21.11.2024
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Dokument-Nr. 16260

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Urteil21.12.2010Oberlandesgericht Frankfurt am Main11 U 52/07
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GRURPrax 2011, 133Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Praxis im Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht (GRURPrax), Jahrgang: 2011, Seite: 133
  • MMR 2011, 420Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2011, Seite: 420
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil21.12.2010

Klage auf Unterlassung: Streitwert von 2.500 € bei illegalem Upload einer MusikdateiVon Klägerin angegebener Streitwert von 10.000 € zu hoch

Der Streitwert für eine Klage gerichtet auf Unterlassung des Uploads einer Musikdatei beträgt 2.500 €. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Frankfurt a.M. hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall ging es um den illegalen Upload einer Musikdatei. Der Bundes­ge­richtshof stellte in seinem Revisionsurteil bindend fest, dass der Beklagte als Störer auf Unterlassung haftete. Es verwies jedoch den Rechtsstreit unter anderem zur Prüfung der Höhe der von dem Beklagten zu ersetzenden Abmahnkosten an das Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. zurück.

Streitwert von 2.500 € bei Unter­las­sungsklage

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. entschied, dass der Klägerin der Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten in Höhe der 1,3-fachen Geschäftsgebühr zustand. Jedoch sei der von der Klägerin zugrunde gelegte Streitwert von 10.000 € für die Unter­las­sungsklage zu hoch bemessen gewesen. Vielmehr sei ein Streitwert von 2.500 € anzunehmen gewesen.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

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