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Dokument-Nr. 5403

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Beschluss20.12.2007Oberlandesgericht Frankfurt am Main11 W 58/07
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • CR 2008, 244Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2008, Seite: 244
  • GRUR-RR 2008, 73Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungs-Report (GRUR-RR), Jahrgang: 2008, Seite: 73
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss20.12.2007

Anschluss­inhaber muss Familien­an­ge­hörige bei Internetnutzung nicht überwachenInstruktionen nur bei konkretem Verdacht

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main hat die Ansicht vertreten, dass der Inhaber eines Inter­ne­t­an­schlusses nicht ohne weiteres verpflichtet ist, nahe Familien­an­ge­hörige bei der Nutzung des Anschlusses zu überwachen. Eine solche Pflicht bestehe nur dann, wenn der Anschluss­inhaber konkrete Anhaltspunkte dafür habe, dass der Anschluss zu Rechts­ver­let­zungen missbraucht werden könnte.

Der klagende Musikverlag hatte behauptet, dass über den Inter­ne­t­an­schluss des Beklagten fast 300 Audiodateien (Musikdateien im mp3-Format) illegal im Internet verfügbar gemacht worden seien (sog. Filesharing). An einigen dieser Musikdateien halte der Musikverlag die ausschließ­lichen Verwer­tungs­rechte, weshalb sie den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen hat. Den Anschluss des Beklagten hatte der Musikverlag durch Ermittlung der IP-Adresse identifiziert, die im Rahmen eines gleichzeitig eingeleiteten Strafverfahrens vom Provider bekannt gegeben worden war. Der Beklagte hatte sich damit verteidigt, weder er noch seine Ehefrau oder seine vier Kinder im Alter von 17 bis 31 Jahren, die Zugang zu seinem Computer haben, hätten den Verstoß begangen.

Der Senat hat die Auffassung vertreten, dass sich nicht feststellen lasse, dass der Beklagte das verbotene Filesharing selbst vorgenommen habe. Aufgrund der vorliegenden Indizien sei es zwar nahe liegend, dass die Urheber­rechts­ver­letzung durch eines seiner Famili­en­mit­glieder begangen worden sei. Hierfür habe der Beklagte aber nicht einzustehen. Den Inhaber eines Inter­ne­t­an­schlusses, der diesen dritten Personen zur Nutzung überlasse, treffe nur dann die Pflicht, die Nutzer zu instruieren und zu überwachen, wenn er konkrete Anhaltspunkte dafür habe, dass die Nutzer den Anschluss zu Rechts­ver­let­zungen missbrauchen könnten. Solche Anhaltspunkte bestünden grundsätzlich nicht, solange keine früheren Verletzungen dieser Art oder andere Hinweise auf eine Verlet­zungs­absicht bekannt seien. Der Anschluss­inhaber habe auch nicht bereits deshalb Anlass zur Überwachung, weil Urheber­rechts­ver­let­zungen im Internet häufig vorkommen und darüber in den Medien umfangreich berichtet werde.

Quelle: ra-online, OLG Frankfurt

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