Dokument-Nr. 5700
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- AnwBl 2008, 382Zeitschrift: Anwaltsblatt (AnwBl), Jahrgang: 2008, Seite: 382
- MDR 2008, 518Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2008, Seite: 518
- NJW 2008, 1060Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2008, Seite: 1060
Bundesverfassungsgericht Beschluss19.01.2008
Auch ein Mörder hat Anspruch auf ProzesskostenhilfeKlage wegen Schadenersatz aufgrund von Folter bei Vernehmung
Der wegen Entführung und Mordes an dem Bankierssohn Jakob von Metzler verurteilte Kindsmörder Magnus Gäfgen beabsichtigt eine Amtshaftungsklage auf Schadenersatz beziehungsweise Geldentschädigung gegen das Land Hessen. Diesbezüglich beantrage er Prozesskostenhilfe, die ihm versagt wurde. Das Bundesverfassungsgericht sieht hierin einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Rechtsschutzgleichheit.
Der Beschwerdeführer (Magnus Gäfgen) wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für eine gegen das Land Hessen gerichtete Amtshaftungsklage, mit der er ein angemessenes Schmerzensgeld sowie Schadensersatz insbesondere wegen der Androhung von Folter durch Polizeibeamte geltend machen will. Das Landgericht (vgl. Beschluss v. 28.08.2006 - 2-04 O 521/05 -) wie auch das Oberlandesgericht (vgl. Beschluss v. 28.02.2007 - 1 W 47/06 -) hatten die Gewährung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung abgelehnt, die beabsichtigte Klage habe aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen keine Aussicht auf Erfolg.
Grundrecht auf Rechtsschutzgleichheit verletzt
Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers war erfolgreich. Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts stellte fest, dass die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Rechtsschutzgleichheit verletzen. Die Sache wurde zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Die Kammer wies insbesondere darauf hin, dass die Verfassung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes gebiete. Dem widerspräche es, wenn schwierige, bislang ungeklärte Rechtsfragen bereits im Prozesskostenhilfeverfahren abschließend entschieden würden. Die beabsichtigte Amtshaftungsklage werfe in erster Linie das Problem auf, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine vorsätzliche, die Menschenwürde verletzende Amtspflichtverletzung zu einem Anspruch auf Geldentschädigung führen müsse. Hierin sei eine schwierige, bislang ungeklärte Rechtsfrage zu sehen. Mit der Ablehnung der Prozesskostenhilfe hätten die Zivilgerichte dem Beschwerdeführer den Zugang zu einer Klärung der Rechtsfrage durch die höchstrichterliche Rechtsprechung der Zivilgerichte verwehrt.
Eine Entscheidung über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Geldentschädigung wegen der Androhung von Folter ist mit diesem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts nicht getroffen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.03.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 25/08 des BVerfG vom 05.03.2008
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