Im zugrunde liegenden Streitfall war dem rechtskräftig u.a. wegen Mordes verurteilten Magnus Gäfgen im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens eine schmerzhafte Behandlung angedroht worden, um von ihm den Aufenthaltsort des entführten und mutmaßlich in Lebensgefahr schwebenden Kindes zu erfahren.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass dem Kläger bei seiner Vernehmung im Polizeipräsidium die Zufügung von Schmerzen nicht nur angedroht worden ist, sondern auch die Durchführung einer entsprechenden Behandlung auch vorbereitet worden ist. "Durch die Androhung der Schmerzzufügung […], angeordnet von Daschner und gebilligt vom Innenministerium, wurde planvoll, vorsätzlich und in Kenntnis der Rechtswidrigkeit dieses Tuns und der Gefahr der Unverwertbarkeit der Aussage in die Menschenwürde, die das höchste Verfassungsgut darstellt […], eingegriffen", so das Landgericht in seiner Urteilsbegründung. Weiter führt die Kammer aus: "Bei dieser Beurteilung ist es gänzlich unerheblich und darf schlechthin nicht berücksichtigt werden, dass der Kläger zuvor eine Straftat begangen hat. Das Recht auf Achtung seiner Würde kann auch dem Straftäter nicht abgesprochen werden, mag er sich auch in noch so schwerer und unerträglicher Weise gegen die Werteordnung der Verfassung vergangen haben."
Das Gericht hat jedoch keine Anhaltspunkte für weitere vom Kläger behauptete Amtspflichtverletzungen wie die Drohung mit sexueller Gewalt im Gefängnis, einen Stoß gegen die Wand, ein Schlagen des Klägers durch Polizeibeamte, übermäßige Gewaltanwendung bei der Festnahme sowie das Vorenthalten eines Verteidigers gesehen.
Die weitergehende Klage auf eine Zahlung von mindestens 10.000 Euro hat das Gericht daher abgewiesen. Es hat bei der Bemessung der Höhe der Geldentschädigung weiter berücksichtigt, dass der Kläger nicht beweisen konnte, dass seine behauptete Traumatisierung auf die Behandlung im Polizeipräsidium zurückzuführen ist. Vielmehr sei diese nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bereits durch das Erleben der Tötung des Opfers und den Einsturz des auf Lügengeschichten und Luftschlössern basierenden Selbstbildes des Klägers eingetreten.
Weiterhin hat das Landgericht den Beweggrund der handelnden Personen berücksichtigt, denen es einzig um allein um die Rettung des Kindes ging. "Das provozierende und skrupellose Aussageverhalten des Klägers strapazierte die Nerven der Ermittler aufs Äußerste", so das Gericht. Schließlich hat das Gericht berücksichtigt, dass das Verhalten der Polizeibeamten von verschiedenen Gerichten bereits mehrfach missbilligt wurde und die Verletzung der Menschenwürde mehrfach klar und deutlich festgestellt wurde.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.08.2011
Quelle: Landgericht Frankfurt am Main/ra-online