Dokument-Nr. 16260
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- GRURPrax 2011, 133Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Praxis im Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht (GRURPrax), Jahrgang: 2011, Seite: 133
- MMR 2011, 420Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2011, Seite: 420
- Landgericht Frankfurt am Main, Urteil05.10.2007, 2/3 O 19/07
- Keine Einstandspflicht des Inhabers eines Internetanschlusses für die unberechtigte Nutzung einer WLAN-VerbindungOberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil01.07.2008, 11 U 52/07
- "Sommer unseres Lebens"-Fall: Inhaber eines Internetanschlusses muss für ausreichende Sicherung seines WLAN-Anschlusses sorgenBundesgerichtshof, Urteil12.05.2010, I ZR 121/08
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil21.12.2010
Klage auf Unterlassung: Streitwert von 2.500 € bei illegalem Upload einer MusikdateiVon Klägerin angegebener Streitwert von 10.000 € zu hoch
Der Streitwert für eine Klage gerichtet auf Unterlassung des Uploads einer Musikdatei beträgt 2.500 €. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall ging es um den illegalen Upload einer Musikdatei. Der Bundesgerichtshof stellte in seinem Revisionsurteil bindend fest, dass der Beklagte als Störer auf Unterlassung haftete. Es verwies jedoch den Rechtsstreit unter anderem zur Prüfung der Höhe der von dem Beklagten zu ersetzenden Abmahnkosten an das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. zurück.
Streitwert von 2.500 € bei Unterlassungsklage
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschied, dass der Klägerin der Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten in Höhe der 1,3-fachen Geschäftsgebühr zustand. Jedoch sei der von der Klägerin zugrunde gelegte Streitwert von 10.000 € für die Unterlassungsklage zu hoch bemessen gewesen. Vielmehr sei ein Streitwert von 2.500 € anzunehmen gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.03.2014
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
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