängige Überwa­chungs­pflicht des Anschluss­in­habers - z.B. für Familien­an­ge­hörige - annehme, gehe eine unein­ge­schränkte Haftung des WLAN-Anschluss­in­habers deutlich weiter, weil er für das vorsätzliche Verhalten beliebiger Dritter einstehen müsse, die mit ihm in keinerlei Verbindung stünden. Dies sei bedenklich, weil die jeden in eigener Verantwortung Handelnden treffende Pflicht, sich recht- und gesetzmäßig zu verhalten, nicht mit Hilfe der Störerhaftung über Gebühr auf Dritte ausgedehnt werden dürfe.

OLG: WLAN-Anschluss­be­treiber haftet im privaten Bereich nicht für abstrakte Gefahr

Eine Störerhaftung komme danach nur in Betracht, wenn Prüfungs­pflichten verletzt worden seien. Dies wiederum setze konkrete Anhaltspunkte für rechtswidrige Handlungen Dritter voraus. Auch der WLAN-Anschluss­be­treiber im privaten Bereich hafte daher nicht wegen der abstrakten Gefahr eines Missbrauchs seines Anschlusses von außen, sondern erst, wenn konkrete Anhaltspunkte hierfür bestünden. Solche konkreten Anhaltspunkte hätten für den Beklagten nicht vorgelegen. Die Behauptung der Klägerin, das Risiko, dass Dritte sich über einen fremden WLAN-Anschluss Zugang zum Internet verschafften, sei allgemein bekannt, sei zweifelhaft und im Übrigen viel zu ungenau, als dass sich daraus Rückschlüsse auf das tatsächlich bestehende Risiko herleiten ließen.

Darüber hinaus erschienen dem Oberlan­des­gericht die von der Klägerin für erforderlich gehaltenen Siche­rungs­maß­nahmen unver­hält­nismäßig.

Quelle: ra-online, OLG Frankfurt am Main

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