21.11.2024
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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Urteil01.06.2010

Kindesmörder Magnus Gäfgen vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilweise erfolgreichEGMR verneint Verletzung des Verbots der Folter sieht aber eine unmenschliche Behandlung, die allerdings keine Auswirkung auf Recht auf ein faires Verfahren hatte

Deutschland hat mit der Gewaltandrohung gegen Gäfgen bei der Fahndung nach einem entführten Kind gegen das Folterverbot der Menschen­rechts­kon­vention verstoßen. Dies hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrecht (EGMR) entschieden. Er war Deutschland zugleich eine mangelnde juristische Aufarbeitung der Folterandrohung vor und stellte fest, dass die deutschen Behörden Gäfgen bisher keine ausreichende Abhilfe für seine konven­ti­o­ns­widrige Behandlung gewährt haben. Zugleich stellte das Gericht fest, dass Gäfgen aufgrund der Verhörmethoden der deutschen Polizei zwar eine konven­ti­o­ns­widrige unmenschliche Behandlung erfahren hat, diese aber keine Auswirkung auf die Fairness des Strafverfahrens hatte.

Der Beschwer­de­führer des zugrunde liegenden Falls, Magnus Gäfgen, ist deutscher Staatsbürger, 1975 geboren, und derzeit in der JVA Schwalmstadt in Haft.

Sachverhalt

Der Fall betraf in erster Linie die Beschwerde Magnus Gäfgens, dass er von der Polizei durch Androhung von Misshandlungen gezwungen wurde, den Aufenthaltsort von J., dem jüngsten Sohn einer bekannten Bankiersfamilie aus Frankfurt am Main, preiszugeben, und dass das anschließend gegen ihn geführte Strafverfahren nicht fair war. Im Juli 2003 wurde Magnus Gäfgen wegen der Entführung und Ermordung von J. zu lebenslanger Haft verurteilt. Das Gericht stellte die besondere Schwere seiner Schuld fest; der Beschwer­de­führer kann folglich nicht erwarten, dass seine Restfrei­heits­strafe nach fünfzehn Jahren Haft zur Bewährung ausgesetzt wird.

Das elfjährige Kind hatte den Beschwer­de­führer, der zur Tatzeit Jurastudent war, über seine Schwester kennengelernt. Am 27. September 2002 lockte der Beschwer­de­führer J. in seine Wohnung, indem er vorgab, dass J.s Schwester dort eine Jacke vergessen habe. Dann erstickte er das Kind.

Anschließend legte der Beschwer­de­führer eine Lösegeld­for­derung beim Haus von J.s Eltern ab, von denen er die Zahlung von einer Million Euro verlangte, um ihr Kind lebend wiederzusehen. Er ließ J.s Leiche unter dem Steg eines Weihers, eine Fahrtstunde von Frankfurt entfernt, zurück. Am 30. September 2002 gegen 1 Uhr nachts holte Magnus Gäfgen das Lösegeld an einer Straßen­bahn­hal­te­stelle ab. Von diesem Moment an wurde er von der Polizei beschattet und einige Stunden später verhaftet.

Täter gibt Aufenthaltsort des Kindes nach Drohungen durch Polizei bekannt

Bei der Befragung des Beschwer­de­führers am 1. Oktober 2002 drohte ihm einer der Polizeibeamten, dass ihm erhebliche Schmerzen zugefügt würden, wenn er weiterhin den Aufenthaltsort des Kindes verschwiege. Der Beamte handelte dabei auf Anweisung des Vizepräsidenten der Frankfurter Polizei. Beide hielten diese Drohung für notwendig, da sie J.s Leben wegen Nahrungsmangels und der Kälte in Gefahr wähnten. Auf diese Drohung hin gab der Beschwer­de­führer an, wo er die Leiche des Kindes versteckt hatte. Anschließend fuhr die Polizei mit dem Beschwer­de­führer zu dem Weiher und stellte infolge seines Geständnisses weitere Beweise sicher, insbesondere Reifenspuren seines Autos und die Leiche des Jungen.

Durch Zwang erlangte Geständnisse durften keine Verwendung finden

Zu Beginn der Haupt­ver­handlung gegen den Beschwer­de­führer beschloss das Landgericht Frankfurt am Main, dass sämtliche Geständnisse, die er im Verlauf des Ermitt­lungs­ver­fahrens gemacht hatte, im Verfahren nicht als Beweis verwendet werden dürften, da sie unter Verletzung von § 136 a der Straf­pro­zess­ordnung und Artikel 3 der Konvention durch Zwang erlangt worden waren. Demgegenüber ließ das Landgericht die Verwertung derjenigen Beweismittel im Strafverfahren zu, die infolge der vom Beschwer­de­führer mittels Zwang erpressten Aussagen gefunden worden waren.

