18.10.2024
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Dokument-Nr. 13515

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Urteil16.05.2012Oberlandesgericht Köln6 U 239/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • CR 2012, 534Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2012, Seite: 534
  • GRUR-RR 2012, 329Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungs-Report (GRUR-RR), Jahrgang: 2012, Seite: 329
  • MMR 2012, 549Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2012, Seite: 549
  • NJW-RR 2012, 1327Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2012, Seite: 1327
  • VuR 2013, 62Zeitschrift: Verbraucher und Recht (VuR), Jahrgang: 2013, Seite: 62
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Köln Urteil16.05.2012

Keine generelle Haftung des Inter­ne­t­an­schluss­in­habers für Urheber­rechts­ver­let­zungenBloße Überlassung der Mitnut­zungs­mög­lichkeit eines Inter­ne­t­an­schlusses an den Ehegatten löst noch keine Haftung des Inhabers aus

Ein Inter­ne­t­an­schluss­inhaber haftet nicht generell für Urheber­rechts­ver­let­zungen, die von seinem den Anschluss mitbenutzenden Ehegatten begangen wurden. Dies hat das Oberlan­des­gericht Köln entschieden.

In dem zur Entscheidung stehenden Fall wurde über den Internetanschluss der beklagten Ehefrau an zwei Tagen jeweils ein Computerspiel zum Download angeboten. Die Inhaberin des Urheberrechts an diesem Spiel mahnte die Beklagte ab. Die Beklagte nahm die Abmahnung nicht hin, sondern widersprach.

Beklagte verweist erfolglos auf Nutzung des Inter­ne­t­an­schlusses durch ihren zwischen­zeitlich verstorbenen Ehemann

Im anschließenden Rechtsstreit vor dem Landgericht Köln verteidigte sich die Beklagte damit, das Spiel sei nicht von ihr selbst angeboten worden. Der Anschluss sei auch und sogar hauptsächlich von ihrem - zwischen­zeitlich verstorbenen - Ehemann genutzt worden. Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben und die Ehefrau zu Unterlassung und Schadensersatz einschließlich Erstattung der Abmahnkosten verurteilt.

Inhaber des Urheberrechts muss in Zweifelsfällen Beweis für Täterschaft erbringen

Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlan­des­gericht Köln dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Im Prozess war zum einen die Frage streitig, wer darzulegen und ggf. zu beweisen hat, ob eine Urheberrechtsverletzung vom Anschluss­inhaber selbst oder einem Dritten begangen worden ist. Hier hat das Gericht die Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofes fortgeführt, dass zwar eine Vermutung dafür spreche, dass der Anschluss­inhaber selbst der Täter gewesen sei. Lege der Inhaber jedoch - wie hier - die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Gesche­hens­ab­laufes dar, müsse der Inhaber des Urheberrechts den Beweis für die Täterschaft führen. Da die Klägerin im vorliegenden Fall keinen Beweis für die Urheber­rechts­ver­letzung durch die beklagte Ehefrau angeboten hatte, war davon auszugehen, dass das Computerspiel von dem Ehemann zum Download angeboten worden war.

Keine Prüf- und Kontrollpflicht bei Ehepartnern

Somit kam es auf die zweite Frage an, nämlich ob der Anschluss­inhaber auch für Urheber­rechts­ver­let­zungen haftet, die nicht von ihm selbst, sondern von einem Dritten begangen werden. Hierzu vertrat das Gericht die Auffassung, dass die bloße Überlassung der Mitnut­zungs­mög­lichkeit an den Ehegatten noch keine Haftung auslöst. Eine solche könne allenfalls dann in Betracht kommen, wenn entweder der Anschluss­inhaber Kenntnis davon hat, dass der Ehepartner den Anschluss für illegale Aktivitäten nutzt (was hier nicht der Fall war), oder wenn eine Aufsichts­pflicht bestünde. Eine Prüf- und Kontrollpflicht wird angenommen, wenn Eltern ihren Anschluss durch ihre (minderjährigen) Kinder mitnutzen lassen und diese im Internet Urheber­rechts­ver­let­zungen begehen. Eine solche Überwa­chungs­pflicht bestehe aber nicht im Verhältnis zwischen Ehepartnern.

Quelle: Oberlandesgericht Köln/ra-online

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