21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 14642

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Urteil15.11.2012BundesgerichtshofI ZR 74/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • CR 2013, 324Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2013, Seite: 324
  • GRUR 2013, 511Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), Jahrgang: 2013, Seite: 511
  • ITRB 2013, 100Zeitschrift: Der IT-Rechts-Berater (ITRB), Jahrgang: 2013, Seite: 100
  • K&R 2013, 322Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2013, Seite: 322
  • MDR 2013, 613Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2013, Seite: 613
  • MMR 2013, 388Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2013, Seite: 388
  • NJW 2013, 1441Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 1441
  • VuR 2013, 221Zeitschrift: Verbraucher und Recht (VuR), Jahrgang: 2013, Seite: 221
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil15.11.2012

Eltern haften nicht für illegales Filesharing ihrer minderjährigen KinderBelehrung des Kindes über Nutzung des Internets reicht grundsätzlich aus, sofern keine Anhaltspunkte für eine rechts­ver­letzende Nutzung bestehen

Eltern haften für das illegale Filesharing eines minderjährigen Kindes grundsätzlich nicht, wenn sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internet­tauschbörsen belehrt und keine Anhaltspunkte dafür hatten, dass ihr Kind diesem Verbot zuwiderhandelt. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof.

In dem zugrunde liegenden Fall sind die Klägerinnen Tonträ­ger­her­steller. Sie sind Inhaber ausschließ­licher urheber­recht­licher Nutzungsrechte an zahlreichen Musikaufnahmen. Am 28. Januar 2007 wurden nach den Ermittlungen eines von den Klägerinnen beauftragten Unternehmens in einer Inter­net­tauschbörse unter einer bestimmten IP-Adresse 1147 Audiodateien zum kostenlosen Herunterladen angeboten. Die Klägerinnen stellten Strafanzeige gegen Unbekannt und teilten der Staats­an­walt­schaft die IP-Adresse mit. Nach der im Ermitt­lungs­ver­fahren eingeholten Auskunft des Inter­net­pro­viders war die IP-Adresse zur fraglichen Zeit dem Internetanschluss der Beklagten zugewiesen. Bei den Beklagten handelt es sich um ein Ehepaar. Sie hatten den Inter­ne­t­an­schluss auch ihrem damals 13 Jahre alten Sohn zur Verfügung gestellt, dem sie zu seinem 12. Geburtstag den gebrauchten PC des Beklagten zu 1 überlassen hatten.

Beschlagnahme des PC's aufgrund installierter Tausch­bör­sen­pro­gramme "Morpheus" und "Bearshare"

Bei einer vom zuständigen Amtsgericht angeordneten Durchsuchung der Wohnung der Beklagten wurde am 22. August 2007 der PC des Sohnes der Beklagten beschlagnahmt. Auf dem Computer waren die Tauschbörsenprogramme "Morpheus" und "Bearshare" installiert; das Symbol des Programms "Bearshare" war auf dem Desktop des PC zu sehen.

Beklagte weigern sich zur Zahlung von Schadensersatz und Abmahnkosten

Nach Einsichtnahme in die Ermittlungsakte der Staats­an­walt­schaft ließen die Klägerinnen die Beklagten durch einen Rechtsanwalt abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unter­las­sungs­er­klärung auffordern. Die Beklagten gaben die Unter­las­sungs­er­klärung ab. Sie weigerten sich jedoch, Schadensersatz zu zahlen und die Abmahnkosten zu erstatten.

Klägerinnen werfen Beklagten Verletzung der elterlichen Aufsichts­pflicht vor

Die Klägerinnen sind der Ansicht, die Beklagten seien wegen einer Verletzung ihrer elterlichen Aufsichts­pflicht zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der durch das unbefugte öffentliche Zugäng­lich­machen der Musikstücke entstanden sei. Sie nehmen die Beklagten wegen des öffentlichen Zugäng­lich­machens von 15 Musikaufnahmen auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 200 Euro je Titel, insgesamt also 3.000 Euro nebst Zinsen sowie auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 2.380,80 Euro in Anspruch.

OLG Köln: Beklagte hätten Verhal­tens­regeln für die Internetnutzung überwachen müssen

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungs­gericht hat angenommen, die Beklagten hafteten nach § 832 Abs. 1 BGB für den durch das illegale Filesharing ihres minderjährigen Sohnes entstandenen Schaden, weil sie ihre elterliche Aufsichts­pflicht verletzt hätten. Sie hätten die Einhaltung der von ihnen aufgestellten Verhal­tens­regeln für die Internetnutzung nicht - wie von ihnen behauptet - kontrolliert. Hätten die Beklagte auf dem Computer ihres Sohnes tatsächlich eine Firewall und ein Sicher­heits­programm installiert, das bezüglich der Installation weiterer Programme auf "keine Zulassung" gestellt gewesen wäre, hätte ihr Sohn die Files­ha­ring­s­oftware nicht installieren können. Hätte der Beklagte zu 1 den PC seines Sohnes monatlich überprüft, hätte er die von seinem Sohn installierten Programme bei einem Blick in die Softwareliste oder auf den Desktop des Computers entdecken müssen.

BGH: Belehrung des Kindes über die Internetnutzung grundsätzlich ausreichend

Der Bundes­ge­richtshof hat die Entscheidung des Berufungs­ge­richts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Nach Ansicht des BGH genügen Eltern ihrer Aufsichts­pflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kindes, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Inter­net­tausch­börsen belehren. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internet durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, bestehe grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen seien Eltern - so der BGH - erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechts­ver­letzende Nutzung des Inter­ne­t­an­schlusses durch das Kind hätten.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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