Gäfgen gesteht vor Gericht erneut seine Tat, wird für schuldig befunden und zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt

Der Beschwer­de­führer wurde schließlich am 28. Juli 2003 des erpresserischen Menschenraubes und Mordes für schuldig befunden und zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Obwohl er zu Beginn der Haupt­ver­handlung über sein Recht zu schweigen belehrt worden war sowie darüber, dass alle seine früheren Aussagen nicht als Beweis gegen ihn verwendet werden dürften, gestand der Beschwer­de­führer dennoch erneut, J. entführt und getötet zu haben. Die Tatsa­chen­fest­stel­lungen des Gerichts über das Verbrechen beruhten im Wesentlichen auf diesem Geständnis. Sie wurden zudem von anderen Beweismitteln untermauert: den infolge des ersten erpressten Geständnisses erlangten Beweisen, nämlich dem Obduk­ti­o­ns­bericht und den Reifenspuren am Weiher sowie von weiteren Beweismitteln, die infolge der Beschattung des Beschwer­de­führers erlangt wurden, seitdem er das Lösegeld abgeholt hatte.

Bundes­ver­fas­sungs­gericht bestätigt Vorliegen verbotener Verneh­mungs­me­thoden

Der Beschwer­de­führer legte Revision zum Bundes­ge­richtshof ein, die dieser im Mai 2004 verwarf. Seine anschließend eingelegte Verfas­sungs­be­schwerde nahm das Bundes­ver­fas­sungs­gericht am 14. Dezember 2004 nicht zur Entscheidung an. Es bestätigte allerdings die Feststellung des Landgerichts, dass die Bedrohung des Beschwer­de­führers mit Schmerzen, um eine Aussage von ihm zu erpressen, eine nach inner­staat­lichem Recht verbotene Verneh­mungs­methode war und Artikel 3 der Konvention verletzte.

Verurteilung der Polizeibeamten wegen Nötigung im Amt

Im Dezember 2004 wurden die zwei Polizeibeamten, die an der Bedrohung des Beschwer­de­führers beteiligt waren, wegen Nötigung im Amt bzw. Verleitung eines Untergebenen zur Nötigung im Amt verurteilt und verwarnt; die Verurteilung zu Geldstrafen wurde vorbehalten.

Gäfgen beantragt Prozess­kos­tenhilfe zur Einleitung eines Amtshaf­tungs­ver­fahrens wegen trauma­ti­sie­render Ermitt­lungs­me­thoden der Polizei

Im Dezember 2005 beantragte der Beschwer­de­führer Prozesskostenhilfe, um ein Amtshaf­tungs­ver­fahren gegen das Land Hessen zur Erlangung von Schadensersatz wegen seiner durch die Ermitt­lungs­me­thoden der Polizei erlittenen Traumatisierung einzuleiten. Das Landgericht Frankfurt am Main wies den Antrag ab und im Februar 2007 wies das Berufungs­gericht den Widerspruch gegen die Entscheidung mit der Begründung zurück, der Beschwer­de­führer würde schwerlich einen Kausa­l­zu­sam­menhang herstellen können zwischen der Folterdrohung und dem vermeintlichen seelischen Schaden. Am 19. Januar 2008 hob das Bundes­ver­fas­sungs­gericht die Entscheidung des Berufungs­ge­richts auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück. Dabei stellte das Bundes­ver­fas­sungs­gericht insbesondere fest, dass die Abweisung des Antrags auf Prozess­kos­tenhilfe gegen das Recht auf Zugang zu den Gerichten verstoße und dass es sich bei der Frage, ob die Verletzung der Menschenwürde des Beschwer­de­führers die Zahlung von Schadensersatz erforderlich mache, um eine komplizierte juristische Fragestellung handele, die nicht in einem Prozess­kos­ten­hil­fean­trags­ver­fahren entschieden werden sollte. Das Haupt­sa­che­ver­fahren vor dem Landgericht ist noch anhängig.

Gäfgen sieht sich in Recht auf ein faires Verfahren verletzt

Der Beschwer­de­führer beklagte sich, dass er während seiner Befragung durch die Polizei der Folter unterworfen worden sei. Er trug weiterhin vor, dass sein Recht auf ein faires Verfahren durch die Verwendung von Beweismitteln in der Haupt­ver­handlung verletzt worden sei, die infolge seines durch Zwang erlangten Geständnisses sichergestellt worden waren. Er berief sich auf Artikel 3 und Artikel 6.

Die Beschwerde wurde am 15. Juni 2005 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingelegt. Die Eltern von J. sowie die Menschen­rechts­or­ga­ni­sation Redress Trust erhielten die Erlaubnis, als Drittparteien zu intervenieren.

