18.10.2024
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Bundesverfassungsgericht Beschluss14.12.2004

Entführungsfall Jakob von Metzler: Verfas­sungs­be­schwerde von Magnus Gäfgen erfolglosKeine Verletzung von Grundrechten

Die Verfas­sungs­be­schwerde (Vb) des wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Beschwer­de­führers (Bf), der sich gegen die Entscheidungen des Landgerichts und des Bundes­ge­richtshofs wandte, ist von der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts nicht zur Entscheidung angenommen worden.

Der Bf wurde wegen der Entführung und Ermordung eines 11-jährigen Kindes vom Landgericht zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Zu Beginn der Haupt­ver­handlung hatte das Landgericht festgestellt, dass frühere Aussagen des Bf, die dieser im Ermitt­lungs­ver­fahren gemacht hatte, wegen des Einsatzes einer verbotenen Verneh­mungs­methode nicht verwertbar seien. Die Verurteilung stützte sich maßgeblich auf ein Geständnis, das der Bf erst in der Haupt­ver­handlung abgelegt hatte. Die gegen das Urteil eingelegte Revision des Bf blieb ohne Erfolg. Mit seiner gegen die gerichtlichen Entscheidungen erhobenen Vb rügt der Bf die Verletzung seiner Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) sowie des Misshand­lungs­verbots (Art. 104 Abs. 1 Satz 2 GG).

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

Die Verfas­sungs­be­schwerde ist unzulässig.

Die vom Bf angegriffenen Entscheidungen beurteilen die im Ermitt­lungs­ver­fahren angewandten Verneh­mungs­me­thoden als unzulässig und nehmen insoweit ein Verwertungsverbot an. Der Bf dagegen geht von einem Verfahrenshindernis für das Strafverfahren aus.

Eine Vb ist nur dann zulässig, wenn die Möglichkeit einer Grund­rechts­ver­letzung schlüssig dargetan ist. Eine Verletzung von Grundrechten wäre hier aber ausgeschlossen, wenn das von den Fachgerichten angenommene Beweis­ver­wer­tungs­verbot den Verfah­rens­verstoß der Ermitt­lungs­behörde bereits vollständig ausgeglichen hätte. Bei dieser Sachlage muss ein Bf darlegen, warum die Annahme eines Verwer­tungs­verbots (das hier seine Grundlage in § 136 a Abs. 3 Straf­pro­zess­ordnung findet) ausnahmsweise nicht ausreicht, um die frühere Rechts­ver­letzung zu kompensieren.

Diesen Anforderungen wird die Vb nicht gerecht. Der Bf begründet nicht genügend, warum der hier vorliegende Verfah­rens­verstoß verfas­sungs­rechtlich nicht nur ein Verwer­tungs­verbot, sondern zwingend ein Verfah­rens­hin­dernis nach sich ziehen musste. Die Vb erschöpft sich in der Wiedergabe des außerhalb der Haupt­ver­handlung begangenen Verfah­rens­ver­stoßes, ohne darzulegen, weshalb gerade die von ihm angegriffenen Gericht­s­ent­schei­dungen, die auf diesen Verfah­rens­verstoß reagieren, Grundrechte des Bf verletzen.

Zur Erläuterung:

Erläuterungen
Ein Beweis­ver­wer­tungs­verbot führt dazu, dass bestimmte Bewei­s­er­gebnisse nicht zum Gegenstand der gerichtlichen Beweiswürdigung und Urteilsfindung gemacht werden dürfen.

Ein Verfah­rens­hin­dernis schließt dagegen eine Bestrafung des Angeklagten durch das Gericht aus. Liegt ein Verfah­rens­hin­dernis vor, ist das Verfahren einzustellen.

Quelle: ra-online, Bundesverfassungsgericht (pm/pt)

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