Dokument-Nr. 13173
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- MMR 2010, 44Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2010, Seite: 44
- Landgericht Köln, Beschluss, 28 O 405/09
- "Sommer unseres Lebens"-Fall: Inhaber eines Internetanschlusses muss für ausreichende Sicherung seines WLAN-Anschlusses sorgenBundesgerichtshof, Urteil12.05.2010, I ZR 121/08
- Keine Einstandspflicht des Inhabers eines Internetanschlusses für die unberechtigte Nutzung einer WLAN-VerbindungOberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil01.07.2008, 11 U 52/07
Oberlandesgericht Köln Urteil11.09.2009
Filesharing: Angeblicher Missbrauch des W-LAN-Netzes zur Nutzung einer MusiktauschbörseBei Filesharing-Fällen reicht der Abwesenheitseinwand allein nicht aus
Die Behauptung, zum Zeitpunkt der Tat nicht zuhause gewesen zu sein, reicht nicht aus, den Verdacht des Rechteverstoßes zu erschüttern. Die Anwesenheit einer Person ist nicht notwendig, damit ein Computer Kontakt zu einer Musiktauschbörse im Internet aufnimmt. Auch der Vortrag der theoretischen Möglichkeit, ein Dritter könnte sich über das kabellose Netzwerk unberechtigten Zugang zum eigenen Internetanschluss verschafft haben, muss zweifelsfrei bewiesen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.
Im vorliegenden Fall geht es um die Klage eines Musikrechteinhabers gegen eine Privatperson, die ein Musikalbum auf einer Internettauschbörse angeboten hatte. Zu ihrer Verteidigung gab die Beklagte an, sie und ihr Sohn seien zu diesem Zeitpunkt nicht zuhause gewesen. Ein Dritter müsse sich Zugang zu ihrem kabellosen Internetanschluss (W-LAN) verschafft und über diesen Kontakt zu der Internettauschbörse hergestellt haben. Des Weiteren bezweifelte die Beklagte, dass die Datenrate ihres Internetanschlusses für das Bereitstellen eines Musikalbums auf einer Internettauschbörse ausreiche.
Das angeblich ausgespähte Passwort wurde anschließend nicht geändert
Das Oberlandesgericht Köln sah es als erwiesen an, dass das geschützte Werk von einer der Beklagten zugeteilten IP-Adresse aus der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde (§ 19 a UrhG). Dies lege die Vermutung nahe, dass die Beklagte für die Rechtsverletzung tatsächlich verantwortlich sei. Gegen die Möglichkeit, dass sich ein Dritter Zugang zu ihrem Internetanschluss verschafft haben könnte, spreche die Tatsache, dass die Beklagte das angeblich ausgespähte Passwort ihres W-LAN-Anschlusses anschließend unverändert beibehalten habe. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass die Rechtsverletzung von einem befugten Benutzer des Computers begangen worden sei.
Anwesenheit von Personen nicht notwendig, damit Computer Kontakt zu Tauschbörse aufnimmt
Der Hinweis, sie und ihr Sohn seien zum Zeitpunkt der Feststellung des Rechteverstoßes gar nicht zuhause gewesen, erschüttere den Verdacht nicht. Die Datei habe nach Auffassung des Gerichts auch in Abwesenheit der Beklagten angeboten werden können. Es reiche aus, dass der Computer eingeschaltet und mit dem Internet verbunden sei. Soweit die Beklagte geltend mache, dass bei einem automatisierten Vorgang mit deutlich längeren, aus mehreren Intervallen bestehenden "Online-Zeiten" zu rechnen gewesen sei, entlaste sie dies nicht. Zum einen sei kein automatisiertes Verfahren erforderlich, sondern lediglich, dass der Computer nicht ausgeschaltet werde. Zum anderen könne nicht ausgeschlossen werden, dass das geschützte Werk auch zu anderen Zeiten angeboten worden sei. Es könne zudem nicht davon ausgegangen werden, dass der Internetanschluss die technischen Voraussetzungen für ein Bereitstellen von Musik nicht erfülle. Es wäre nicht zwingend, dass ein Musikalbum mit 12 Titeln im MP3-Format eine Datenmenge von 100 MB aufweise.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.03.2012
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Köln (vt/st)
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