21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Köln Urteil23.03.2012

Filesharing: Rechts­ver­let­zungen des Kindes begründen Schaden­ersatzpflicht der ElternAufsichts­pflicht der Eltern umfasst Kontrolle des Inter­net­ver­haltens ihres Kindes

Stellt das 13-jährige Kind über den Inter­ne­t­an­schluss seiner Eltern Musiktitel über eine Tauschbörse zum Download bereit, so haften die Eltern unter dem Gesichtspunkt einer Aufsichts­pflicht­ver­letzung auf Schadenersatz. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Köln hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Klägerin machte gegenüber den Beklagten Schaden­er­satz­ansprüche und den Ersatz von Abmahnkosten geltend. Der 13-jährige Sohn der Beklagten machte über den Internetzugang der Beklagten Audiodateien zum kostenlosen Download in einer Tauschbörse öffentlich zugänglich. Das Landgericht Köln gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Beklagten. Sie waren der Meinung, ihnen sei eine Verletzung von Aufsichts­pflichten nicht vorzuwerfen. Sie hätten sowohl eine Firewall als auch ein Securi­ty­programm installiert, das - seinerseits gesichert durch ein Passwort - bezüglich der Installation weiterer Programme auf "keine Zulassung" gestellt war. Weiterhin soll eine monatliche Überprüfung des PCs des Sohns stattgefunden haben. Zudem bemängelten sie die Berechnung der Schadenshöhe.

Schaden­er­satz­an­spruch wegen Aufsichts­pflicht­ver­letzung bestand

Das Oberlan­des­gericht Köln entschied zu Gunsten der Klägerin. Dieser stehen die Schaden­er­satz­ansprüche gemäß § 832 Abs. 1 BGB zu. Den Beklagten sei der Vorwurf der Aufsichtspflichtverletzung zu machen. Sie haben deswegen den durch die Verlet­zungs­handlung ihres Sohnes entstandenen Schaden zu ersetzen.

Die gesetzlichen Aufsichts­pflichten dienen unter anderem dazu, zu verhindern, dass der Minderjährige in altersbedingter Unachtsamkeit oder Unreife in Rechte Dritter eingreife, die auch ein Volljähriger nicht verletzen dürfe. Das Maß der gebotenen Aufsicht und Kontrolle richte sich dabei nach dem Alter sowie der Eigenart und dem Charakter des betreffenden Kindes und auch danach, was den Eltern in ihren jeweiligen Verhältnissen zugemutet werden könne. Nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts seien an die Aufsichts­pflicht der Eltern aber nicht dieselben strengen Maßstäbe anzuwenden, wie bei der Störerhaftung, die regelmäßig die Verletzung von Prüfpflichten voraussetze (vgl. BGH, Urt. v. 12.05.2010 - I ZR 121/08 = GRUR 2010, 633). Im vorliegenden Fall haben die eingehaltenen Aufsichtsmaßnahmen den zu stellenden Anforderungen nicht genügt.

Unzuverlässige Durchführung der Aufsichts­pflichten

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts bestehen erhebliche Zweifel daran, dass die Aufsichts­maß­nahmen hinreichend umgesetzt wurden. So konnte der Sohn unter Umgehung der Siche­rungs­maß­nahmen die Filesharing-Programme auf dem PC installieren. Demnach könne die Schutzmaßnahme nicht sachgerecht aufgespielt gewesen sein. Des Weiteren sei die monatliche Kontrolle des Inter­net­verlaufs nicht ausreichend, denn zum einen können einzelne aufgerufene Seiten aus dem Verlauf wieder herausgelöscht werden. Zum anderen könne die Kontrolle des Verlaufs höchstens zutage fördern, dass zum Download der Tauschbörsenprogramme bestimmte Internetseiten aufgesucht worden waren. Die spätere Teilnahme am Filesharing ließe sich dadurch nicht erkennen, da sie nicht über den Browser, sondern über die jeweils installierte Software erfolgte. Die Installation der Programme hätte aber durch eine Kontrolle des Desktops oder der Softwareliste in der Windows-Systemsteuerung auffallen müssen.

Schaden­er­satzhöhe nicht zu beanstanden

Das Oberlan­des­gericht hat sich in Ermangelung geeigneter Grundlagen bezüglich der Schadensberechnung an dem GEMA-Tarif VR-OD 5 orientiert. Zur genauen Begründung der Herleitung wird auf den Hinweis­be­schluss des Oberlan­des­ge­richts Köln vom 30.09.2012 - Az.: 28 O 716/10 - verwiesen.

Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten

Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten bestehe, so das Oberlan­des­gericht weiter, gemäß §§ 683 Satz 1, 670 BGB.

Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil14629

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI