Dokument-Nr. 16113
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- CR 2013, 547Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2013, Seite: 547
- GRUR-RR 2013, 246Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungs-Report (GRUR-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 246
- MMR 2013, 398Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2013, Seite: 398
- NJW-RR 2013, 755Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 755
- VuR 2013, 224Zeitschrift: Verbraucher und Recht (VuR), Jahrgang: 2013, Seite: 224
- Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss23.01.2013, 2-3 O 238/12
- Schadensersatzrecht
- Urheberrecht
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- Filesharing-Programme
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- Urheberverletzung
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss22.03.2013
Ehemann haftet nicht für Teilnahme seiner Ehefrau an einer InternettauschbörseOhne konkrete Anhaltspunkte bestehen für den Ehemann keine Überwachungspflichten
Nimmt die Ehefrau des Anschlussinhabers an einer Tauschbörse teil und begeht dabei eine Urheberrechtsverletzung, so haftet der Anschlussinhaber nur unter dem Gesichtspunkt der Überwachungspflichtverletzung. Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Urheberrechtsverletzung bestehen gegenüber der Ehefrau jedoch keine Kontrollpflichten. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall wurde ein Anschlussinhaber auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen, da von seinem Anschluss urheberrechtlich geschützte Filme zum Herunterladen bereitgestellt wurden. Es stellte sich nachfolgend heraus, dass die Ehefrau des Anschlussinhabers die Urheberrechtsverletzungen durch die Teilnahme an einer Tauschbörse begangen hatte. Der Rechteinhaber war jedoch weiterhin der Meinung, dass der Anschlussinhaber haften müsse. Dies sah das Landgericht Frankfurt a.M. hingegen anders, woraufhin der Rechteinhaber Beschwerde einlegte.
Anschlussinhaber haftete nicht als Teilnehmer
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschied gegen den Rechteinhaber. Ein Unterlassungs- und Schadenersatzanspruch gegenüber dem Anschlussinhaber wegen Teilnahme an der durch seine Ehefrau begangenen Rechtsverletzungen habe nicht bestanden. Denn selbst wenn er gewusst und gebilligt hätte, dass seine Ehefrau den Internetzugang zur Teilnahme an Peer-to-Peer-Netzwerken nutzte, hätte sich daraus noch nicht ergeben, dass er von den konkret in Rede stehenden Rechtsverletzungen wusste (vgl. OLG Köln, Urt. v. 16.05.2012 - I-6 U 239/11).
Störerhaftung schied ebenso aus
Der Ehemann habe darüber hinaus auch nicht als Störer gehaftet. Denn er habe nicht zu der Rechtsverletzung beigetragen. Zwar könne ein solcher Beitrag in der Überlassung des Internetanschlusses gesehen werden. Dies habe jedoch weiter vorausgesetzt, dass der Anschlussinhaber Prüfpflichten verletzte. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen.
Kontrollpflichten nur bei konkreten Anhaltspunkten
Wer seinen Internetzugang Dritten überlässt, müsse nur dann die Nutzer instruieren und überwachen, wenn für ihn ein konkreter Anlass für die Befürchtung besteht, der Nutzer werde den Anschluss zu Rechtsverletzungen missbrauchen. Solche Anhaltspunkte bestehen regelmäßig nur dann, wenn der Anschlussinhaber von früheren Verletzungen dieser Art weiß oder hätte wissen müssen oder andere Hinweise auf eine Verletzungsabsicht bestehen. Ein Ehemann sei daher nicht dazu verpflichtet ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung, den an seiner Ehefrau zur Nutzung überlassenen Anschluss ständig zu überwachen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.06.2013
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
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