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18.01.2025  
Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.
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Landgericht Düsseldorf Urteil15.04.2011

Gewerbeauskunft-Zentrale verstößt gegen das Wettbe­wer­bsrechtBranchen­buchan­bieter darf irreführende Vertrags­for­mulare nicht mehr versenden

Das Landgericht Düsseldorf hat der GWE - der Betreiberin der Gewerbeauskunft-Zentrale - untersagt, ein bislang von ihr verwendetes Vertrags­formular für den kosten­pflichtigen Eintrag in ihr Internet-Adressregister zu versenden. Weiter darf die GWE nicht mehr mit der Angabe eines Monatspreises für den Eintrag in ihr Register werben, wenn die Vertrags­laufzeit tatsächlich mehr als einen Monat beträgt.

Geklagt hatte ein Wirtschafts­verein, der sich die "Bekämpfung von Schwindelfirmen und Praktiken" zum Ziel gesetzt hat. Er klagte gegen die Verwendung des Formulars, das die Gewerbeauskunft-Zentrale an Unternehmer und Gewer­be­treibende versendet hat, bei dessen Rücksendung mit Unterschrift eine kosten­pflichtige Eintragung in das Internet-Adressregister erfolgte.

Formular der Gewerbeauskunft-Zentrale ist irreführend

Das Landgericht begründete sein Urteil damit, dass die Adressaten des Eintra­gungs­for­mulars in mehrfacher Hinsicht in die Irre geführt werden (§ 5 UWG). Schon die Überschrift des Formulars mit "Gewerbeauskunft-Zentrale - Erfassung gewerblicher Einträge" erwecke den Eindruck, es handele sich um eine im öffentlichen Interesse tätige Stelle (anderer Meinung: Amtsgericht Köln, Urteil v. 06.06.2011 - 114 C 128/11 -). Ein durch­schnittlich aufmerksamer Leser assoziiere den Begriff "Gewerbeauskunft" mit dem Gewerberegister. Der Eindruck werde verstärkt durch die Gestaltung des Textes als Formular, dessen voreingetragene Angaben zu prüfen und zu ergänzen seien.

Kostenhinweise fallen erst bei besonders aufmerksamem Lesen auf

Demgegenüber sei der eigentliche Werbetext in kleiner Schriftgröße gehalten und inhaltlich so gefasst, dass es überhaupt nur bei besonders aufmerksamem Lesen überhaupt auffallen könne, dass ein Angebot über den Abschluss eines entgeltlichen Dienst­leis­tungs­vertrags vorliege. Der Einleitungstext hingegen enthalte keinerlei darauf hindeutende Angaben. Erst aus dem darauf folgenden Text lasse sich erkennen, dass die Unterschrift nicht nur die Richtigkeit der vorzunehmenden Eintragung dokumentieren, sondern gleich einen Vertragsschluss herbeiführen solle.

Auch erfahrene Geschäftsleute müssen vor Verschlei­e­rung­s­taktiken geschützt werden

Die Richter sahen darin eine Verschleierung des Angebot­s­cha­rakters des Formulars. Daran ändere auch nichts, dass das Formular an geschäftlich erfahrene Gewer­be­treibende gerichtet sei. Denn gerade selbständige Geschäftsleute seien häufig in zeitlicher Bedrängnis. Sie seien geneigt, den Inhalt von Postsendungen mit einem Blick zu sichten. Wegen des Eindrucks eines amtlichen Schreibens bestehe die Gefahr, dass deshalb eine Unterschrift geleistet werde, ohne sich ausführlich mit dem gesamten Text vertraut zu machen.

Werbung mit Monatspreis bei langer Vertrags­laufzeit ist irreführend

Auch sei es irreführend, wenn mit einem Monatspreis geworben werde, obwohl die Mindestlaufzeit des angebotenen Vertrags mehr als einen Monat betrage. Da es bei der Eintragung nicht um eine periodisch wiederkehrende Leistung gehe, sei für ein in Monaten berechnetes Entgelt aber kein vernünftiger Grund erkennbar. Es sei auch unerheblich, ob der Kunde nach Durchsicht des gesamten Textes schließlich Klarheit über den tatsächlich anfallenden Gesamtpreis erklangen könne. Denn dadurch würde die bereits erfolgte unzulässige Irreführung nicht nachträglich wieder beseitigt werden.

Gesamtaufbau des Formulars besitzt irreführenden Charakter

Das Gericht bescheinigte dem Formular schließlich "in seinem Gesamtaufbau irreführenden Charakter". Deshalb sei es insgesamt als unlautere geschäftliche Handlung anzusehen.

BGH-Urteil vom 08.07.2004

In einem anderen Fall hat der Bundes­ge­richtshof das Eintra­gungs­formular eines Branchen­buchan­bieters als irreführend angesehen und damals eine Entscheidung des OLG Düsseldorf bestätigt (BGH, Urteil vom 08.07.2004, Az. I ZR 142/02).

Quelle: ra-online, Landgericht Düsseldorf (vt/we)

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