15.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 16113

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Beschluss22.03.2013Oberlandesgericht Frankfurt am Main11 W 8/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • CR 2013, 547Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2013, Seite: 547
  • GRUR-RR 2013, 246Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungs-Report (GRUR-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 246
  • MMR 2013, 398Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2013, Seite: 398
  • NJW-RR 2013, 755Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 755
  • VuR 2013, 224Zeitschrift: Verbraucher und Recht (VuR), Jahrgang: 2013, Seite: 224
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Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss23.01.2013, 2-3 O 238/12
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss22.03.2013

Ehemann haftet nicht für Teilnahme seiner Ehefrau an einer Inter­net­tauschbörseOhne konkrete Anhaltspunkte bestehen für den Ehemann keine Überwachungs­pflichten

Nimmt die Ehefrau des Anschluss­in­habers an einer Tauschbörse teil und begeht dabei eine Urheberrechts­verletzung, so haftet der Anschluss­inhaber nur unter dem Gesichtspunkt der Überwachungs­pflicht­ver­letzung. Ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Urheberrechts­verletzung bestehen gegenüber der Ehefrau jedoch keine Kontroll­pflichten. Dies hat das Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall wurde ein Anschlussinhaber auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen, da von seinem Anschluss urheber­rechtlich geschützte Filme zum Herunterladen bereitgestellt wurden. Es stellte sich nachfolgend heraus, dass die Ehefrau des Anschluss­in­habers die Urheber­rechts­ver­let­zungen durch die Teilnahme an einer Tauschbörse begangen hatte. Der Rechteinhaber war jedoch weiterhin der Meinung, dass der Anschluss­inhaber haften müsse. Dies sah das Landgericht Frankfurt a.M. hingegen anders, woraufhin der Rechteinhaber Beschwerde einlegte.

Anschluss­inhaber haftete nicht als Teilnehmer

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. entschied gegen den Rechteinhaber. Ein Unterlassungs- und Schaden­er­satz­an­spruch gegenüber dem Anschluss­inhaber wegen Teilnahme an der durch seine Ehefrau begangenen Rechts­ver­let­zungen habe nicht bestanden. Denn selbst wenn er gewusst und gebilligt hätte, dass seine Ehefrau den Internetzugang zur Teilnahme an Peer-to-Peer-Netzwerken nutzte, hätte sich daraus noch nicht ergeben, dass er von den konkret in Rede stehenden Rechts­ver­let­zungen wusste (vgl. OLG Köln, Urt. v. 16.05.2012 - I-6 U 239/11).

Störerhaftung schied ebenso aus

Der Ehemann habe darüber hinaus auch nicht als Störer gehaftet. Denn er habe nicht zu der Rechts­ver­letzung beigetragen. Zwar könne ein solcher Beitrag in der Überlassung des Inter­ne­t­an­schlusses gesehen werden. Dies habe jedoch weiter vorausgesetzt, dass der Anschluss­inhaber Prüfpflichten verletzte. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen.

Kontroll­pflichten nur bei konkreten Anhaltspunkten

Wer seinen Internetzugang Dritten überlässt, müsse nur dann die Nutzer instruieren und überwachen, wenn für ihn ein konkreter Anlass für die Befürchtung besteht, der Nutzer werde den Anschluss zu Rechts­ver­let­zungen missbrauchen. Solche Anhaltspunkte bestehen regelmäßig nur dann, wenn der Anschluss­inhaber von früheren Verletzungen dieser Art weiß oder hätte wissen müssen oder andere Hinweise auf eine Verlet­zungs­absicht bestehen. Ein Ehemann sei daher nicht dazu verpflichtet ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Rechts­ver­letzung, den an seiner Ehefrau zur Nutzung überlassenen Anschluss ständig zu überwachen.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

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