21.11.2024
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Oberlandesgericht Köln Hinweisbeschluss30.09.2011

Filesharing: Berechnung der Schadenshöhe anhand eines GEMA -TarifsKeine abschließende Entscheidung zum Schadens­ersatzanspruch des Rechteinhabers

Die Höhe des durch illegalen Download von Musiktiteln entstandenen Schadens ist an dem GEMA-Tarif VR-OD 5 zu bemessen. Dies geht aus einem Beschluss des Oberlan­des­ge­richts Köln hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der 13-jährige Sohn der beklagten Anschlussinhaber hat über eine Tauschbörse im Internet mehrere Musiktitel der Klägerin zum Download bereitgehalten. Daraufhin klagte die Klägerin unter anderem auf Schadenersatz.

GEMA-Tarif VR-OD 5 maßgeblich

Das Oberlan­des­gericht Köln sah den Anspruch dem Grunde nach als begründet an. Das Gericht habe jedoch zu diesem Zeitpunkt noch keine abschließende Entscheidung treffen können, da die Klägerin wesentliche Tatsachen noch nicht vollständig vorgetragen hatte (Zur abschließenden Entscheidung siehe: OLG Köln, Urt. v. 23.03.2012 - 6 U 67/11).

Das Oberlan­des­gericht stellte hingegen in Aussicht bezüglich der Berechnung der Schaden­er­satzhöhe sich an dem GEMA-Tarif VR-OD 5 zu orientieren. Denn in dem zu entscheidenden Fall sollte ein Schaden abgegolten werden, der der Klägerin dadurch entstand, dass die geschützten Werke Dritten in unbekannter Zahl zum Download zur Verfügung gestellt worden sind. Diesem Sachverhalt entspreche der besagte Tarif, der die Nutzung einzelner Titel auch durch Download aus dem Internet zum Gegenstand habe und der für ein Werk mit einer Spieldauer von bis zu fünf Minuten von einer Mindest­ver­gütung von ,1278 € pro Zugriff auf den einzelnen Titel ausgehe.

Keine Zugrundelegung des GEMA-Tarifs VR W I

Der von der Klägerin favorisierte Tarif VR W I sei nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts nicht geeignet gewesen, die Schadenshöhe zu berechnen. Dieser betreffe Hinter­grundmusik insbesondere im Bereich der Werbung, die im Wege des Streamings zur Verfügung gestellt werde und setze eine Mindest­ver­gütung von 100 € für bis zu 10.000 Abrufe an. Gegen die Anwendung des Tarifes habe folgendes gesprochen: Das Einstellen der Titel in die Tauschbörse habe zwar eine unübersehbaren Anzahl Beteiligter den Zugriff auf diese ermöglicht, es bestehe aber auch gegen all jene weiteren unberechtigten Nutzer wiederum Schaden­er­satz­ansprüche. Eine zumindest theoretisch möglich erscheinende vielfache Geltendmachung desselben Schadens ohne Anrechnung der schon erfolgten Ersatzleistung eines der Schädiger dürfe unberechtigt sein.

Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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