23.11.2024
23.11.2024  
Sie sehen verschiedene Szenen aus der Wirtschaftswelt und ein zentrales Paragrafenzeichen.
ergänzende Informationen

Landgericht Düsseldorf Urteil21.12.2012

Gewerbeauskunft-Zentrale: Rechnungs­stellung und Mahntätigkeit der GWE-Wirtschafts­in­for­ma­ti­onsges. mbH wettbe­wer­bs­widrigÜbersendung von Rechnungen, Mahnungen und Inkas­soschreiben stellt geschäftlich unlautere Handlung dar

Das Landgericht Düsseldorf hat auf Antrag des DSW der GWE-Wirtschafts­in­for­ma­ti­onsges. mbH untersagt, im Nachgang zur Versendung von Angebots­for­mularen die Adressaten, die die Formulare unterzeichnet hatten, mit Folgeschreiben wie "Rechnung", "Mahnung" oder "Inkasso" zur Zahlung aufzufordern.

Im zugrunde liegenden Streitfall waren betroffene Unternehmer im Anschluss an die Versendung von Angebots­for­mularen für Eintragungen in eine Gewer­be­da­tenbank durch die GWE-Wirtschafts­in­for­ma­ti­onsges. mbH, Düsseldorf, nach Unterzeichnung der Formulare nicht nur mit Rechnungen überzogen, sondern auch durch weitere Mahntätigkeit in massiver Weise zur Zahlung aufgefordert worden. Teilweise wurden in diesem Zusammenhang Inkas­so­un­ter­nehmen und Rechtsanwälte eingeschaltet. Der Deutscher Schutzverband gegen Wirtschafts­kri­mi­nalität e.V. (DSW) hatte Klage wegen Irreführung eingereicht.

Mahntätigkeit stellt systematische Fortsetzung der vorherigen Formu­la­raus­sendung dar

Das Landgericht Düsseldorf bestätigte die Auffassung des DSW. Der Versuch, durch Rechnungs­über­sen­dungen, Mahnungen und Inkas­soschreiben, so gewonnene "Kunden" zu Zahlungen zu bewegen, stelle eine geschäftlich unlautere Handlung im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG und § 4 Nr. 1 UWG dar. Es konstatiert ein systematisches Vorgehen der GWE-Wirtschafts­in­for­ma­ti­onsges. mbH, indem ihr Geschäftsmodell darauf abziele, aus der Täuschung gewonnene Unterschriften dazu zu verwenden, nicht bestehende Forderungen einzutreiben. Das Gericht nennt in diesem Zusammenhang ausdrücklich den Terminus "Vertragsfalle". Die Mahntätigkeit stelle eine systematische Fortsetzung des früheren Verhaltens, also der Formu­la­raus­sendung, dar. Durch die Androhung erheblicher Nachteile für den Fall der Weigerung würden Geschäftsleute durch Ausübung von Druck davon abgehalten, ihre Rechte im Hinblick auf das mindestens anfechtbare Zustandekommen eines Vertrages durchzusetzen.

LG und OLG bestätigen Irrefüh­rungs­eignung der Vertrags­for­mulare

Die Frage, ob die Angebots­for­mulare selbst bereits in wettbe­wer­bs­recht­licher Hinsicht als irreführend einzustufen sind, ist Gegenstand eines derzeit beim Bundes­ge­richtshof anhängigen Verfahrens (Az. I ZR 70/12, Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Urteil v. 14.02.2012, Az. I-20 U 100/11). Sowohl das Landgericht Düsseldorf als auch das Oberlan­des­gericht Düsseldorf hatten nach Klageerhebung durch den DSW die Irrefüh­rungs­eignung solcher Formulare bestätigt.

Quelle: Deutscher Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e.V./Wettbewerbszentrale/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil14994

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI