Geklagt hatte ein Wirtschaftsverein, der sich die "Bekämpfung von Schwindelfirmen und Praktiken" zum Ziel gesetzt hat. Er klagte gegen die Verwendung des Formulars, das die Gewerbeauskunft-Zentrale an Unternehmer und Gewerbetreibende versendet hat, bei dessen Rücksendung mit Unterschrift eine kostenpflichtige Eintragung in das Internet-Adressregister erfolgte.
Das Landgericht begründete sein Urteil damit, dass die Adressaten des Eintragungsformulars in mehrfacher Hinsicht in die Irre geführt werden (§ 5 UWG). Schon die Überschrift des Formulars mit "Gewerbeauskunft-Zentrale - Erfassung gewerblicher Einträge" erwecke den Eindruck, es handele sich um eine im öffentlichen Interesse tätige Stelle (anderer Meinung: Amtsgericht Köln, Urteil v. 06.06.2011 - 114 C 128/11 -). Ein durchschnittlich aufmerksamer Leser assoziiere den Begriff "Gewerbeauskunft" mit dem Gewerberegister. Der Eindruck werde verstärkt durch die Gestaltung des Textes als Formular, dessen voreingetragene Angaben zu prüfen und zu ergänzen seien.
Demgegenüber sei der eigentliche Werbetext in kleiner Schriftgröße gehalten und inhaltlich so gefasst, dass es überhaupt nur bei besonders aufmerksamem Lesen überhaupt auffallen könne, dass ein Angebot über den Abschluss eines entgeltlichen Dienstleistungsvertrags vorliege. Der Einleitungstext hingegen enthalte keinerlei darauf hindeutende Angaben. Erst aus dem darauf folgenden Text lasse sich erkennen, dass die Unterschrift nicht nur die Richtigkeit der vorzunehmenden Eintragung dokumentieren, sondern gleich einen Vertragsschluss herbeiführen solle.
Die Richter sahen darin eine Verschleierung des Angebotscharakters des Formulars. Daran ändere auch nichts, dass das Formular an geschäftlich erfahrene Gewerbetreibende gerichtet sei. Denn gerade selbständige Geschäftsleute seien häufig in zeitlicher Bedrängnis. Sie seien geneigt, den Inhalt von Postsendungen mit einem Blick zu sichten. Wegen des Eindrucks eines amtlichen Schreibens bestehe die Gefahr, dass deshalb eine Unterschrift geleistet werde, ohne sich ausführlich mit dem gesamten Text vertraut zu machen.
Auch sei es irreführend, wenn mit einem Monatspreis geworben werde, obwohl die Mindestlaufzeit des angebotenen Vertrags mehr als einen Monat betrage. Da es bei der Eintragung nicht um eine periodisch wiederkehrende Leistung gehe, sei für ein in Monaten berechnetes Entgelt aber kein vernünftiger Grund erkennbar. Es sei auch unerheblich, ob der Kunde nach Durchsicht des gesamten Textes schließlich Klarheit über den tatsächlich anfallenden Gesamtpreis erklangen könne. Denn dadurch würde die bereits erfolgte unzulässige Irreführung nicht nachträglich wieder beseitigt werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.07.2011
Quelle: ra-online, Landgericht Düsseldorf (vt/we)