14.11.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.
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Amtsgericht Düsseldorf Urteil30.06.2011

AG Düsseldorf zu Gewerbeauskunft-Zentrale: Bei nicht fristgerechter Annahme des GWE-Vertrags­an­gebots besteht kein Vertrag und keine Zahlungs­ver­pflichtungKunde klagte auf Feststellung, dass kein Vertrags­ver­hältnis aus zu spät zurück­ge­schicktem Eintra­gungs­formular besteht

Das Amtsgericht Düsseldorf hat in einem Urteil vom 30.06.2011 auf die Klage eines Kunden der Gewerbeauskunft-Zentrale festgestellt, dass dieser nicht zur Bezahlung der Vertragskosten verpflichtet ist. Die GWE-Wirtschafts­in­for­mations GmbH, die das Portal gewerbeauskunft-zentrale.de betreibt, hatte zuvor die Bezahlung von 1.138,12 Euro brutto für den Eintrag des Unternehmens des Kunden in das Internet-Adressregister "Gewerbeauskunft-Zentrale.de" verlangt. Hierzu sah sich der Kunde nicht verpflichtet, da er keinen Vertrag hatte abschließen wollen.

Das Amtsgericht Düsseldorf gab dem Kunden Recht, weil es keinen wirksamen Vertragsschluss gebe. Der Kunde habe zwar das Eintra­gungs­formular der Gewerbeauskunft-Zentrale unterschrieben und zurückgesendet - jedoch zu spät. In dem Formular war dem Kunden eine Frist zur Rücksendung gesetzt worden. Der Kunde hatte das Formular erst nach Ablauf dieser Frist an die Gewerbeauskunft-Zentrale gefaxt.

Formular erst nach Fristablauf gefaxt: Angebot der Gewerbeauskunft-Zentrale erloschen

Dadurch, dass der Kunde die Annahmefrist nicht eingehalten hat, ist das Vertragsangebot gemäß § 146 BGB erloschen. Die Übersendung des Faxes war damit ein neues Vertragsangebot des Kunden, das jedoch von der Gewerbeauskunft-Zentrale nicht beantwortet und damit nicht angenommen wurde. Sie hätte das Angebot bis zu dem Zeitpunkt annehmen müssen, in welchem eine Antwort erwartet werden durfte.

Eintra­gungs­formular vermittelt Eindruck besonderer Eilbe­dürf­tigkeit

Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Formular den Eindruck erweckt, dass die Annahme des Vertrags­an­gebots besonders eilbedürftig ist. Deshalb hätte die Gewerbeauskunft-Zentrale innerhalb einer Woche auf das Fax antworten müssen. Dies tat sie jedoch nicht. Das Gericht schloss auch eine still­schweigende (konkludente) Vertragsannahme aus. Eine solche kommt nur bei einer nach außen hervortretenden eindeutigen Bestätigung des Annahmewillens in Betracht. Dies sei hier nicht der Fall.

Gewerbeauskunft-Zentrale muss Anwaltskosten des Kunden bezahlen

Das Gericht entschied ferner, dass der Kunde Anspruch auf Erstattung seiner vorge­richt­lichen Anwaltskosten in Höhe von 130,50 Euro brutto gegen die Gewerbeauskunft-Zentrale hat. Wird nämlich ein vermeintlicher Anspruch im Rahmen einer vorver­trag­lichen Beziehung der Parteien geltend gemacht, sind der zu Unrecht in Anspruch genommenen Partei die Kosten zur Abwehr des Anspruchs als Schadensersatz zu erstatten.

Quelle: ra-online, Amtsgericht Düsseldorf (vt/we)

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