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Landgericht Frankfurt am Main Urteil29.10.2020

Großeltern haften nicht für Urheber­rechts­verletzung ihres 11-jährigen Enkels während Woche­n­end­besuchsKeine Haftung eines 11-jährigen Kindes für Urheber­rechts­verletzung im Wege des Filesharings

Begeht ein 11-jähriges Kind während des Woche­n­end­besuchs bei seinen Großeltern eine Urheber­rechts­verletzung im Wege des Filesharings, so haften dafür weder das Kind noch die Großeltern. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während eines Woche­n­end­besuchs eines 11-jährigen Kindes im Januar 2014 lud es über ein Filesharing-Programm ein Computerspiel herunter. Sowohl der Großvater als auch der Enkel wurden aufgrund dessen von der Rechteinhaberin auf Zahlung der Abmahnkosten und von Schadensersatz gerichtlich in Anspruch genommen.

Kein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten und Schaden­s­er­satz­zahlung gegenüber Großvater

Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied, dass gegenüber dem Großvater kein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten oder Zahlung von Schadensersatz bestehe. Eine Aufsichtspflichtverletzung sei ihm nicht vorzuwerfen. Denn dem Großvater habe gegenüber seinem 11-jährigen Enkel keine gesetzliche Aufsichts­pflicht nach § 832 Abs. 1 BGB bestanden. Der Großvater habe die Aufsichts­pflicht auch nicht vertraglich übernommen, so dass eine Haftung nach § 832 Abs. 2 BGB ebenfalls ausscheide. Der Aufenthalt eines 11-jährigen Kindes bei seinem Großvater an einem Wochenende führe schon aufgrund der Kürze des Aufenthalts zu keiner Aufsichts­pflicht.

Keine Haftung des 11-jährigen Kindes für Urheber­rechts­ver­letzung

Nach Ansicht des Landgerichts scheide auch eine Haftung des 11-jährigen Kindes für die Urheberrechtsverletzung aus. Es sei für die Tat nicht verantwortlich, denn es hatte zur Tatzeit nicht die zur Erkenntnis der Verant­wort­lichkeit erforderliche Einsicht im Sinne des § 828 Abs. 3 BGB. Es sei praktisch ausgeschlossen, dass ein 11-jähriges Kind versteht, dass es eine Rechts­ver­letzung darstellt, Computerspiele hochzuladen. Dies gelte selbst dann, wenn dem Kind die Nutzung einer Internet-Tauschbörse untersagt wurde. Für das Gericht war es darüber hinaus fraglich, ob das 11-jährige Kind erkannt hat, dass es sich bei der verwendeten Plattform um eine illegale Filesharing-Plattform handelte oder wie ein Filesharing-Netzwerk funktioniert.

Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

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