Dokument-Nr. 14298
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- CR 2012, 533Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2012, Seite: 533
- ITRB 2012, 222Zeitschrift: Der IT-Rechts-Berater (ITRB), Jahrgang: 2012, Seite: 222
- MMR 2012, 616Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2012, Seite: 616
- Landgericht Köln, Beschluss19.03.2012, 28 O 1113/11
- Keine generelle Haftung des Internetanschlussinhabers für UrheberrechtsverletzungenOberlandesgericht Köln, Urteil16.05.2012, 6 U 239/11
- "Sommer unseres Lebens"-Fall: Inhaber eines Internetanschlusses muss für ausreichende Sicherung seines WLAN-Anschlusses sorgenBundesgerichtshof, Urteil12.05.2010, I ZR 121/08
- Eltern haften bei Filesharing ihrer minderjährigen Kinder: 200 Euro Schadensersatz pro Musiktitel bei illegalem Upload (P2P)Landgericht Köln, Urteil01.12.2010, 28 O 594/10
- Anschlussinhaber muss Familienangehörige bei Internetnutzung nicht überwachenOberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss20.12.2007, 11 W 58/07
Oberlandesgericht Köln Beschluss04.06.2012
"Filesharing": Eltern müssen die Internetnutzung ihres volljährigen Kindes überwachenAbmahnung gegenüber den Eltern wirksam
Stellen die Eltern ihrem volljährigen Kind ihren Internetanschluss zur Verfügung, trifft sie diesbezüglich eine Überwachungspflicht. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall hielt der Sohn der Beklagten 2.164 Musikdateien zum Herunterladen bereit. Dabei nutzte er den Internetanschluss der Beklagten. Die Kläger mahnten die Beklagten daraufhin ab. Die Kläger waren nicht die Rechteinhaber aller zum Herunterladen angebotener Musikdateien.
Überwachungspflicht der Eltern
Das Oberlandesgericht Köln entschied, dass das Bereitstellen der Musiktitel durch den Sohn der Beklagten, den Tatbestand der unzulässigen öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19 a UrhG erfüllte. Dafür waren die Beklagten verantwortlich, auch wenn ihr Sohn zum Tatzeitpunkt bereits volljährig war. Es oblag ihnen, bei der Überlassung des Anschlusses an ihren Sohn Maßnahmen zu ergreifen, um derartige Rechtsverletzungen entgegenzuwirken. Wie weit diese Obliegenheit ging, brauchte hier nicht geklärt werden. Denn die Beklagten haben nichts vorgetragen, ob sie überhaupt auf ihren Sohn einwirkten.
Abmahnung hinreichend bestimmt
Das Gericht führte weiter aus, dass zwar aus der Abmahnung nicht hervorging, hinsichtlich welcher Titel eine von ihnen berechtigt sei. Eine wirksame Abmahnung lag dennoch vor. Die Verletzung der Rechte an einzelnen Titeln löst einen Unterlassungsanspruch aus, der sich nicht auf den betreffenden Titel beschränkt. Er erfasst auch andere Titel und öffentliche Zugänglichmachungen, die im Kernbereich dieser Verletzungshandlung liegen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.10.2012
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)
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