Gericht verneint Verletzung von Artikel 3 und Artikel 6 der Konvention

In einem Kammerurteil vom 30. Juni 2008 urteilte der Gerichtshof mit sechs Stimmen zu einer, dass der Beschwer­de­führer nicht mehr behaupten konnte, Opfer einer Verletzung von Artikel 3 der Konvention zu sein und dass keine Verletzung von Artikel 6 vorlag.

Am 1. Dezember 2008 wurde der Fall auf Antrag des Beschwer­de­führers an die Große Kammer verwiesen. Am 18. März 2009 fand eine mündliche Verhandlung am Gerichtshof in Straßburg statt.

Anweisung des Polizei­prä­si­denten nicht als Kurzschluss­handlung sondern als vorsätzlich geplant zu bewerten

Nach den Feststellungen der deutschen Strafgerichte war der Beschwer­de­führer von einem Polizeibeamten auf Anweisung des Vizepräsidenten der Frankfurter Polizei mit der Zufügung starker Schmerzen bedroht worden, um ihn zur Preisgabe des Aufent­haltsortes von J. zu zwingen. Diese unmittelbare Drohung mit vorsätzlicher Misshandlung musste beim Beschwer­de­führer Angst und seelisches Leiden in erheblichem Ausmaß ausgelöst haben. Der Gerichtshof nahm zudem zur Kenntnis, dass der Polizei­vi­ze­prä­sident nach Feststellung der deutschen Gerichte seine Untergebenen mehrfach angewiesen hatte, Zwang gegen den Beschwer­de­führer anzuwenden, seine Anweisung war folglich nicht als Kurzschluss­handlung sondern als vorsätzlich geplant zu bewerten.

Verhörmethode hat keinen Schweregrad, der als Folter gewertet werden kann

Der Gerichtshof erkannte an, dass die Polizeibeamten von dem Bemühen getrieben waren, das Leben eines Kindes zu retten. Er unterstrich aber, dass das absolute Verbot unmenschlicher Behandlung völlig unabhängig vom Verhalten des Opfers oder der Beweggründe der Behörden gilt und keine Ausnahmen zulässt, nicht einmal wenn ein Menschenleben in Gefahr ist. Der Gerichtshof befand, dass die unmittelbaren Drohungen gegen den Beschwer­de­führer im vorliegenden Fall mit der Absicht, Informationen zu erpressen, schwerwiegend genug waren, um als unmenschliche Behandlung im Sinne von Artikel 3 zu gelten. Unter Berück­sich­tigung seiner eigenen Rechtsprechung und den Einschätzungen anderer internationaler Institutionen des Menschen­rechts­schutzes gelangte der Gerichtshof allerdings zu der Auffassung, dass die Verhörmethode, der der Beschwer­de­führer unterzogen worden war, nicht einen solchen Schweregrad erlangt hatte, dass sie als Folter gelten könnte.

Gerichte bejahen Verstoß gegen Verbot der Folter und unmenschlicher Behandlung

Der Gerichtshof war überzeugt, dass die deutschen Gerichte, sowohl im Strafverfahren gegen den Beschwer­de­führer als auch in demjenigen gegen die Polizeibeamten, ausdrücklich und eindeutig anerkannt hatten, dass die Behandlung des Beschwer­de­führers bei seinem Verhör gegen Artikel 3 verstoßen hatte.

Gericht äußert Zweifel an Erfolg der Bestrafung der Polizeibeamten als ausreichendem Abschre­ckungs­effekt

Er stellte jedoch fest, dass die der Nötigung im Amt bzw. Verleitung eines Untergebenen zur Nötigung im Amt für schuldig befundenen Polizeibeamten nur zu sehr geringen Geldstrafen auf Bewährung verurteilt worden waren. Die deutschen Gerichte hatten eine Reihe von mildernden Umständen berücksichtigt, insbesondere die Tatsache, dass die Beamten in der Absicht handelten, J.s Leben zu retten. Der Gerichtshof erkannte zwar an, dass der vorliegende Fall nicht vergleichbar war mit Beschwerden über brutale Willkürakte von Staatsbeamten. Dennoch erwog er, dass die Bestrafung der Polizeibeamten nicht den notwendigen Abschre­ckungs­effekt hatte, um vergleichbaren Konven­ti­o­ns­ver­let­zungen vorzubeugen. Zudem gab die Tatsache, dass einer der Beamten später zum Leiter einer Dienststelle ernannt worden war, Anlass zu grundlegenden Zweifeln, ob die Behörden angemessen auf den Ernst der Lage angesichts einer Verletzung von Artikel 3 reagiert hatten.

Gericht äußert ebenfalls grundlegende Zweifel an Effizienz des Amtshaf­tungs­ver­fahrens

Im Hinblick auf eine mögliche Entschädigung für die Verletzung der Konvention nahm der Gerichtshof zur Kenntnis, dass der Antrag des Beschwer­de­führers auf Prozess­kos­tenhilfe zur Einleitung eines Amtshaf­tungs­ver­fahrens mehr als drei Jahre anhängig und dass in der Sache noch nicht über den geltend gemachten Entschä­di­gungs­an­spruch entschieden worden war. Dies gab Anlass zu grundlegenden Zweifeln an der Effizienz des Amtshaf­tungs­ver­fahrens.

