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Dokument-Nr. 11963

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Urteil05.02.1991Landgericht Kleve6 S 285/90
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1991, 261Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1991, Seite: 261
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Landgericht Kleve Urteil05.02.1991

Mietminderung bei verschie­den­fa­rbigen Fliesen im Badezimmer nach Renovie­rungs­a­r­beitenMieter kann Miete um 5 Prozent mindern

Ein Mieter kann erwarten, dass der Vermieter nach einer notwendigen Reparatur an den Abwas­ser­lei­tungen des Badezimmers optisch passende Wandfliesen anbringen lässt. Ansonsten kann der Mieter die Miete wegen eines optischen Mangels mindern. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Fläche des Badezimmers im Vergleich zur Gesamtwohnung sehr gering ist und auch die Benutzungszeit des Badezimmers eher gering ist. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Kleve hervor.

Im zugrunde liegenden Fall war es zu einem Abwasser- und Dichtungs­schaden gekommen. Dieser machte eine teilweise Neuverfliesung des Badezimmers erforderlich. Die bei der Behebung des Wasserschadens zerstörten Badezim­mer­fliesen wurden durch andersfarbige ersetzt. Während früher das Badezimmer insgesamt mit türkisfarbenen Fliesen gekachelt war, wurden die bei der Sanierung zerstörten Fliesen durch weiße ersetzt, weil die vorhandenen Fliesen seit ca. 20 Jahren nicht mehr im Handel waren. Der überwiegende Teil der alten Fliesen ist verblieben, und nur im Bereich der unter Putz liegenden Wasserleitungen in der Nähe des WCs, der Wanne und der Duschtasse wurden neue weiße Fliesen angebracht.

Optischer Mangel

Das Amtsgericht Kleve urteilte, dass der Mieter zur Minderung des Mietzinses gemäß § 537 BGB (jetzt: § 536 BGB) berechtigt sei. Die Wohnung sei mit einem Fehler behaftet, der ihre Tauglichkeit zu dem vertragsgemäßen Gebrauch mindere. Die unter­schiedliche Verfliesung in einem Raum stelle einen optischen Mangel dar. Das früher einheitliche Bild der Verfliesung sei jetzt zerstückelt, so dass insgesamt ein unruhiger Eindruck entstehe. Dadurch, dass nur die notwendigsten Kacheln ersetzt worden seien, biete sich jetzt ein zerstückeltes und den Raumeindruck störendes Bild dar.

Badezimmer weiterhin voll funkti­o­ns­tüchtig

Allerdings rechtfertige dieser optische Mangel eine Minderung des Mietzinses nur in Höhe von 5 %. Dabei müsse zunächst hervorgehoben werden, dass die Funktion des Badezimmers durch die Neuverfliesung nicht gelitten habe. Die Fliesenarbeiten seien durch einen Fachmann ausgeführt worden. Aus handwerklicher Sicht sei die Verfliesung nicht zu beanstanden.

Nur geringfügige Beein­träch­tigung

Bei der Bemessung der Minderung müsse weiter berücksichtigt werden, dass der optische Mangel in dem Badezimmer mit Toilette nur zu einer geringfügigen Beein­träch­tigung führe. Denn ein Bad mit WC werde im Verhältnis zu den übrigen Räumen einer Mietwohnung nur ganz geringfügig genutzt; die Gebrauchsdauer sei erheblich geringer als bei anderen Räumen. In Bezug auf die übrigen Räume habe ein Bad nebst Toilette nur einen untergeordneten Funktionswert. Auch dürfe nicht außer Acht bleiben, dass die Größe des Bades mit 4,9 m2 nur einen geringfügigen Teil der Mietwohnung, die insgesamt eine Wohnfläche von 86 m2 hat, ausmacht.

Bei Berück­sich­tigung all dieser Einzelheiten erschien dem Amtsgericht Kleve eine Mietminderung von 5 % angemessen.

Quelle: ra-online, Landgericht Kleve (vt/pt)

der Leitsatz

§ 536 BGB (rao)

Die nach einer Reparatur im Badezimmer notwendig gewordene teilweise Neuverfliesung kann einen optischen Mangel darstellen, der zu einer Mietminderung berechtigt, wenn die Neufliesen ganz andersfarbig sind als die Bestandsfliesen. Bei der Höhe der Mietminderung ist zu berücksichtigen, dass die Fläche des Badezimmers in Bezug auf die Gesamt­wohn­fläche eher klein ist. Auch die Nutzungsdauer des Badezimmers ist im Vergleich zu den übrigen Zimmern als eher gering anzusehen.

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