21.11.2024
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Landgericht Köln Urteil01.12.2010

Eltern haften bei Filesharing ihrer minderjährigen Kinder: 200 Euro Schadensersatz pro Musiktitel bei illegalem Upload (P2P)Prüfungs- und Siche­rungs­pflichten des Inhabers eines Inter­ne­t­an­schlusses / Jugendliche im Alter von 17 Jahren müssen sich der Unrecht­mä­ßigkeit von Musik­tauch­börsen im Internet bewusst sein

Nutzt eine Minderjährige eine Inter­net­tauschbörse, so kann ein daraus resultierender Schaden­s­er­satz­an­spruch sowohl gegen die Nutzerin selbst als auch gegen deren Erzie­hungs­be­rechtigte geltend gemacht werden, wenn diese ihre Aufsichts­pflicht verletzt haben. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Köln hervor.

Im vorliegenden Fall hatte eine 17-Jährige eine Inter­net­tauschbörse für Musiktitel besucht und durch ihre Teilnahme an diesem Angebot eine erhebliche Zahl an Musikdateien zum Download von ihrem Computer angeboten. Eine von einem deutschen Tonträ­ger­her­steller beauftragte Firma ermittelte die IP-Adresse des Computers, über die der Nutzer identifiziert werden konnte und stellte eine Urheberrechtsverletzung in Form von 614 Musikdateien fest. Der Tonträ­ger­her­steller mahnte die Beklagten ab und forderte die Abgabe einer Unter­las­sungs­ver­pflich­tungs­er­klärung sowie die Zahlung eines Schaden­s­er­satzes. Die Forderung belief sich auf einen Betrag in Höhe von 5.380 Euro.

Verteidigung: Minderjährige war sich über Rechts­ver­letzung gegenüber Dritten nicht bewusst

In ihrer Verteidigung beriefen sich die Beklagten darauf, dass die Eltern die Rechts­ver­letzung nicht begangen hätten und sich eine fremde Verlet­zungs­handlung der Tochter nicht als eigen zurechnen lassen müssten. Eine Verletzung der Aufsichts­pflicht sei ebenfalls nicht ersichtlich, da die Tochter zum fraglichen Zeitpunkt bereits 17 Jahre alt gewesen sei. Auch die Tochter selbst hafte nicht, da ihr die entsprechende Einsichts­fä­higkeit gefehlt habe. So habe sie nicht über das Wissen verfügt, mit der Verwendung einer Tauschbörse im Internet eine Rechts­ver­letzung gegenüber Dritten zu begehen.

Schaden­s­er­satz­an­spruch besteht gegen Verursacherin und deren Eltern

Nach Urteil des Landgerichts Köln habe das klagende Unternehmen einen Schaden­s­er­satz­an­spruch in Höhe von 3.000 Euro gemäß § 97 UrhG bzw. § 832 BGB sowie Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 2.180 Euro. Bei den Musikdateien handele es sich um geschützte Werke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG bzw. um Musikstücke, an denen Leistungs­schutz­rechte gemäß §§ 73, 85 UrhG bestehen. Ein Schaden­s­er­satz­an­spruch bestehe gemäß § 97 UrhG und § 832 BGB gegen die Eltern und deren Tochter. Das Mädchen hafte, da sie die Musikdateien zum Tausch angeboten habe. Das Alter und die geistige Entwicklung legten nahe, dass sich die 17-Jährige ihres Tuns bewusst war und Kenntnis von der Unrecht­mä­ßigkeit des Austauschs von Musiktiteln über das Internet haben musste.

Eltern haben ihre Aufsichts­pflicht verletzt

Die Eltern würden gemäß § 832 BGB haften, da jeder für eine Schutz­rechts­ver­letzung einzutreten habe, der - ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der rechtswidrigen Beein­träch­tigung mitgewirkt habe. Da die Eltern den Rechner zur Nutzung bereitgestellt hatten und dadurch die Teilnahme an der Musiktauschbörse ermöglichten, seien sie verantwortlich für die erfolgte Rechts­ver­letzung. So hätte die Einrichtung einer wirksamen Firewall die Nutzung der sogenannten Filesharing-Software unmöglich machen können. Da dies unterblieb, seien die Eltern ihrer Aufsichts­pflicht nicht in gebotenem Maße nachgekommen.

Quelle: ra-online, Landgericht Köln (vt/st)

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