Deutsche Behörden gewähren Gäfgen keine ausreichende Abhilfe für konven­ti­o­ns­widrige Behandlung

Angesichts dieser Überlegungen war der Gerichtshof der Auffassung, dass die deutschen Behörden dem Beschwer­de­führer keine ausreichende Abhilfe für seine konven­ti­o­ns­widrige Behandlung gewährt hatten. Der Gerichtshof kam daher, mit elf zu sechs Stimmen, zu dem Schluss, dass der Beschwer­de­führer weiter beanspruchen kann, Opfer einer Verletzung von Artikel 3 der Konvention zu sein und dass eine Verletzung von Artikel 3 vorlag.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs stellt die Verwertung von Beweismitteln, die unter Verletzung von Artikel 3 erlangt worden waren, die Fairness eines Strafverfahrens ernsthaft in Frage. Der Gerichtshof hatte folglich darüber zu befinden, ob im vorliegenden Fall das Strafverfahren gegen den Beschwer­de­führer insgesamt unfair war, weil solche Beweismittel verwendet worden waren.

Neue Geständnis in Haupt­ver­handlung ausschlaggebend für Verurteilung

Der Gerichtshof stellte fest, dass der wirksame Schutz des Einzelnen vor Ermitt­lungs­me­thoden entgegen Artikel 3 es in der Regel erfordert, Beweismittel von einem Strafverfahren auszuschließen, die unter Verletzung dieses Artikels erlangt worden waren. Dieser Schutz und die Fairness des Verfahrens insgesamt stehen allerdings nur dann auf dem Spiel, wenn die unter Verletzung von Artikel 3 erlangten Beweismittel einen Einfluss auf die Verurteilung des Beschuldigten und auf das Strafmaß hatten. Im vorliegenden Fall war aber vielmehr das neue Geständnis des Beschwer­de­führers in der Haupt­ver­handlung – nach seiner Belehrung, dass alle seine früheren Aussagen nicht als Beweis gegen ihn verwendet werden dürften – die Grundlage seiner Verurteilung. Die angefochtenen Beweismittel waren folglich nicht erforderlich, um seine Schuld zu beweisen oder das Strafmaß festzulegen.

Gäfgen beteuerte in Haupt­ver­handlung, Geständnis freiwillig und aus Reue abgelegt zu haben

Im Hinblick auf die Frage, ob die Verletzung von Artikel 3 während der Ermittlungen einen Einfluss auf das Geständnis des Beschwer­de­führers vor dem Strafgericht hatte, bemerkte der Gerichtshof, dass der Beschwer­de­führer in der Haupt­ver­handlung unterstrichen hatte, dass er sein Geständnis freiwillig, aus Reue und um Verantwortung für sein Verbrechen zu übernehmen, ablege und dies trotz der Drohungen der Polizei gegen ihn während der Ermittlungen. Der Gerichtshof hatte folglich keinen Grund anzunehmen, dass der Beschwer­de­führer nicht gestanden hätte, hätte das Landgericht zu Beginn der Haupt­ver­handlung die angefochtenen Beweismittel ausgeschlossen.

Verfahren im Ganzen muss als fair betrachtet werden

Im Angesicht dieser Überlegungen befand der Gerichtshof, dass die Entscheidung der deutschen Gerichte, die strittigen, unter Androhung von unmenschlicher Behandlung erlangten Beweismittel nicht auszuschließen, unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles keinen Einfluss auf Urteil und Strafmaß hatte. Da die Vertei­di­gungs­rechte des Beschwer­de­führers respektiert worden waren, musste das Verfahren im Ganzen als fair betrachtet werden.

Der Gerichtshof kam daher, mit elf zu sechs Stimmen, zu dem Schluss, dass keine Verletzung von Artikel 6 vorlag.

Keine Grundlage für neues Strafverfahren oder Wiederaufnahme des Strafverfahrens

Der Beschwer­de­führer stellte keinen Anspruch auf Entschädigung für einen materiellen oder immateriellen Schaden, sondern hob hervor, dass es das Ziel seiner Beschwerde war, ein neues Strafverfahren vor den deutschen Gerichten zu erhalten. Da der Gerichtshof keine Verletzung von Artikel 6 festgestellt hatte, schlussfolgerte er, dass der Beschwer­de­führer keine Grundlage dafür hatte, ein neues Strafverfahren oder die Wiederaufnahme seines Strafverfahrens zu beantragen.

Quelle: ra-online, EGMR (pm/pt)

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