21.11.2024
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Dokument-Nr. 5700

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Beschluss19.01.2008Bundesverfassungsgericht1 BvR 1807/07
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • AnwBl 2008, 382Zeitschrift: Anwaltsblatt (AnwBl), Jahrgang: 2008, Seite: 382
  • MDR 2008, 518Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2008, Seite: 518
  • NJW 2008, 1060Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2008, Seite: 1060
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ergänzende Informationen

Bundesverfassungsgericht Beschluss19.01.2008

Auch ein Mörder hat Anspruch auf Prozess­kos­tenhilfeKlage wegen Schadenersatz aufgrund von Folter bei Vernehmung

Der wegen Entführung und Mordes an dem Bankierssohn Jakob von Metzler verurteilte Kindsmörder Magnus Gäfgen beabsichtigt eine Amtshaf­tungsklage auf Schadenersatz beziehungsweise Geldent­schä­digung gegen das Land Hessen. Diesbezüglich beantrage er Prozess­kos­tenhilfe, die ihm versagt wurde. Das Bundes­verfassungs­gericht sieht hierin einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Rechts­schutz­gleichheit.

Der Beschwer­de­führer (Magnus Gäfgen) wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für eine gegen das Land Hessen gerichtete Amtshaf­tungsklage, mit der er ein angemessenes Schmerzensgeld sowie Schadensersatz insbesondere wegen der Androhung von Folter durch Polizeibeamte geltend machen will. Das Landgericht (vgl. Beschluss v. 28.08.2006 - 2-04 O 521/05 -) wie auch das Oberlan­des­gericht (vgl. Beschluss v. 28.02.2007 - 1 W 47/06 -) hatten die Gewährung von Prozess­kos­tenhilfe mit der Begründung abgelehnt, die beabsichtigte Klage habe aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen keine Aussicht auf Erfolg.

Grundrecht auf Rechts­schutz­gleichheit verletzt

Die Verfassungsbeschwerde des Beschwer­de­führers war erfolgreich. Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts stellte fest, dass die angegriffenen Entscheidungen den Beschwer­de­führer in seinem Grundrecht auf Rechtsschutzgleichheit verletzen. Die Sache wurde zur erneuten Entscheidung an das Oberlan­des­gericht zurückverwiesen. Die Kammer wies insbesondere darauf hin, dass die Verfassung nach ständiger Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes gebiete. Dem widerspräche es, wenn schwierige, bislang ungeklärte Rechtsfragen bereits im Prozess­kos­ten­hil­fe­ver­fahren abschließend entschieden würden. Die beabsichtigte Amtshaf­tungsklage werfe in erster Linie das Problem auf, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine vorsätzliche, die Menschenwürde verletzende Amtspflicht­ver­letzung zu einem Anspruch auf Geldent­schä­digung führen müsse. Hierin sei eine schwierige, bislang ungeklärte Rechtsfrage zu sehen. Mit der Ablehnung der Prozess­kos­tenhilfe hätten die Zivilgerichte dem Beschwer­de­führer den Zugang zu einer Klärung der Rechtsfrage durch die höchst­rich­terliche Rechtsprechung der Zivilgerichte verwehrt.

Eine Entscheidung über den Anspruch des Beschwer­de­führers auf Geldent­schä­digung wegen der Androhung von Folter ist mit diesem Beschluss des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts nicht getroffen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 25/08 des BVerfG vom 05.03.2008

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